Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 367Paragraph 367
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 367.Paragraph 367,
Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer
trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers oder gemäß § 40 Abs. 2 über die Übertragung der Ausübung dieses Anmeldungsgewerbes an einen Pächter erstattet zu haben;trotz der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 oder gemäß Paragraph 9, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß Paragraph 39, Absatz 4, oder Paragraph 40, Absatz 4, über die Bestellung eines dem Paragraph 39, Absatz 2, entsprechenden Geschäftsführers oder gemäß Paragraph 40, Absatz 2, über die Übertragung der Ausübung dieses Anmeldungsgewerbes an einen Pächter erstattet zu haben;
trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder der Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter gemäß § 176 erhalten zu haben;trotz der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 oder gemäß Paragraph 9, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder der Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter gemäß Paragraph 176, erhalten zu haben;
einen integrierten Betrieb entgegen § 37 Abs. 1 ohne einen hauptberuflich beschäftigten entsprechend befähigten Arbeitnehmer führt;einen integrierten Betrieb entgegen Paragraph 37, Absatz eins, ohne einen hauptberuflich beschäftigten entsprechend befähigten Arbeitnehmer führt;
trotz der auf Grund des § 39 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 176 erhalten zu haben;trotz der auf Grund des Paragraph 39, Absatz eins, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 176, erhalten zu haben;
sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der nicht mehr den im § 39 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen entspricht;sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der nicht mehr den im Paragraph 39, Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen entspricht;
die Funktion des Geschäftsführers entgegen § 39 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 bei mehr als zwei verschiedenen Gewerbetreibenden ausübt, soweit für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, die Bestimmung des § 39 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 weiterhin anzuwenden ist;die Funktion des Geschäftsführers entgegen Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988, bei mehr als zwei verschiedenen Gewerbetreibenden ausübt, soweit für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988, weiterhin anzuwenden ist; sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der sich entgegen § 39 Abs. 3 nicht im Betrieb entsprechend betätigt;sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der sich entgegen Paragraph 39, Absatz 3, nicht im Betrieb entsprechend betätigt;
ohne die gemäß § 176 erforderliche Genehmigung die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes verpachtet hält;ohne die gemäß Paragraph 176, erforderliche Genehmigung die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes verpachtet hält;
ein Fortbetriebsrecht für ein Gewerbe ausübt, ohne die gemäß § 41 Abs. 4 erforderliche Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt zu haben;ein Fortbetriebsrecht für ein Gewerbe ausübt, ohne die gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erforderliche Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt zu haben;
ein Waffengewerbe (§ 178) oder ein Gewerbe nach § 193 oder § 198 in einer weiteren Betriebsstätte ohne die gemäß § 184 erforderliche Bewilligung ausübt;ein Waffengewerbe (Paragraph 178,) oder ein Gewerbe nach Paragraph 193, oder Paragraph 198, in einer weiteren Betriebsstätte ohne die gemäß Paragraph 184, erforderliche Bewilligung ausübt;
sich für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eines Filialgeschäftsführers bedient, der entgegen § 47 Abs. 2 nicht mehr seinen Wohnsitz im Inland hat oder nicht mehr in der Lage ist, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen;sich für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eines Filialgeschäftsführers bedient, der entgegen Paragraph 47, Absatz 2, nicht mehr seinen Wohnsitz im Inland hat oder nicht mehr in der Lage ist, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen;
nach Verlegung des Betriebes eines Waffengewerbes (§ 178) oder eines Gewerbes nach § 193 oder § 198 in einen anderen Standort das Gewerbe im neuen Standort ohne die gemäß § 184 erforderliche Bewilligung ausübt;nach Verlegung des Betriebes eines Waffengewerbes (Paragraph 178,) oder eines Gewerbes nach Paragraph 193, oder Paragraph 198, in einen anderen Standort das Gewerbe im neuen Standort ohne die gemäß Paragraph 184, erforderliche Bewilligung ausübt;
