Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1952 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 112/1996Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
ABSCHNITT IV.ABSCHNITT römisch vier.
Schlußbestimmungen.
Strafbestimmungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1973 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, werAbgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1973 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer
die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 vermehrt;die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, vermehrt;
den Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt;den Bestimmungen des Paragraph 6, zuwiderhandelt;
den Bestimmungen des § 8 zuwiderhandelt;den Bestimmungen des Paragraph 8, zuwiderhandelt;
eine Beförderung gemäß § 9 ohne die erforderliche Bewilligung durchführt;eine Beförderung gemäß Paragraph 9, ohne die erforderliche Bewilligung durchführt;
die gemäß § 10a festgelegten Tarife nicht einhält;die gemäß Paragraph 10 a, festgelegten Tarife nicht einhält;
andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.andere als die in Ziffer eins bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
(2)Absatz 2,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen.Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, handelt, hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen.
(3)Absatz 3,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 5 ist das gewährte unzulässige Entgelt für verfallen zu erklären.Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist das gewährte unzulässige Entgelt für verfallen zu erklären.
(4)Absatz 4,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1973 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen.Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 223/1994
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023
Dokumentnummer
NOR12083200
Alte Dokumentnummer
N5199437291J