Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 123Paragraph 123
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer
§ 123.Paragraph 123,
Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer (§ 94 Z 23 und Z 24) sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Zusammenhang mit im Rahmen ihres Gewerbes ausgeübten Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen von Feuerstätten durchzuführen. Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer (Paragraph 94, Ziffer 23 und Ziffer 24,) sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Zusammenhang mit im Rahmen ihres Gewerbes ausgeübten Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen von Feuerstätten durchzuführen.
Schlagworte
Instandhaltungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Dokumentnummer
NOR12082386
Alte Dokumentnummer
N5199434648J