nach Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines Waffengewerbes (§ 178) oder eines Gewerbes nach § 193 oder § 198 in einen anderen Standort das Gewerbe im neuen Standort ohne die gemäß § 184 erforderliche Bewilligung ausübt;nach Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines Waffengewerbes (Paragraph 178,) oder eines Gewerbes nach Paragraph 193, oder Paragraph 198, in einen anderen Standort das Gewerbe im neuen Standort ohne die gemäß Paragraph 184, erforderliche Bewilligung ausübt;
mit den im § 50 Abs. 2 genannten oder durch auf Grund des § 50 Abs. 3 erlassene Verordnungen bezeichneten Waren entgegen diesen Bestimmungen den Versandhandel ausübt oder solche aus eigener Erzeugung stammende Waren oder zugekaufte Waren (§ 33 Z 6) in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher absetzt;mit den im Paragraph 50, Absatz 2, genannten oder durch auf Grund des Paragraph 50, Absatz 3, erlassene Verordnungen bezeichneten Waren entgegen diesen Bestimmungen den Versandhandel ausübt oder solche aus eigener Erzeugung stammende Waren oder zugekaufte Waren (Paragraph 33, Ziffer 6,) in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher absetzt;
ein Gewerbe mittels Automaten entgegen § 52 Abs. 2 oder entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 52 Abs. 3 oder 4 ausübt, wenn nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 gegeben ist;ein Gewerbe mittels Automaten entgegen Paragraph 52, Absatz 2, oder entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, oder 4 ausübt, wenn nicht der Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, gegeben ist;
entgegen § 46 Abs. 1 ein Gewerbe unzulässigerweise außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte ausübt;entgegen Paragraph 46, Absatz eins, ein Gewerbe unzulässigerweise außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte ausübt;
ein Gewerbe unzulässigerweise im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ausübt, auch wenn hiebei fortwährend Anzeigen über die Verlegung des Betriebes in die wechselnden Standorte erstattet werden und nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 gegeben ist;ein Gewerbe unzulässigerweise im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ausübt, auch wenn hiebei fortwährend Anzeigen über die Verlegung des Betriebes in die wechselnden Standorte erstattet werden und nicht der Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, gegeben ist;
das den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a unterliegende Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus entgegen den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a ausübt, wenn nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 oder der erste Tatbestand des § 368 Z 6 oder der Tatbestand des § 368 Z 7 gegeben ist;das den Bestimmungen der Paragraphen 53, oder 53a unterliegende Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 53, oder 53a ausübt, wenn nicht der Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, oder der erste Tatbestand des Paragraph 368, Ziffer 6, oder der Tatbestand des Paragraph 368, Ziffer 7, gegeben ist;
als Land- und Forstwirt in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachte Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen des § 53 Abs. 5 im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbietet;als Land- und Forstwirt in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachte Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 5, im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbietet;
die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen (§§ 54 bis 59, 61, 133, 156 Abs. 3 und 4 und 207) oder die Bestimmungen der auf Grund der §§ 54 Abs. 2 oder 57 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht einhält, wenn nicht der zweite oder dritte Tatbestand des § 368 Z 6 gegeben ist;die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen (Paragraphen 54 bis 59, 61, 133, 156 Absatz 3 und 4 und 207) oder die Bestimmungen der auf Grund der Paragraphen 54, Absatz 2, oder 57 Absatz 2, erlassenen Verordnungen nicht einhält, wenn nicht der zweite oder dritte Tatbestand des Paragraph 368, Ziffer 6, gegeben ist;
die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 über die Führung des Bundeswappens nicht einhält oder das Verbot der Führung des Bundeswappens nach § 68 Abs. 5 nicht befolgt;die Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz eins, über die Führung des Bundeswappens nicht einhält oder das Verbot der Führung des Bundeswappens nach Paragraph 68, Absatz 5, nicht befolgt;
die Bestimmungen von gemäß § 69 Abs. 1 oder 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß § 69 Abs. 4 erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;die Bestimmungen von gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß Paragraph 69, Absatz 4, erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;
