Rechtstracker.at

Anl. 7

Fassungen
01.07.1994 bis 31.07.1994 — BGBl. Nr. 566/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 7 heute01.08.1994 § → § BGBl. Nr. 566/1994
Anl. 701.07.199431.07.1994 § → § BGBl. Nr. 566/1994
Anl. 701.01.199430.06.1994 BGBl. Nr. 910/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Abkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 566/1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1994

Index

59/04 EU - EWR

Text

ANHANG römisch sieben

GEGENSEITIGE ANERKENNUNG BERUFLICHER QUALIFIKATIONEN

Verzeichnis nach Artikel 30

EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

  • Strichaufzählung
    Präambeln
  • Strichaufzählung
    die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
  • Strichaufzählung
    Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
  • Strichaufzählung
    Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
  • Strichaufzählung
    Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.

SEKTORALE ANPASSUNGEN

Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)'' neben den in den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden.

RECHTSAKTE,

AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

A. ALLGEMEINES SYSTEM

  1. Ziffer eins
    389 L 0048: Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen Amtsblatt Nummer L 19 vom 24. 1. 1989, Seite 16).
  2. Ziffer eins a
    392 L 0051: Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG Amtsblatt Nummer L 209 vom 24. 7. 1992, Seite 25)
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      Die Änderung der Anhänge C und D gemäß Artikel 15 der Richtlinie wird nach folgenden Verfahren vorgenommen:
    römisch eins. Änderungen bezüglich der Ausbildungsgänge in einem EG-Mitgliedstaat
    1. Ziffer eins
      Wird der begründete Antrag von einem EG-Mitgliedstaat eingereicht,
      1. Litera a
        so werden Sachverständige der EFTA-Staaten gemäß Artikel 100 des Abkommens an dem in Artikel 15 der Richtlinie vorgesehenen internen Beschlußfassungsverfahren der Gemeinschaft beteiligt;
      2. Litera b
        so wird der Beschluß der Gemeinschaft gemäß Artikel 102 des Abkommens dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß übermittelt
    2. Ziffer 2
      Wird der begründete Antrag von einem EFTA-Staat eingereicht,
      1. Litera a
        so reicht der EFTA-Staat einen Änderungsantrag beim Gemeinsamen EWR-Ausschuß ein;
      2. Litera b
        so übermittelt der Gemeinsame EWR-Ausschuß den Antrag der Kommission;
      3. Litera c
        so unterbreitet die Kommission den Antrag dem in Artikel 15 der Richtlinie vorgesehenen Ausschuß;
        Sachverständige der EFTA-Staaten werden gemäß Artikel 100 des Abkommens beteiligt;
      4. Litera d
        so wird der Beschluß der Gemeinschaft gemäß Artikel 102 des Abkommens dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß übermittelt.

