Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1952 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 223/1994Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Befähigungsnachweis
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Die Erteilung der Konzession für
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 223/1994)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1994,) das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 1),das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,),
das Mietwagen-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 2) unddas Mietwagen-Gewerbe (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) und
das Taxi-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 3)das Taxi-Gewerbe (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,)
erfordert neben der Erfüllung der im § 5 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises. Dieser Nachweis ist in den im § 17 Abs. 1 GewO 1973 geregelten Fällen nicht erforderlich, wobei auch folgende Gewerbe als gleiche Gewerbe im Sinne des § 17 Abs. 1 GewO 1973 gelten:erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 5, angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises. Dieser Nachweis ist in den im Paragraph 17, Absatz eins, GewO 1973 geregelten Fällen nicht erforderlich, wobei auch folgende Gewerbe als gleiche Gewerbe im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, GewO 1973 gelten:
das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das mit Omnibussen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe;
das mit Personenkraftwagen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe und das Taxi-Gewerbe.
Die in lit. a angeführten Gewerbe gelten jedoch gegenüber den in lit. b aufgezählten nicht als gleiche Gewerbe im Sinne des § 17 Abs. 1 GewO 1973.Die in Litera a, angeführten Gewerbe gelten jedoch gegenüber den in Litera b, aufgezählten nicht als gleiche Gewerbe im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, GewO 1973.
(2)Absatz 2,Die Befähigung ist durch eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers über eine mindestens dreijährige, bei den mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehren über eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen Gewerben ausgeübt wird, oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig sowie durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung vor einer Kommission nachzuweisen; der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des betreffenden Gewerbes sowie auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen festlegen, daß für Personen mit einer bestimmten schulischen oder beruflichen Ausbildung eine kürzere fachliche Tätigkeit ausreicht. Unter fachlicher Tätigkeit ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse – insbesondere in kaufmännischer Hinsicht – zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften für die Zulassung zu den Prüfungen und den Stoff der schriftlichen und mündlichen Prüfung zu erlassen. Bewerber um eine Konzession zur Ausübung des mit Pferden betriebenen Platzfuhrwerks-Gewerbes (§ 2 Abs. 2) haben lediglich eine mündliche Prüfung abzulegen.Der Bundesminister für Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften für die Zulassung zu den Prüfungen und den Stoff der schriftlichen und mündlichen Prüfung zu erlassen. Bewerber um eine Konzession zur Ausübung des mit Pferden betriebenen Platzfuhrwerks-Gewerbes (Paragraph 2, Absatz 2,) haben lediglich eine mündliche Prüfung abzulegen.
(4)Absatz 4,Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen hat der Landeshauptmann zwei Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu berufen. In die Kommissionen sind überdies unter Berücksichtigung der Fachgebiete der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung eines dieser Fachleute wird vom Landeshauptmann auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der Kommission hat der Landeshauptmann einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren Dienstes zu bestellen.
(5)Absatz 5,Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Landeshauptmann.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den Prüfungsstoff für das betreffende Gewerbe durch Verordnung nähere Bestimmungen über
die an die prüfenden Fachleute zu stellenden Anforderungen,
die Anberaumung der Prüfungstermine,
das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung,
die auszustellenden Zeugnisse,
die vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,
die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie
die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr
zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Dokumentnummer
NOR12083204
Alte Dokumentnummer
N5199437295J