Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 126Paragraph 126
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 126.Paragraph 126,
Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes vorsieht, wird durch die Einreihung eines Gewerbes unter die nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe der Berechtigungsumfang von anderen gebundenen Gewerben (§§ 124 und 127) und von Handwerken nicht berührt. Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes vorsieht, wird durch die Einreihung eines Gewerbes unter die nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe der Berechtigungsumfang von anderen gebundenen Gewerben (Paragraphen 124 und 127) und von Handwerken nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Dokumentnummer
NOR12082389
Alte Dokumentnummer
N5199434651J