Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
II. ABSCHNITT: ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHRENrömisch zwei. ABSCHNITT: ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN
VERFAHRENSSTRUKTUR
§ 6. (1) Vor dem Inverkehrbringen sind vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer entsprechend der Kategorie der PSA nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:Paragraph 6, (1) Vor dem Inverkehrbringen sind vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer entsprechend der Kategorie der PSA nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:
Für PSA der Kategorie I:
Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) zu erfüllen,
es ist eine technische Dokumentation (§ 7) zusammenzustellen,es ist eine technische Dokumentation (Paragraph 7,) zusammenzustellen,
es ist eine Übereinstimmungserklärung (§ 9, Muster im Anhang 1) (Anm.: Anhang nicht darstellbar) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,es ist eine Übereinstimmungserklärung (Paragraph 9,, Muster im Anhang 1) Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,
auf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (§ 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,auf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (Paragraph 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,
der PSA ist eine Verwenderinformation (§ 8) anzuschließen.der PSA ist eine Verwenderinformation (Paragraph 8,) anzuschließen.
Für PSA der Kategorie II:
Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) zu erfüllen,
es ist eine technische Dokumentation (§ 7) zusammenzustellen,es ist eine technische Dokumentation (Paragraph 7,) zusammenzustellen,
die PSA ist einer Baumusterprüfung (§ 11) zu unterziehen,die PSA ist einer Baumusterprüfung (Paragraph 11,) zu unterziehen,
es ist eine Übereinstimmungserklärung (§ 9, Muster im Anhang 1) (Anm.: Anhang nicht darstellbar) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,es ist eine Übereinstimmungserklärung (Paragraph 9,, Muster im Anhang 1) Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,
auf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (§ 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,auf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (Paragraph 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,
der PSA ist eine Verwenderinformation (§ 8) anzuschließen.der PSA ist eine Verwenderinformation (Paragraph 8,) anzuschließen.
Für PSA der Kategorie III:
Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) zu erfüllen,
es ist eine technische Dokumentation (§ 7) zusammenzustellen,es ist eine technische Dokumentation (Paragraph 7,) zusammenzustellen,
die PSA ist einer Baumusterprüfung (§ 11) zu unterziehen,die PSA ist einer Baumusterprüfung (Paragraph 11,) zu unterziehen,
die Fertigung der PSA ist einer Qualitätssicherung für das Endprodukt (§ 14) oder einem Qualitätssicherungssystem mit Überwachung (§ 15) zu unterwerfen,die Fertigung der PSA ist einer Qualitätssicherung für das Endprodukt (Paragraph 14,) oder einem Qualitätssicherungssystem mit Überwachung (Paragraph 15,) zu unterwerfen,
es ist eine Übereinstimmungserklärung (§ 9, Muster im Anhang 1) (Anm.: Anhang nicht darstellbar) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,es ist eine Übereinstimmungserklärung (Paragraph 9,, Muster im Anhang 1) Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,
auf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (§ 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,auf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (Paragraph 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,
der PSA ist eine Verwenderinformation (§ 8) anzuschließen.der PSA ist eine Verwenderinformation (Paragraph 8,) anzuschließen.
(2)Absatz 2,Anhang 4 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) enthält eine schematische Darstellung des Übereinstimmungsverfahrens für die PSA der verschiedenen Kategorien.Anhang 4 Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) enthält eine schematische Darstellung des Übereinstimmungsverfahrens für die PSA der verschiedenen Kategorien.
(3)Absatz 3,Wird das Verfahren gemäß Abs. 1 nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, nicht anzunehmen.Wird das Verfahren gemäß Absatz eins, nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, nicht anzunehmen.
(4)Absatz 4,Die Zusammenstellung der technischen Dokumentation, die Ausstellung der Baumusterbescheinigung, die Abgabe der Übereinstimmungserklärung und die Anbringung der CE-Kennzeichnung im Ausland gilt als in Österreich vorgenommen, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.Die Zusammenstellung der technischen Dokumentation, die Ausstellung der Baumusterbescheinigung, die Abgabe der Übereinstimmungserklärung und die Anbringung der CE-Kennzeichnung im Ausland gilt als in Österreich vorgenommen, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910 aus 1993,, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.
(5)Absatz 5,Anhang 5 enthält das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN) bzw. der österreichischen Normen, die sie umsetzen (ÖNORM EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) besteht.Anhang 5 enthält das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN) bzw. der österreichischen Normen, die sie umsetzen (ÖNORM EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) besteht.
(6)Absatz 6,Anhang 6 enthält ein Verzeichnis der ÖNORMEN, die wegen Nichtvorliegens von harmonisierten Europäischen Normen weiterhin angewendet werden können.
Dokumentnummer
NOR12083351
Alte Dokumentnummer
N5199439113J