römisch zwei. Änderungen bezüglich der Ausbildungsgänge in einem EFTA-Staat

  1. Ziffer eins
    Wird der begründete Antrag von einem EFTA-Staat eingereicht,
    1. Litera a
      so unterbreiten die EFTA-Staaten dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß einen Änderungsantrag;
    2. Litera b
      so übermittelt der Gemeinsame EWR-Ausschuß den Antrag über den zuständigen Unterausschuß einer Arbeitsgruppe, die sich auf EG-Seite aus Mitgliedern des in Artikel 15 der Richtlinie eingesetzten EG-Ausschusses und auf EFTA-Seite aus Sachverständigen der EFTA-Staaten zusammensetzt;
    3. Litera c
      so faßt der Gemeinsame EWR-Ausschuß seinen Beschluß über die Änderung der Anhänge C und D auf der Grundlage des von der unter Buchstabe b genannten Arbeitsgruppe vorgelegten Berichts.
  2. Ziffer 2
    Wird der begründete Antrag von einem EG-Mitgliedstaat eingereicht,
    1. Litera a
      so reicht der EG-Mitgliedstaat seinen Antrag bei der Kommission ein;
    2. Litera b
      so übermittelt die Kommission den Antrag dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß;
    3. Litera c
      so wendet der Gemeinsame EWR-Ausschuß das unter Nummer 1 Buchstaben b und c genannte Verfahren an.
  3. Litera b
    Anhang C wird wie folgt ergänzt:
    VERZEICHNIS DER BESONDERS STRUKTURIERTEN AUSBILDUNGSGÄNGE GEMÄSS
Artikel 1 BUCHSTABE a ZWEITER GEDANKENSTRICH ZIFFER ii
  1. Litera a
    Unter der Überschrift „1. Paramedizinischer und
sozialpädagogischer Bereich'' wird folgendes angefügt:
„In Österreich
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
  • Strichaufzählung
    Kontaktlinsenoptiker
  • Strichaufzählung
    Fußpfleger
  • Strichaufzählung
    Hörgeräteakustiker
  • Strichaufzählung
    Drogist
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens vierzehn Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - die Ausbildung erfolgt teilweise im Unternehmen und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung - und eine Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und die durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden.
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
  • Strichaufzählung
    Masseur
Der betreffende Bildungs- und Ausbildungsgang hat eine Gesamtdauer von vierzehn Jahren und umfaßt eine fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine zweijährige Lehre, eine zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis und einen einjährigen Ausbildungsgang unterteilt ist und die durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden.
  • Strichaufzählung
    Kindergärtner/in
  • Strichaufzählung
    Erzieher
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von dreizehn Jahren und umfassen eine fünfjährige Berufsausbildung an einer entsprechenden Schule, die durch eine Prüfung abgeschlossen wird.''
  1. Litera b
    Unter der Überschrift „2. Meister (Bildungs- und Ausbildungsgänge zum „Meister'', für die nicht unter die Richtlinien des Anhangs A fallenden handwerklichen Tätigkeiten)'' wird folgendes angefügt:
„In Österreich
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
  • Strichaufzählung
    Bandagist
  • Strichaufzählung
    Miederwarenerzeuger
  • Strichaufzählung
    Optiker
  • Strichaufzählung
    Orthopädieschuhmacher
  • Strichaufzählung
    Orthopädietechniker
  • Strichaufzählung
    Zahntechniker
  • Strichaufzählung
    Gärtner
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens vierzehn Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - die Ausbildung erfolgt teilweise im Unternehmen und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung - und eine mindestens zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und die durch eine Meisterprüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben, Lehrlinge auszubilden und den Titel „Meister'' zu führen.
Die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Meisterberufen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft führen:
  • Strichaufzählung
    Meister in der Landwirtschaft
  • Strichaufzählung
    Meister in der ländlichen Hauswirtschaft
  • Strichaufzählung
    Meister im Gartenbau
  • Strichaufzählung
    Meister im Feldgemüsebau
  • Strichaufzählung
    Meister im Obstbau und in der Obstverwertung
  • Strichaufzählung
    Meister im Weinbau und in der Kellerwirtschaft
  • Strichaufzählung
    Meister in der Molkerei und Käsereiwirtschaft
  • Strichaufzählung
    Meister in der Pferdewirtschaft
  • Strichaufzählung
    Meister in der Fischereiwirtschaft
  • Strichaufzählung
    Meister in der Geflügelwirtschaft
  • Strichaufzählung
    Meister in der Bienenwirtschaft
  • Strichaufzählung
    Meister in der Forstwirtschaft
  • Strichaufzählung
    Meister in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft
  • Strichaufzählung
    Meister in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens fünfzehn Jahren und umfassen eine mindestens sechsjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - die Ausbildung erfolgt teilweise im Betrieb und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung - und eine dreijährige Berufspraxis unterteilt ist und die durch eine Meisterprüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, Lehrlinge auszubilden und den Titel „Meister'' zu führen.
In Norwegen
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
  • Strichaufzählung
    Landschaftsgärtner („anleggsgartner'')
  • Strichaufzählung
    Zahntechniker („tanntekniker'')
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens vierzehn Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - die Ausbildung erfolgt teilweise im Unternehmen und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung - und eine zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und die durch eine Meisterprüfung über den Handwerksberuf abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, Lehrlinge auszubilden und den Titel „Mester'' zu führen''.
  1. Litera c
    Unter der Überschrift „3. Seeschiffahrt'' wird folgendes
eingefügt:
  1. Litera i
    unter der Überschrift „a) Schiffsführung'':
