Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 154Paragraph 154
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Befähigungsnachweis für Handelsagenten und Handelsgewerbe
§ 154.Paragraph 154,
(1)Absatz eins,Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Handelsagenten (§ 124 Z 10) und ein Handelsgewerbe (§ 124 Z 11) ist zu erbringen durchDer Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Handelsagenten (Paragraph 124, Ziffer 10,) und ein Handelsgewerbe (Paragraph 124, Ziffer 11,) ist zu erbringen durch
Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer Handelsakademie oder deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des SchulorganisationsgesetzesZeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer Handelsakademie oder deren Sonderformen gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes
oder
Zeugnisse
über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf
und
über eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit
oder
Zeugnisse
über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder den erfolgreichen Abschluß des Handelsassistentenlehrganges am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft
und
über eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit
oder
Zeugnisse
über den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder einer nicht in Z 1 angeführten berufsbildenden höheren Schule, in denen eine mit der Ausbildung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf gleichwertige Vermittlung einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt,über den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder einer nicht in Ziffer eins, angeführten berufsbildenden höheren Schule, in denen eine mit der Ausbildung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf gleichwertige Vermittlung einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt,
und
über eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit,
oder
Zeugnisse
über den erfolgreichen Besuch einer nicht in Z 1 angeführten Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer nicht in Z 1 oder 4 angeführten berufsbildenden höheren oder mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schuleüber den erfolgreichen Besuch einer nicht in Ziffer eins, angeführten Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer nicht in Ziffer eins, oder 4 angeführten berufsbildenden höheren oder mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule
und
über eine mindestens zweijährige kaufmännische Tätigkeit.
(2)Absatz 2,Die Tätigkeit des Gewerbetreibenden in dem von ihm ausgeübten Handwerk oder gebundenen Gewerbe (§§ 124 und 127) gilt als kaufmännische Tätigkeit.Die Tätigkeit des Gewerbetreibenden in dem von ihm ausgeübten Handwerk oder gebundenen Gewerbe (Paragraphen 124 und 127) gilt als kaufmännische Tätigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR12082417
Alte Dokumentnummer
N5199434679J