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§ 9 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 30.12.1996 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 931.12.199628.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008
§ 928.04.199430.12.1996 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Gefährliche Maschinen und gefährliche Sicherheitsbauteile für

Maschinen

Paragraph 9, (1) Die folgenden Maschinentypen gelten als gefährlich und unterliegen einem besonderen Übereinstimmungsverfahren:

1. Einblatt-/Mehrblatt-Kreissägen zum Bearbeiten von Holz und gleichartigen Werkstoffen und Fleisch und gleichartigen Werkstoffen, wozu gehören:

1.1. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorganges feststehendem Werkzeug, mit feststehendem Tisch, mit Handvorschub des Sägegutes oder mit abnehmbarem Vorschubapparat,

1.2. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorganges feststehendem Werkzeug, mit Pendelbock oder Pendelschlitten, mit Handvorschub,

1.3. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorganges feststehendem Werkzeug, mit bauarteigenem mechanischem Vorschub des Sägegutes und Handbeschickung und/oder Handentnahme,

1.4. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorganges beweglichem Werkzeug, mit mechanischer Vorschubvorrichtung und Handbeschickung und/oder Handentnahme,

  1. Ziffer 2
    Abrichthobel mit Handvorschub für die Holzbearbeitung,
  2. Ziffer 3
    Hobelmaschinen für einseitige Bearbeitung mit Handbeschickung und/oder Handentnahme für die Holzbearbeitung,
  3. Ziffer 4
    Bandsägen mit beweglichem oder unbeweglichem Sägetisch und Bandsägen mit beweglichem Schlitten mit Handbeschickung und/oder Handentnahme für das Bearbeiten von Holz und gleichartigen Werkstoffen oder für das Bearbeiten von Fleisch und gleichartigen Werkstoffen,
  4. Ziffer 5
    Kombinierte Maschinen der Typen gemäß Ziffer eins bis 4 und 7 für die Bearbeitung von Holz und gleichartigen Werkstoffen,
  5. Ziffer 6
    Mehrspindel-Zapfenfräsmaschinen mit Handvorschub für die Holzbearbeitung,
  6. Ziffer 7
    Unterfräsmaschinen mit Handvorschub für die Bearbeitung von Holz und gleichartigen Werkstoffen,
  7. Ziffer 8
    Handkettensägen für die Holzbearbeitung,
  8. Ziffer 9
    Pressen einschließlich Biegepressen für die Kaltbearbeitung von Metall mit Handbeschickung und/oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm und eine Geschwindigkeit von mehr als 30 mm/s haben können,
  9. Ziffer 10
    Kunststoffspritzgießmaschinen und Kunststofformpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme,
  10. Ziffer 11
    Gummispritzgießmaschinen und Gummiformpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme,
  11. Ziffer 12
    Maschinen für den Einsatz unter Tage:
    12.1. schienengeführte Maschinen: Lokomotiven und Bremswagen,
    12.2. hydraulischer Schreitausbau,
    12.3. Verbrennungsmotoren für die Ausrüstung von unter Tage einsetzbaren Maschinen,
  12. Ziffer 13
    Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Preßvorrichtung,
  13. Ziffer 14
    Abnehmbare Schutzeinrichtungen und Gelenkwellen zur Kraftübertragung zwischen einer selbstfahrenden Maschine oder einer Zugmaschine und einer angetriebenen Maschine,
  14. Ziffer 15
    Hebebühnen für Fahrzeuge,
  15. Ziffer 16
    Maschinen zum Heben von Personen, bei denen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 Metern besteht,
  16. Ziffer 17
    Maschinen für die Herstellung von pyrotechnischen Sätzen.
  1. Absatz 2,Die folgenden Typen von Sicherheitsbauteilen für Maschinen gelten als gefährliche Sicherheitsbauteile und unterliegen einem besonderen Übereinstimmungsverfahren:
    1. Ziffer eins
      Sensorgesteuerte Personenschutzeinrichtungen, wie Lichtschranken, Schaltmatten, elektromagnetische Detektoren,
    2. Ziffer 2
      Logikeinheiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheitsfunktionen von Zweihandschaltungen,
    3. Ziffer 3
      Selbsttätige bewegliche Schutzeinrichtungen für Maschinen gemäß Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 11,
    4. Ziffer 4
      Überrollschutzaufbau (ROPS),
    5. Ziffer 5
      Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS).
  2. Absatz 3,Wenn bei der Herstellung einer gefährlichen Maschine im Sinne des Absatz eins, oder eines gefährlichen Sicherheitsbauteils für Maschinen im Sinne des Absatz 2, die zutreffenden in Anhang 3 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder die österreichischen Normen, die sie umsetzen (ÖNORM EN), eingehalten werden, so ist nach Wahl des Herstellers oder seines in Österreich Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers
    1. Ziffer eins
      die technische Bauunterlage für eine Baumusterprüfung (Paragraph 10, Absatz 3,) zusammenzustellen und einer zugelassenen Stelle zu übermitteln, die den Empfang der Unterlage unverzüglich zu bestätigen und sie aufzubewahren hat, oder
    2. Ziffer 2
      die technische Bauunterlage für eine Baumusterprüfung (Paragraph 10, Absatz 3,) zusammenzustellen und einer zugelassenen Stelle zu übermitteln, die zu prüfen hat, ob die zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder österreichischen Normen, die sie umsetzen (ÖNORMEN EN), korrekt angewendet wurden und eine Bescheinigung auszustellen hat, daß die Unterlagen den Vorschriften entsprechen, oder
    3. Ziffer 3
      ein Modell der Baumusterprüfung zu unterziehen.
  3. Absatz 4,Wenn für die gefährliche Maschine im Sinne des Absatz eins, oder für den gefährlichen Sicherheitsbauteil für Maschinen im Sinne des Absatz 2, keine zutreffenden in Anhang 3 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder österreichische Normen, die sie umsetzen (ÖNORM EN), vorliegen oder solche nicht oder nur zum Teil angewendet werden, ist ein Modell der gefährlichen Maschine oder des gefährlichen Sicherheitsbauteils für Maschinen einer Baumusterprüfung zu unterziehen.
  4. Absatz 5,Im Falle des Absatz 3, Ziffer eins und 2 hat die Übereinstimmungserklärung die Übereinstimmung mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) zu bescheinigen.
  5. Absatz 6,Im Falle des Absatz 3, Ziffer 3 und des Absatz 4, (Baumusterprüfung) hat die Übereinstimmungserklärung die Übereinstimmung mit dem Modell, das der Baumusterprüfung unterzogen wurde, zu bescheinigen.

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12082947

Alte Dokumentnummer

N5199436245J