Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 162Paragraph 162
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Luftfahrzeugmechaniker
§ 162.Paragraph 162,
(1)Absatz eins,Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Luftfahrzeugmechaniker (§ 124 Z 14) bedarf es für die Erzeugung und Wartung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät.Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Luftfahrzeugmechaniker (Paragraph 124, Ziffer 14,) bedarf es für die Erzeugung und Wartung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät.
(2)Absatz 2,Unter Wartung im Sinne des Abs. 1 sindUnter Wartung im Sinne des Absatz eins, sind
die Instandsetzung einschließlich der Überholung oder Änderungsarbeiten sowie
die Instandhaltung (einfache Wartung) zu verstehen, wobei die einfache Wartung die regelmäßige Pflege und Kontrolle sowie die Behebung geringfügiger, die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen oder die Betriebssicherheit von Luftfahrtgerät nicht beeinträchtigender Mängel einschließlich des Ein- und Ausbaues von Bestandteilen umfaßt.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Dokumentnummer
NOR12082425
Alte Dokumentnummer
N5199434687J