„In Island
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
  • Strichaufzählung
    Kapitän der Handelsmarine („skipstjori'')
  • Strichaufzählung
    Erster Offizier („styrimadur'')
  • Strichaufzählung
    Wachoffizier („undirstyrimadur'')
  • Strichaufzählung
    leitender technischer Offizier („velstjori 1. stigs'')
In Norwegen
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
  • Strichaufzählung
    Kapitän der Handelsmarine („skipsförer'')
  • Strichaufzählung
    Erster Offizier („overstyrmann'')
  • Strichaufzählung
    Skipper/Steuermann („Kystskipper'')
  • Strichaufzählung
    Wachoffizier („styrmann'')
  • Strichaufzählung
    Schiffsbetriebsmeister/leitender technischer Offizier („maskinsjef'')
  • Strichaufzählung
    Zweiter technischer Offizier („1. maskinist'')
  • Strichaufzählung
    technischer Alleinoffizier („enemaskinist'')
  • Strichaufzählung
    technischer Wachoffizier („maskinoffiser'')
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen
  • Strichaufzählung
    in Island eine Grundschulzeit von neun oder zehn Jahren, an die sich ein zweijähriger Seedienst anschließt, ergänzt durch eine dreijährige (für technische Offiziere fünfjährige) berufliche Fachausbildung;
  • Strichaufzählung
    in Norwegen eine Grundschulzeit von neun Jahren, an die sich ein dreijähriger (für technische Offiziere zweieinhalbjähriger) Grundausbildungsgang und Seedienst anschließt, ergänzt
  • Strichaufzählung
    für technische Wachoffiziere durch eine einjährige berufliche Fachausbildung,
  • Strichaufzählung
    für die anderen Berufe durch eine zweijährige berufliche Fachausbildung
und durch weiteren Seedienst, und sind im Rahmen des Internationalen STCW-Übereinkommens (Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978) anerkannt.
In Norwegen
die Bildung und Ausbildung, die zu folgendem Beruf führt:
  • Strichaufzählung
    Schiffselektriker
    („elektroautomasjonstekniker/skipselektriker'')
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen eine Grundschulzeit von neun Jahren, an die sich ein Grundausbildungsgang mit einer Dauer von zwei Jahren anschließt, ergänzt durch eine einjährige Seedienstpraxis und eine einjährige berufliche Fachausbildung.''
  1. Sub-Litera, i, i
    unter der Überschrift „b) Hochseefischerei'':
„In Island
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
  • Strichaufzählung
    Kapitän Fischerei („stupstjori'')
  • Strichaufzählung
    Erster Steuermann („styrimadur'')
  • Strichaufzählung
    Wachoffizier („undirstyrimadur'')
Die entsprechenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen eine Grundschulzeit von neun oder zehn Jahren, an die sich ein zweijähriger Seedienst anschließt, ergänzt durch eine zweijährige berufliche Fachausbildung, die durch eine Prüfung abgeschlossen wird, und sind im Rahmen des Übereinkommens von Torremolinos (Internationales Übereinkommen von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen) anerkannt.''
iii) Unter der neuen Überschrift „c) Personal mobiler Bohrinseln'':
„In Norwegen
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
  • Strichaufzählung
    Betriebsleiter einer Bohrplattform („plattformsjef'')
  • Strichaufzählung
    für die Stabilität Verantwortlicher („stabilitetssjef'')
  • Strichaufzählung
    Bediener des Kontrollraums („kontrollromoperator'')
  • Strichaufzählung
    technischer Leiter („teknisk sjef'')
  • Strichaufzählung
    technischer Assistent („teknisk assisient'')
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen eine Grundschulzeit von neun Jahren, an die sich ein Grundausbildungsgang mit einer Dauer von zwei Jahren anschließt, ergänzt durch einen mindestens einjährigen Dienst auf einer Bohrinsel und,
  • Strichaufzählung
    für den Bediener des Kontrollraums durch eine einjährige berufliche Fachausbildung,
  • Strichaufzählung
    für die anderen Berufe durch eine zweieinhalbjährige berufliche Fachausbildung.''
  1. Litera d
    Unter der Überschrift „4. Technischer Bereich'' wird folgendes
eingefügt:
„In Österreich
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
  • Strichaufzählung
    Förster
  • Strichaufzählung
    Technisches Büro
  • Strichaufzählung
    Überlassung von Arbeitskräften - Arbeitsleihe
  • Strichaufzählung
    Arbeitsvermittlung
  • Strichaufzählung
    Vermögensberater
  • Strichaufzählung
    Berufsdetektiv
  • Strichaufzählung
    Bewachungsgewerbe
  • Strichaufzählung
    Immobilienmakler
  • Strichaufzählung
    Immobilienverwalter
  • Strichaufzählung
    Werbeagentur
  • Strichaufzählung
    Bauträger (Bauorganisator, Baubetreuer)
  • Strichaufzählung
    Inkassobüro/Inkassoinstitut
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens fünfzehn Jahren und umfassen eine Pflichtschulzeit von acht Jahren, an die sich eine technische oder wirtschaftliche Sekundarschulausbildung mit einer Dauer von fünf Jahren anschließt, die durch eine technische oder wirtschaftliche Reifeprüfung abgeschlossen wird, ergänzt durch eine mindestens zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis, die durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird.
  • Strichaufzählung
    Berater in Versicherungsangelegenheiten
Der betreffende Bildungs- und Ausbildungsgang hat eine Gesamtdauer von fünfzehn Jahren und umfaßt eine sechsjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine dreijährige Lehre und in eine dreijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und durch eine Prüfung abgeschlossen wird.
  • Strichaufzählung
    Planender Baumeister
  • Strichaufzählung
    Planender Zimmermeister
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens achtzehn Jahren und umfassen eine mindestens neunjährige Berufsausbildung, die in eine vierjährige technische Sekundarausbildung und eine fünfjährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden, soweit die Ausbildung sich auf das Recht zum Planen von Bauten, zur Durchführung von technischen Berechnungen und zum Leiten von Bauarbeiten bezieht („Maria-Theresianisches Privileg''). *1)

