Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 537/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1994Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Irak oder Haiti zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen A 1 oder A 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind. Paragraph eins, Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Irak oder Haiti zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen A 1 oder A 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind.
Schlagworte
Bestimmungsland
Dokumentnummer
NOR12083208
Alte Dokumentnummer
N5199437953J