Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 377Paragraph 377
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Realgewerbe und Dominikalgewerbe
§ 377.Paragraph 377,
(8)Absatz 8,Inhaber einer Gewerbeberechtigung gemäß Abs. 1 und 3 in der Fassung der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, dürfen das Gewerbe nur ausüben, wenn sie den erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen; ansonsten haben sie einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen.Inhaber einer Gewerbeberechtigung gemäß Absatz eins und 3 in der Fassung der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, dürfen das Gewerbe nur ausüben, wenn sie den erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen; ansonsten haben sie einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) zu bestellen. (10)Absatz 10,Wer ein Gewerbe gemäß Abs. 1 und 3 in der Fassung der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, ausübt, ohne selbst oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer den erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu ahnden ist.Wer ein Gewerbe gemäß Absatz eins und 3 in der Fassung der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, ausübt, ohne selbst oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer den erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu ahnden ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Dokumentnummer
NOR12082658
Alte Dokumentnummer
N5199434920J