Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 163Paragraph 163
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Teiltätigkeiten
§ 163.Paragraph 163,
Eine Gewerbeberechtigung für die Wartung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät im Sinne des § 162 ist für nachstehende Tätigkeiten erforderlich: Eine Gewerbeberechtigung für die Wartung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät im Sinne des Paragraph 162, ist für nachstehende Tätigkeiten erforderlich:
Tätigkeiten am Flugwerk von Luftfahrzeugen;
Tätigkeiten an Triebwerken von Luftfahrzeugen;
Tätigkeiten an der elektronischen Bordausrüstung von Luftfahrzeugen;
Tätigkeiten an der nichtelektronischen Bordausrüstung von Luftfahrzeugen;
Tätigkeiten an sonstigem Luftfahrtgerät.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Dokumentnummer
NOR12082426
Alte Dokumentnummer
N5199434688J