Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
CE-KENNZEICHNUNG
§ 10. (1) Mit der CE-Kennzeichnung wird vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer die Übereinstimmung der PSA mit den zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt), bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE'' und muß dem Schriftbild laut Muster im Anhang 2 entsprechen. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein. Die Mindesthöhe hat 5 Millimeter (mm) zu betragen. Bei kleinen PSA kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.Paragraph 10, (1) Mit der CE-Kennzeichnung wird vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer die Übereinstimmung der PSA mit den zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt), bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE'' und muß dem Schriftbild laut Muster im Anhang 2 entsprechen. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein. Die Mindesthöhe hat 5 Millimeter (mm) zu betragen. Bei kleinen PSA kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.
(2)Absatz 2,Bei PSA der Kategorie III ist der CE-Kennzeichnung die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle für PSA, die die Überwachung der Fertigung (Qualitätssicherung für das Endprodukt gemäß § 14 oder Überwachung des Qualitätssicherungssystems gemäß § 16) durchführt, anzufügen.Bei PSA der Kategorie römisch drei ist der CE-Kennzeichnung die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle für PSA, die die Überwachung der Fertigung (Qualitätssicherung für das Endprodukt gemäß Paragraph 14, oder Überwachung des Qualitätssicherungssystems gemäß Paragraph 16,) durchführt, anzufügen.
(3)Absatz 3,Bei PSA der Kategorien I und II sind der CE-Kennzeichnung die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, anzufügen.Bei PSA der Kategorien römisch eins und römisch zwei sind der CE-Kennzeichnung die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, anzufügen.
(4)Absatz 4,Die CE-Kennzeichnung ist an jeder PSA so anzubringen, daß sie während der voraussichtlichen Lebensdauer dieser PSA gut sichtbar, leserlich und dauerhaft erhalten bleibt. Ist dies jedoch auf Grund der besonderen Merkmale der PSA nicht möglich, so kann die CE-Kennzeichnung statt auf der PSA auf der Verpackung angebracht werden. Sie ist in jedem Fall der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken.
(5)Absatz 5,Es ist verboten, auf PSA Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der PSA angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(6)Absatz 6,Falls auf die PSA auch andere Rechtsvorschriften anzuwenden sind, die andere Aspekte behandeln und auf Grund derer die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, so wird mit der CE-Kennzeichnung bescheinigt, daß die Übereinstimmung der PSA auch mit den zutreffenden Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften vorliegt.
(7)Absatz 7,Wenn jedoch entsprechend einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Übereinstimmung mit den zutreffenden Bestimmungen der vom Hersteller der PSA angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt. In diesem Falle müssen die der PSA beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewendeten EWR-Richtlinien, die durch die Rechtsvorschriften umgesetzt werden, tragen. Die Nummern der EWR-Richtlinien für die Sicherheit von PSA ergeben sich aus § 1 Abs. 2.Wenn jedoch entsprechend einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Übereinstimmung mit den zutreffenden Bestimmungen der vom Hersteller der PSA angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt. In diesem Falle müssen die der PSA beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewendeten EWR-Richtlinien, die durch die Rechtsvorschriften umgesetzt werden, tragen. Die Nummern der EWR-Richtlinien für die Sicherheit von PSA ergeben sich aus Paragraph eins, Absatz 2,
Dokumentnummer
NOR12083355
Alte Dokumentnummer
N5199439117J