Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.07.1993 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 223/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.01.199407.03.1996 § → § BGBl. Nr. 129/1993
§ 1601.07.199331.12.1993 BGBl. Nr. 223/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 223/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 129/1993

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Anhörungs- und Berufungsrechte

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die in der Gewerbeordnung 1973 eingeräumten Anhörungs- und Berufungsrechte werden durch die Absatz 2 bis 5 nicht berührt.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1994,)

  2. Absatz 3,Bei Konzessionen für die im Paragraph 15, Absatz eins, genannten Gewerbe ist überdies die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion und die örtlich zuständige Bundesbahndirektion vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben, und vor der Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben. Paragraph 340, Absatz 2, GewO 1973 gilt sinngemäß.
  3. Absatz 4,Der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft steht das im Paragraph 344, Absatz eins, GewO 1973 eingeräumte Berufungsrecht auch insoweit zu, als es sich um die Entscheidung über das Vorliegen der Leistungsfähigkeit des Betriebes handelt.
  4. Absatz 5,Gegen einen Bescheid, mit dem eine Konzession erteilt oder die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter genehmigt wird, steht der örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion und der örtlich zuständigen Bundesbahndirektion das Recht der Berufung insoweit zu, als es sich um die Entscheidung über das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung oder der Leistungsfähigkeit des Betriebes handelt, wenn die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden sind.

Schlagworte

Anhörungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006211

Dokumentnummer

NOR12083205

Alte Dokumentnummer

N5199437296J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/85/P16/NOR12083205