Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 368Paragraph 368
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 368.Paragraph 368,
Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer
die Anzeigen
gemäß § 8 Abs. 4 über die weitere Ausübung von Gewerben bei Erlangung der Eigenberechtigung,gemäß Paragraph 8, Absatz 4, über die weitere Ausübung von Gewerben bei Erlangung der Eigenberechtigung,
gemäß § 11 Abs. 2 über die Beendigung der Liquidation,gemäß Paragraph 11, Absatz 2, über die Beendigung der Liquidation,
gemäß § 11 Abs. 3 über die weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters oder über den Eintritt eines neuen Gesellschafters,gemäß Paragraph 11, Absatz 3, über die weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters oder über den Eintritt eines neuen Gesellschafters,
gemäß § 11 Abs. 5 über die Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch und die weitere Ausübung des Gewerbes durch den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger),gemäß Paragraph 11, Absatz 5, über die Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch und die weitere Ausübung des Gewerbes durch den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger),
gemäß § 12 über die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft, einer offenen Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes,gemäß Paragraph 12, über die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft, einer offenen Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes,
gemäß § 37 Abs. 3 über die Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem integrierten Betrieb,gemäß Paragraph 37, Absatz 3, über die Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem integrierten Betrieb,
gemäß § 39 Abs. 4 oder gemäß § 40 Abs. 4 über das Ausscheiden des Geschäftsführers,gemäß Paragraph 39, Absatz 4, oder gemäß Paragraph 40, Absatz 4, über das Ausscheiden des Geschäftsführers,
gemäß § 40 Abs. 2 über den Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter,gemäß Paragraph 40, Absatz 2, über den Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter,
gemäß § 42 Abs. 1, gemäß § 43 Abs. 1 oder gemäß § 44 über den Fortbetrieb von Gewerben,gemäß Paragraph 42, Absatz eins,, gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 44, über den Fortbetrieb von Gewerben,
gemäß § 46 Abs. 3 über die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,gemäß Paragraph 46, Absatz 3, über die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
gemäß § 47 Abs. 3 über das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers,gemäß Paragraph 47, Absatz 3, über das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers,
gemäß § 49 Abs. 1 über die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort,gemäß Paragraph 49, Absatz eins, über die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort,
gemäß § 49 Abs. 2 über die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines Gewerbes in einen anderen Standort,gemäß Paragraph 49, Absatz 2, über die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines Gewerbes in einen anderen Standort,
gemäß § 52 Abs. 1 über die Aufstellung von Automaten,gemäß Paragraph 52, Absatz eins, über die Aufstellung von Automaten,
gemäß § 63 Abs. 4 über die Änderung des Namens oder der Firma oder die Eintragung oder Löschung der Firma einer natürlichen Person im Firmenbuch,gemäß Paragraph 63, Absatz 4, über die Änderung des Namens oder der Firma oder die Eintragung oder Löschung der Firma einer natürlichen Person im Firmenbuch,
gemäß § 83 über die Auflassung von Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder von Teilen solcher Betriebsanlagen,gemäß Paragraph 83, über die Auflassung von Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder von Teilen solcher Betriebsanlagen,
gemäß § 92 Abs. 2 über Umstände, die das Nichtbestehen oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung zur Folge haben,gemäß Paragraph 92, Absatz 2, über Umstände, die das Nichtbestehen oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung zur Folge haben,
gemäß § 93 über das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung,gemäß Paragraph 93, über das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung,
gemäß § 112, gemäß § 242 oder gemäß § 273 über die Einstellung oder das Ruhen der Ausübung von Rauchfangkehrergewerben, Pfandleihergewerben, Kanalräumergewerben,gemäß Paragraph 112,, gemäß Paragraph 242, oder gemäß Paragraph 273, über die Einstellung oder das Ruhen der Ausübung von Rauchfangkehrergewerben, Pfandleihergewerben, Kanalräumergewerben,
gemäß § 147 über die Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes,gemäß Paragraph 147, über die Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes,
