Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1952 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 223/1994Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Anhörungs- und Berufungsrechte
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die in der Gewerbeordnung 1973 eingeräumten Anhörungs- und Berufungsrechte werden durch die Abs. 2 bis 5 nicht berührt.Die in der Gewerbeordnung 1973 eingeräumten Anhörungs- und Berufungsrechte werden durch die Absatz 2 bis 5 nicht berührt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 223/1994)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1994,)
(3)Absatz 3,Bei Konzessionen für die im § 15 Abs. 1 genannten Gewerbe ist überdies die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion und die örtlich zuständige Bundesbahndirektion vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben, und vor der Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben. § 340 Abs. 2 GewO 1973 gilt sinngemäß.Bei Konzessionen für die im Paragraph 15, Absatz eins, genannten Gewerbe ist überdies die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion und die örtlich zuständige Bundesbahndirektion vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben, und vor der Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben. Paragraph 340, Absatz 2, GewO 1973 gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4,Der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft steht das im § 344 Abs. 1 GewO 1973 eingeräumte Berufungsrecht auch insoweit zu, als es sich um die Entscheidung über das Vorliegen der Leistungsfähigkeit des Betriebes handelt.Der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft steht das im Paragraph 344, Absatz eins, GewO 1973 eingeräumte Berufungsrecht auch insoweit zu, als es sich um die Entscheidung über das Vorliegen der Leistungsfähigkeit des Betriebes handelt.
(5)Absatz 5,Gegen einen Bescheid, mit dem eine Konzession erteilt oder die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter genehmigt wird, steht der örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion und der örtlich zuständigen Bundesbahndirektion das Recht der Berufung insoweit zu, als es sich um die Entscheidung über das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung oder der Leistungsfähigkeit des Betriebes handelt, wenn die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden sind.
Schlagworte
Anhörungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Dokumentnummer
NOR12083205
Alte Dokumentnummer
N5199437296J