Rechtstracker.at

§ 9 PSASV

Fassungen
30.07.1994 bis 04.08.1995 — BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 905.08.199520.04.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016
§ 930.07.199404.08.1995 BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

PSA-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

30.07.1994BGBl. Nr. 596/1994

Außerkrafttretensdatum

04.08.1995

Abkürzung

PSASV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG

Paragraph 9, (1) Die Übereinstimmungserklärung muß folgende Angaben enthalten und soll dem Muster im Anhang 1 Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) entsprechen:

  1. Ziffer eins
    Name (Firma) und vollständige Anschrift des Herstellers oder seines in Österreich Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers,
  2. Ziffer 2
    Beschreibung der PSA (Fabrikat, Typ, Seriennummer, usw.),
  3. Ziffer 3
    für PSA der Kategorie I: Erklärung der Übereinstimmung mit der PSA-Sicherheitsverordnung und damit der PSA-Richtlinie 89/686/EWG und gegebenenfalls mit den zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder den österreichischen Normen, die sie umsetzen (ÖNORM EN),
  4. Ziffer 4
    für PSA der Kategorien römisch zwei und III: Name und Anschrift der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, und Nummer der Baumusterbescheinigung,
  5. Ziffer 5
    für PSA der Kategorie III: Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, der die Kontrolle der Qualitätssicherung für das Endprodukt (Paragraph 14,) oder der die Überwachung des Qualitätssicherungssystems (Paragraphen 15 und 16) obliegt,
  6. Ziffer 6
    Hinweise auf andere Rechtsvorschriften und EWR-Richtlinien im Falle des Paragraph 10, Absatz 6, und/oder Absatz 7,,
  7. Ziffer 7
    Ort und Datum der Übereinstimmungserklärung,
  8. Ziffer 8
    Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in Österreich Bevollmächtigten oder den Inverkehrbringer rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
  1. Absatz 2,Die Übereinstimmungserklärung ist maschinenschriftlich oder in Druckbuchstaben und in derselben Sprache wie die Original-Verwenderinformation abzufassen. Wenn die PSA für die Verwendung in Österreich bestimmt ist, ist sie in deutscher Sprache abzufassen oder zumindest in autorisierter deutscher Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Übereinstimmungserklärung mitzuliefern ist. Die Übereinstimmungserklärung ist der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken.

Gesetzesnummer

10007558

Dokumentnummer

NOR12083354

Alte Dokumentnummer

N5199439116J