gemäß § 191 Abs. 1 über das Ruhen und die Aufnahme der Ausübung von Waffengewerben,gemäß Paragraph 191, Absatz eins, über das Ruhen und die Aufnahme der Ausübung von Waffengewerben,
gemäß einer Anordnung auf Grund des § 359 Abs. 1 über die Fertigstellung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht erstattet hat;gemäß einer Anordnung auf Grund des Paragraph 359, Absatz eins, über die Fertigstellung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht erstattet hat;
trotz der auf Grund des § 39 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne eine Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 oder gemäß § 40 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers für die Ausübung dieses Gewerbes erstattet zu haben;trotz der auf Grund des Paragraph 39, Absatz eins, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne eine Anzeige gemäß Paragraph 39, Absatz 4, oder gemäß Paragraph 40, Absatz 4, über die Bestellung eines dem Paragraph 39, Absatz 2, entsprechenden Geschäftsführers für die Ausübung dieses Gewerbes erstattet zu haben;
ohne die gemäß § 40 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige ein Gewerbe verpachtet hält;ohne die gemäß Paragraph 40, Absatz 2, vorgeschriebene Anzeige ein Gewerbe verpachtet hält;
die Bestimmungen über die Namensführung und die Bezeichnung der Betriebsstätte (§§ 63 bis 66), des § 167 über die Bezeichnungen „Reisebüro“ und „Verkehrsbüro“, des § 224 über die Bezeichnung „Optometrist“ oder des § 253 über die Bezeichnung „Berufsdetektiv“ und „Berufsdetektivassistent“ nicht einhält;die Bestimmungen über die Namensführung und die Bezeichnung der Betriebsstätte (Paragraphen 63 bis 66), des Paragraph 167, über die Bezeichnungen „Reisebüro“ und „Verkehrsbüro“, des Paragraph 224, über die Bezeichnung „Optometrist“ oder des Paragraph 253, über die Bezeichnung „Berufsdetektiv“ und „Berufsdetektivassistent“ nicht einhält;
Gebote oder Verbote von gemäß § 67 erlassenen Verordnungen über die äußere Geschäftsbezeichnung nicht befolgt;Gebote oder Verbote von gemäß Paragraph 67, erlassenen Verordnungen über die äußere Geschäftsbezeichnung nicht befolgt;
die Bestimmungen des § 53 Abs. 4, des § 55 Abs. 1, des § 57 Abs. 3, des § 58, des § 139 oder des § 251 über Legitimationen nicht einhält;die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 4,, des Paragraph 55, Absatz eins,, des Paragraph 57, Absatz 3,, des Paragraph 58,, des Paragraph 139, oder des Paragraph 251, über Legitimationen nicht einhält;
bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 die Bestimmungen des § 53 Abs. 3 nicht einhält;bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 3, nicht einhält;
die Bestimmungen des § 73 Abs. 1 über die Kundmachung von Geschäftsbedingungen nicht einhält;die Bestimmungen des Paragraph 73, Absatz eins, über die Kundmachung von Geschäftsbedingungen nicht einhält;
die Bestimmungen des § 152 oder der auf Grund des § 152 erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält;die Bestimmungen des Paragraph 152, oder der auf Grund des Paragraph 152, erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält;
die Bestimmungen des § 189 über die Bezeichnung von Waffen nicht einhält;die Bestimmungen des Paragraph 189, über die Bezeichnung von Waffen nicht einhält;
die Bestimmungen des § 233 über die Führung und Aufbewahrung von Pfandleihbüchern nicht einhält oder Gebote oder Verbote von gemäß § 188 Abs. 3 oder § 233 Abs. 3 erlassenen Verordnungen über Waffenbücher oder Pfandleihbücher nicht befolgt;die Bestimmungen des Paragraph 233, über die Führung und Aufbewahrung von Pfandleihbüchern nicht einhält oder Gebote oder Verbote von gemäß Paragraph 188, Absatz 3, oder Paragraph 233, Absatz 3, erlassenen Verordnungen über Waffenbücher oder Pfandleihbücher nicht befolgt;
die Bestimmungen des § 270 über den geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher nicht einhält;die Bestimmungen des Paragraph 270, über den geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher nicht einhält;
die gemäß § 287 Abs. 3 erlassenen Verordnungen über das Verbot des Feilhaltens bestimmter Waren auf Märkten oder die gemäß § 293 erlassenen Marktordnungen nicht einhält;die gemäß Paragraph 287, Absatz 3, erlassenen Verordnungen über das Verbot des Feilhaltens bestimmter Waren auf Märkten oder die gemäß Paragraph 293, erlassenen Marktordnungen nicht einhält;
andere als im § 366, § 367 und in Z 1 bis 13 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.andere als im Paragraph 366,, Paragraph 367 und in Ziffer eins bis 13 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
NOR12082641
Alte Dokumentnummer
N5199434903J