Rechtstracker.at

§ 10a

Fassungen
25.03.1994 bis 07.03.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10a25.03.199407.03.1996 § → § —
§ 10a01.06.198224.03.1994 BGBl. Nr. 486/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a

Inkrafttretensdatum

25.03.1994

Außerkrafttretensdatum

07.03.1996

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Tarife

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann kann auf Anregung der zuständigen Fachgruppe oder von Amts wegen unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse (Art und Umfang der verschiedenen Leistungen und des hiefür erforderlichen Aufwandes sowie Interessen der Kunden) für den mit Personenkraftwagen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr – ausgenommen Beförderungen von Schülern auf Grund des Paragraph 30 f, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie in jenen Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde festgelegt werden soll, auch dieser, verbindliche Tarife festlegen. In den Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde gelten soll, kann auch diese die Festlegung verbindlicher Tarife anregen. Die Tarife sind durch Verordnung zu bestimmen und können für das gesamte Bundesland, für einzelne Verwaltungsbezirke oder für einzelne Gemeinden festgelegt werden. Für Beförderungen aus besonderen Anlässen können im Tarif Sondervereinbarungen (Pauschale) festgelegt werden.
  2. Absatz 2,Wenn eine Stadt und der dazugehörige Flughafen in verschiedenen Bundesländern gelegen sind, erfolgt die Festlegung der verbindlichen Tarife für den mit Personenkraftwagen ausgeübten Flughafenzubringer- und -abholverkehr durch den Bundesminister für Verkehr Anmerkung, richtig: Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr). Im übrigen gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, daß eine Tarifanregung durch den Fachverband für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen erfolgen kann und an Stelle der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie an Stelle der Kammer für Arbeiter und Angestellte der Österreichische Arbeiterkammertag anzuhören ist.
  3. Absatz 3,Auf Anregung des Fachverbandes der Autobusunternehmungen oder von Amts wegen kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für das mit Omnibussen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe – ausgenommen Beförderungen von Schülern auf Grund des Paragraph 30 f, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages verbindliche Tarife festlegen. Diese müssen Höchst- und Mindesttarife sein, wobei die Mindesttarife nicht mehr als 25% unter den Höchsttarifen liegen dürfen. Im Tarif können Sondervereinbarungen nach der Art des Verkehrs, der saisonalen Verkehrsnachfrage, der Häufigkeit der im Rahmen eines Auftrages durchgeführten Fahrten und der Anzahl der zu befördernden Personen sowie unter Berücksichtigung des eingesetzten Beförderungsmittels festgelegt werden.
  4. Absatz 4,Die Tarife gemäß Absatz eins bis 3 haben alle zur Bestimmung des Beförderungsentgeltes notwendigen Angaben zu enthalten und einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Die genehmigten Tarife sind im Amtsblatt der betroffenen Landesregierung, bei Genehmigung durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und treten frühestens zwei Wochen nach dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
  6. Absatz 6,Die im Absatz eins, festgelegten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändet durch BGBl. Nr. 223/1994

Schlagworte

Flughafenabholverkehr, Höchsttarif

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006211

Dokumentnummer

NOR12083199

Alte Dokumentnummer

N5199437290J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/85/P10a/NOR12083199