B. RECHTSANWÄLTE

  1. Ziffer 2
    377 L 0249: Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte Amtsblatt Nummer L 78 vom 26. 3. 1977, Seite 17), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 91).
    • Strichaufzählung
      1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 160);
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
    folgenden Anpassungen:
    Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

      „in Österreich:            ,Rechtsanwalt';

        in Finnland:              ,Asianajaja/Advokat';

        in Island:                ,Lögmaur';

        in Liechtenstein:         ,Rechtsanwalt';

        in Norwegen:              ,Advokat';

        in Schweden:              ,Advokat'.''

C. MEDIZINISCHE UND

PARAMEDIZINISCHE BERUFE

  1. Ziffer 3
    381 L 1057: Richtlinie 81/1057/EWG des Rates vom 14. Dezember 1981 zur Ergänzung der Richtlinien 75/362/EWG, 77/452/EWG, 78/686/EWG und 78/1026/EWG über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Tierarztes hinsichtlich der erworbenen Rechte Amtsblatt Nummer L 385 vom 31. 12. 1981, Seite 25), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 L 0016: Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 Amtsblatt Nummer L 165 vom 7. 7. 1993, Seite 1)
Ärzte
  1. Ziffer 4
    393 L 0016: Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise Ausschussbericht Nr. L 165 vom 7. 7. 1993, S. 1)
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    Abweichend von Artikel 30 der Richtlinie 93/16/EWG in der für die Zwecke dieses Abkommens angepaßten Fassung erfüllt Norwegen die darin genannten Verpflichtungen statt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens spätestens am 1. Januar 1995.
    1. Litera a
      Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
    2. Litera m
      in Österreich
      ,Doktor der gesamten Heilkunde', ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, und ,Bescheinigung über die Absolvierung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum', ausgestellt von den zuständigen Behörden;
    3. Litera n
      in Finnland
      ,todistus lääketieteen lisensiaatin tutkinnosta/bevis om medicine licenciat examen' (Bescheinigung über den Grad des Lizentiats in Medizin), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, und Bescheinigung über die praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden;
    4. Litera o
      in Island
      ,prof i laeknisfraedi fra laeknadeild Haskola Islands' (Diplom der medizinischen Fakultät der Universität Islands) und eine Bescheinigung über die mindestens zwölfmonatige praktische Ausbildung in einem Krankenhaus, ausgestellt vom Chefarzt;
    5. Litera p
      in Liechtenstein
      Diplome, Bescheinigungen und sonstige Urkunden, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Artikel aufgeführt sind, zusammen mit einer Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
    6. Litera q
      in Norwegen
      ,bevis for bestatt medisinsk embetseksamen' (Diplom des Grades cand. med.), ausgestellt durch die medizinische Fakultät einer Hochschule, und eine Bescheinigung über praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden;
    7. Litera r
      in Schweden
      ,läkarexamen' (medizinischer Hochschulgrad), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, und eine Bescheinigung über praktische Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde.''
      1. Litera b
        Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
        „in Österreich
        ,Facharztdiplom', ausgestellt von den zuständigen Behörden; in Finnland
        ,todistus erikoislääkärin oikeudesta/bevis om specialisträttigheten' (Bescheinigung über die Qualifikation als Facharzt), ausgestellt von den zuständigen Behörden;
        in Island
        ,serfraedileyfi' (Bescheinigung über die Qualifikation als Facharzt), ausgestellt vom Gesundheitsministerium;
        in Liechtenstein
        Diplome, Bescheinigungen und sonstige Urkunden, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Artikel aufgeführt sind, zusammen mit einer Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden; in Norwegen
        ,bevis for tillatelse til a benytte spesialisttittelen' (Bescheinigung, wonach die Berufsbezeichnung eines Facharztes geführt werden darf), ausgestellt von den zuständigen Behörden;
        in Schweden
        ,bevis om specialistkompetens som läkare utfärdat av socialstyrelsen' (Bescheinigung, wonach die Berufsbezeichnung eines Facharztes geführt werden darf), ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde.''
      2. Litera c
        Die Strichaufzählung unter Artikel 5 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:

