Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23aParagraph 23 a
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Prüfungsteil Ausbilderprüfung
§ 23a.Paragraph 23 a,
(1)Absatz eins,Bei Meisterprüfungen und bei Prüfungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 ist auch die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes als eigener Prüfungsteil durchzuführen.Bei Meisterprüfungen und bei Prüfungen im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, ist auch die Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes als eigener Prüfungsteil durchzuführen.
(2)Absatz 2,Für Personen, die
bereits die Prüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes oder eine unter § 29h des Berufsausbildungsgesetzes fallende Prüfung erfolgreich abgelegt oder bei einer unter Abs. 1 fallenden Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden haben oderbereits die Prüfung gemäß Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes oder eine unter Paragraph 29 h, des Berufsausbildungsgesetzes fallende Prüfung erfolgreich abgelegt oder bei einer unter Absatz eins, fallenden Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden haben oder
unter die Übergangsbestimmung des Art. III Z 1 Abs. 1 der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, fallen und dies im Verfahren betreffend die Zulassung zu einer der im Abs. 1 angeführten Prüfungen nachweisen, hat der Prüfungsteil Ausbilderprüfung zu entfallen.unter die Übergangsbestimmung des Artikel römisch drei, Ziffer eins, Absatz eins, der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 232, fallen und dies im Verfahren betreffend die Zulassung zu einer der im Absatz eins, angeführten Prüfungen nachweisen, hat der Prüfungsteil Ausbilderprüfung zu entfallen.
(3)Absatz 3,Bei Gewerben, für die in der gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, ist in den Verordnungen gemäß § 22 Abs. 3 und gemäß § 5 Abs. 8 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 129/1993 festzulegen, daß abweichend vom Abs. 1 der Prüfungsteil Ausbilderprüfung bei den Prüfungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 für diese Gewerbe entfallen kann.Bei Gewerben, für die in der gemäß Paragraph 7, des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, ist in den Verordnungen gemäß Paragraph 22, Absatz 3 und gemäß Paragraph 5, Absatz 8, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1993, festzulegen, daß abweichend vom Absatz eins, der Prüfungsteil Ausbilderprüfung bei den Prüfungen im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, für diese Gewerbe entfallen kann.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Dokumentnummer
NOR12082274
Alte Dokumentnummer
N5199434536J