Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 117Paragraph 117
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Schädlingsbekämpfer
§ 117.Paragraph 117,
(1)Absatz eins,Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Schädlingsbekämpfer (§ 94 Z 73) bedarf es fürEiner Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Schädlingsbekämpfer (Paragraph 94, Ziffer 73,) bedarf es für
die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit hochgiftigen Gasen,
die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung hochgiftiger Gase.
(2)Absatz 2,Kein Handwerk gemäß § 94 Z 73 ist unbeschadet der Rechte der Schädlingsbekämpfer die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung hochgiftiger GaseKein Handwerk gemäß Paragraph 94, Ziffer 73, ist unbeschadet der Rechte der Schädlingsbekämpfer die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung hochgiftiger Gase
durch Zimmermeister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, beispielsweise bei Holzhäusern, Holzdachstühlen und Holzbrücken und
durch Bildhauer, Drechsler, Orgelbauer und Tischler im Zuge von Reparaturarbeiten oder Restaurierungen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR12082380
Alte Dokumentnummer
N5199434642J