      - Anästhesiologie

       „Österreich:               Anästhesiologie

       Finnland:                   anestesiologia/anestesiologi

       Island:                     svaefingalaekningar

       Liechtenstein:              Anästhesiologie

       Norwegen:                   anestesiologi

       Schweden:                   anestesiologi''

      - Chirurgie:

        „Österreich:              Chirurgie

        Finnland:                  kirurgia/kirurgi

        Island:                    almennar skurdlaekningar

        Liechtenstein:             Chirurgie

        Norwegen:                  generell kirurgi

        Schweden:                  allmän kirurgi''

      - Neurochirurgie

        „Österreich:              Neurochirurgie

        Finnland:                  neurokirurgia/neurokirurgi

        Island:                    taugaskurdlaekningar

        Liechtenstein:             Neurochirurgie

        Norwegen:                  nevrokirurgi

        Schweden:                  neurokirurgi''

      - Frauenheilkunde und Geburtshilfe

        „Österreich:              Frauenheilkunde und Geburtshilfe

        Finnland:                  naistentaudit ja synnytykset/

                                   kvinnosjukdomar och förlossningar

        Island:                    kvenlaekningar

        Liechtenstein:             Gynäkologie und Geburtshilfe

        Norwegen:                  fodselshjelp og kvinnesykdommer

        Schweden:                  kvinnosjukdomar och

                                   förlossningar (gynekologi

                                   och obstetrik)''

      - Innere Medizin

        „Österreich:              Innere Medizin

        Finnland:                  sisätaudit/inremedicin

        Island:                    lyflaekningar

        Liechtenstein:             Innere Medizin

        Norwegen:                  indremedisin

        Schweden:                  allmäninternmedicin''

      - Augenheilkunde:

        „Österreich:              Augenheilkunde

        Finnland:                  silmätaudit/ögonsjukdomar

        Island:                    augnlaekningar

        Liechtenstein:             Augenheilkunde

        Norwegen:                  oyesykdommer

        Schweden:                  ögonsjukdomar (oftalmologi)''

      - Hals-Nasen-Ohrenheilkunde:

        „Österreich:              Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten

        Finnland:                  korva-, nenä- ja

                                   kurkkutaudit/ öron-, näs-

                                   och strupsjukdomar

        Island:                    hals-, nef- og eyrnalaekningar

        Liechtenstein:             Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten

        Norwegen:                  ore-nese-halssykdommer

        Schweden:                  öron-, näs- och

                                   halssjukdomar (oto- rhino-

                                   laryngologi)''

      - Kinderheilkunde:

        „Österreich:              Kinderheilkunde

        Finnland:                  lastentaudit/barnsjukdomar

        Island:                    barnalaekningar

        Liechtenstein:             Kinderheilkunde

        Norwegen:                  barnesykdommer

        Schweden:                  barnaalderns invärtes sjukdomar

                                   (pediatrik)''

      - Lungen- und Bronchialheilkunde:

        „Österreich:              Lungenkrankheiten

        Finnland:                  keuhkosairaudet/lungsjukdomar

        Island:                    lungnalaekningar

        Liechtenstein:             Lungenkrankheiten

        Norwegen:                  lungesykdommer

        Schweden:                  lungsjukdomar(pneumonologi)''

      - Urologie:

        „Österreich:              Urologie

        Finnland:                  urologia/urologi

        Island:                    Pvagfaeraskurdlaekningar

        Liechtenstein:             Urologie

        Norwegen:                  urologi

        Schweden:                  urologisk kirurgi''