entgegen den Bestimmungen von gemäß § 70 Abs. 1 erlassenen Verordnungen Arbeiten von Personen ausführen läßt, die nicht die für diese Arbeiten festgelegte fachliche Befähigung nachweisen können;entgegen den Bestimmungen von gemäß Paragraph 70, Absatz eins, erlassenen Verordnungen Arbeiten von Personen ausführen läßt, die nicht die für diese Arbeiten festgelegte fachliche Befähigung nachweisen können;
entgegen § 72 Abs. 1 Maschinen oder Geräte in den inländischen Verkehr bringt oder die Bestimmungen der gemäß § 72 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht einhält;entgegen Paragraph 72, Absatz eins, Maschinen oder Geräte in den inländischen Verkehr bringt oder die Bestimmungen der gemäß Paragraph 72, Absatz 2, erlassenen Verordnungen nicht einhält;
Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 82a Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;Gebote oder Verbote von gemäß Paragraph 82, Absatz eins, oder Paragraph 82 a, Absatz eins, erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;
den Bestimmungen des § 82a Abs. 4 oder des § 338 zuwiderhandelt;den Bestimmungen des Paragraph 82 a, Absatz 4, oder des Paragraph 338, zuwiderhandelt;
die gemäß § 84 in Bescheiden vorgeschriebenen Aufträge nicht einhält;die gemäß Paragraph 84, in Bescheiden vorgeschriebenen Aufträge nicht einhält;
das im § 92 Abs. 1 festgelegte Verbot der Ausübung eines Gewerbes oder des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage nicht befolgt;das im Paragraph 92, Absatz eins, festgelegte Verbot der Ausübung eines Gewerbes oder des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage nicht befolgt;
Fleisch entgegen § 100 Abs. 4 verkauft;Fleisch entgegen Paragraph 100, Absatz 4, verkauft;
Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz von Pferdefleisch oder Fleischwaren aus Pferdefleisch (Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte, Gerichte mit Fleisch, Konserven) entgegen § 100 Abs. 5 feilhält oder verkauft;Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz von Pferdefleisch oder Fleischwaren aus Pferdefleisch (Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte, Gerichte mit Fleisch, Konserven) entgegen Paragraph 100, Absatz 5, feilhält oder verkauft;
höhere Entgelte als die in den gemäß § 115, § 132, § 141, § 267, § 274 oder § 279 erlassenen Höchsttarifen festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt;höhere Entgelte als die in den gemäß Paragraph 115,, Paragraph 132,, Paragraph 141,, Paragraph 267,, Paragraph 274, oder Paragraph 279, erlassenen Höchsttarifen festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt;
bei der Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfer die Bestimmungen der auf Grund des § 118 erlassenen Verordnungen nicht einhält;bei der Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfer die Bestimmungen der auf Grund des Paragraph 118, erlassenen Verordnungen nicht einhält;
Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß §§ 138, 214 Abs. 1, 218, 220, 222, 250 Abs. 1, 255 Abs. 1, 262 oder 265 Abs. 1 erforderliche Eignung besitzen;Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß Paragraphen 138, 214, Absatz eins, 218, 220, 222, 250, Absatz eins, 255, Absatz eins, 262, oder 265 Absatz eins, erforderliche Eignung besitzen;
ein Gastgewerbe vorübergehend außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes ausübt, ohne die gemäß § 148 Abs. 3 erforderliche Bewilligung erhalten zu haben;ein Gastgewerbe vorübergehend außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes ausübt, ohne die gemäß Paragraph 148, Absatz 3, erforderliche Bewilligung erhalten zu haben;
entgegen den Bestimmungen des § 149 oder des § 151 Alkohol ausschenkt;entgegen den Bestimmungen des Paragraph 149, oder des Paragraph 151, Alkohol ausschenkt;
die Bestimmungen des § 153 oder Gebote oder Verbote von auf Grund des § 153 erlassenen Verordnungen oder von auf Grund des § 153 erlassenen Bescheiden nicht befolgt;die Bestimmungen des Paragraph 153, oder Gebote oder Verbote von auf Grund des Paragraph 153, erlassenen Verordnungen oder von auf Grund des Paragraph 153, erlassenen Bescheiden nicht befolgt;
bei der Ausübung des Altwarenhandels entgegen § 160 Abs. 1 gleichzeitig das gebundene Gewerbe des Handels mit Waffen oder bei der Ausübung des Handels mit Waffen entgegen § 186 gleichzeitig das Gewerbe des Altwarenhandels ausübt;bei der Ausübung des Altwarenhandels entgegen Paragraph 160, Absatz eins, gleichzeitig das gebundene Gewerbe des Handels mit Waffen oder bei der Ausübung des Handels mit Waffen entgegen Paragraph 186, gleichzeitig das Gewerbe des Altwarenhandels ausübt;
