Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 135Paragraph 135
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Drucker
§ 135.Paragraph 135,
(1)Absatz eins,Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Drucker (§ 124 Z 4) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen, für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Drucker (Paragraph 124, Ziffer 4,) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen, für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.
(2)Absatz 2,Drucker sind auch zum Verlag und zum Verkauf von Schriften und bildlichen Darstellungen sowie zum Verkauf von Satzerzeugnissen aller Art berechtigt, die sie mit eigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen.
(3)Absatz 3,Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 4 ist unbeschadet der Rechte der DruckerKein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 4, ist unbeschadet der Rechte der Drucker
die Spielkartenerzeugung;
das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Glaswaren, Metallwaren (ausgenommen Folien), Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien).
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Dokumentnummer
NOR12082398
Alte Dokumentnummer
N5199434660J