bei der Ausübung des Altwarenhandels die Bestimmungen des § 160 Abs. 2 nicht einhält;bei der Ausübung des Altwarenhandels die Bestimmungen des Paragraph 160, Absatz 2, nicht einhält;
bei der Ausübung des Handels mit Antiquitäten und Kunstgegenständen die Bestimmungen des § 161 Abs. 2 nicht einhält;bei der Ausübung des Handels mit Antiquitäten und Kunstgegenständen die Bestimmungen des Paragraph 161, Absatz 2, nicht einhält;
Forderungen entgegen den Vorschriften des § 247 Abs. 2 oder 3 einzieht;Forderungen entgegen den Vorschriften des Paragraph 247, Absatz 2, oder 3 einzieht;
bei der Ausübung des Luftfahrzeugmechanikergewerbes die Bestimmungen des § 164 oder die Bestimmungen von auf Grund des § 164 erlassenen Verordnungen nicht einhält;bei der Ausübung des Luftfahrzeugmechanikergewerbes die Bestimmungen des Paragraph 164, oder die Bestimmungen von auf Grund des Paragraph 164, erlassenen Verordnungen nicht einhält;
entgegen § 168 keine Vorsorge für einen geeigneten Reisebetreuer trifft;entgegen Paragraph 168, keine Vorsorge für einen geeigneten Reisebetreuer trifft;
bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen sich keiner dem § 235 Abs. 1 oder § 246 entsprechenden Geschäftsordnung bedient;bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen sich keiner dem Paragraph 235, Absatz eins, oder Paragraph 246, entsprechenden Geschäftsordnung bedient;
bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen die Bestimmungen des § 235 Abs. 4 oder des § 246 nicht einhält oder das Gewerbe der Pfandleiher entgegen § 235 Abs. 5 vor Genehmigung der Geschäftsordnung ausübt;bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen die Bestimmungen des Paragraph 235, Absatz 4, oder des Paragraph 246, nicht einhält oder das Gewerbe der Pfandleiher entgegen Paragraph 235, Absatz 5, vor Genehmigung der Geschäftsordnung ausübt;
den Betrieb eines Waffengewerbes entgegen § 183 Abs. 2 nicht einstellt;den Betrieb eines Waffengewerbes entgegen Paragraph 183, Absatz 2, nicht einstellt;
bei der Ausübung eines Waffengewerbes die gemäß § 185 Abs. 1 und 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß § 185 Abs. 3 erster Satz erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;bei der Ausübung eines Waffengewerbes die gemäß Paragraph 185, Absatz eins und 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß Paragraph 185, Absatz 3, erster Satz erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;
bei der Ausübung eines Waffengewerbes die Bestimmungen des § 187 oder des § 188 Abs. 4 nicht einhält;bei der Ausübung eines Waffengewerbes die Bestimmungen des Paragraph 187, oder des Paragraph 188, Absatz 4, nicht einhält;
bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher die Vorschriften des § 231, § 232, § 234, § 236 Z 1 oder 2, § 237, § 238, § 239 oder § 240 nicht einhält;bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher die Vorschriften des Paragraph 231,, Paragraph 232,, Paragraph 234,, Paragraph 236, Ziffer eins, oder 2, Paragraph 237,, Paragraph 238,, Paragraph 239, oder Paragraph 240, nicht einhält;
gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 236 Z 3 oder gemäß § 252 verstößt;gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 236, Ziffer 3, oder gemäß Paragraph 252, verstößt;
Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß §§ 214 Abs. 1, 250 Abs. 1, 255 Abs. 1, 262 oder 265 Abs. 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzen;Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß Paragraphen 214, Absatz eins, 250, Absatz eins, 255, Absatz eins, 262, oder 265 Absatz eins, erforderliche Zuverlässigkeit besitzen;
der Verpflichtung gemäß § 214 Abs. 2, § 250 Abs. 2, § 255 Abs. 2 oder § 265 Abs. 2 zur Vorlage des Personalverzeichnisses oder zur Anzeige von Änderungen dieses Verzeichnisses nicht rechtzeitig nachgekommen ist;der Verpflichtung gemäß Paragraph 214, Absatz 2,, Paragraph 250, Absatz 2,, Paragraph 255, Absatz 2, oder Paragraph 265, Absatz 2, zur Vorlage des Personalverzeichnisses oder zur Anzeige von Änderungen dieses Verzeichnisses nicht rechtzeitig nachgekommen ist;
bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes Uniformen entgegen § 256 gebraucht;bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes Uniformen entgegen Paragraph 256, gebraucht;
die Bestimmungen des § 280 Abs. 2, des § 281, des § 282 oder des § 283 über den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art nicht einhält;die Bestimmungen des Paragraph 280, Absatz 2,, des Paragraph 281,, des Paragraph 282, oder des Paragraph 283, über den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art nicht einhält;
ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1 begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist.ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
NOR12082640
Alte Dokumentnummer
N5199434902J