      - Orthopädie:

        „Österreich:              Orthopädie und orthopädische

                                   Chirurgie

        Finnland:                  ortopedia ja traumatologia/

                                   ortopedi och traumatologi

        Island:                    baeklunarskurdlaekningar

        Liechtenstein:             Orthopädische Chirurgie

        Norwegen:                  ortopedisk kirurgi

        Schweden:                  ortopedisk kirurgi''

      - Pathologie:

        „Österreich:              Pathologie

        Finnland:                  patologia/patologi

        Island:                    liffaerameinafraedi

        Liechtenstein:             Pathologie

        Norwegen:                  patologi

        Schweden:                  klinisk patologi''

      - Neurologie:

        „Österreich:              Neurologie

        Finnland:                  neurologia/neurologi

        Island:                    taugalaekningar

        Liechtenstein:             Neurologie

        Norwegen:                  nevrologi

        Schweden:                  nervsjukdomar (neurologi)''

      - Psychiatrie:

        „Österreich:              Psychiatrie

        Finnland:                  psykiatria/psykiatri

        Island:                    gedlaekningar

        Liechtenstein:             Psychiatrie und Psychotherapie

        Norwegen:                  psychiatri

        Schweden:                  allmän psykiatri''

    d) Die Strichaufzählung unter Artikel 7 Absatz 2 wird wie folgt

       ergänzt:

      - Klinische Biologie:

        „Österreich:              Medizinische Biologie''

      - Biologische Hämatologie:

        „Finnland:                hematologiset

                                   laboratoriotutkimukset/

                                   hematologiska

                                   laboratorieundersökningar''

      - Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie:

        „Österreich:              Hygiene und Mikrobiologie

        Finnland:                  kliininen mikrobiologia/

                                   kliniskmikrobiologi

        Island:                    syklafraedi

        Norwegen:                  medisinskmikrobiologi

        Schweden:                  klinisk bakteriologi''

      - Biologische Chemie:

        „Österreich:              Medizinisch-chemische

                                   Labordiagnostik

        Finnland:                  kliininen kemia/klinisk kemi

        Norwegen:                  klinisk kjemi

        Schweden:                  klinisk kemi''

      - Immunologie:

        „Österreich:              Immunologie

        Finnland:                  immunologia/immunologi

        Island:                    onaemisfraedi

        Norwegen:                  immunologi og transfusjonsmedisin

        Schweden:                  klinisk immunologi''

      - Plastische Chirurgie:

        „Österreich:              Plastische Chirurgie

        Finnland:                  plastiikkakirurgia/

                                   plastikkirurgi

        Island:                    lytalaekningar

        Norwegen:                  plastikkirurgi

        Schweden:                  plastikkirurgi

        Schweiz:                   Plastische und

                                   Wiederherstellungschirurgie/

                                   chirurgie plastique et

                                   reconstructive/chirurgia

                                   plastica e ricostruttiva''

      - Thoraxchirurgie:

        „Finnland:                thorax- ja verisuonikirurgia/

                                   thorax- och kärlkirurgi

        Island:                    brjostholsskurdlaekningar

        Norwegen:                  thoraxkirurgi

        Schweden:                  thoraxkirurgie''

      - Kinderchirurgie:

        „Finnland:                lastenkirurgia/barnkirurgi

        Island:                    barnaskurdlaekningar

        Norwegen:                  barnekirurgi

        Schweden:                  barnkirurgi

        Schweiz:                   Kinderchirurgie/chirurgie

                                   infantile/chirurgia infantile''

      - Gefäßchirurgie:

        „Island:                  aedaskurdlaeknina

        Norwegen:                  karkirurgi''

      - Kardiologie:

        „Finnland:                kardiologia/kardiologi

        Island:                    hjartalaekningar

        Norwegen:                  hjertesykdommer

        Schweden:                  hjärtsjukdomar''

      - Gastro Enterologie:

        „Finnland:                gastroenterologia/gastroenterologi

        Island:                    meltingarlaekningar

        Norwegen:                  fordoyelsessykdommer

        Schweden:                  matsmältningsorganens

                                   medicinska

                                   sjukdomar (medicins

                                   gastroenterologi)''

      - Rheumatologie:

        „Finnland:                reumatologia/reumatologi

        Island:                    gigtlaekningar

        Liechtenstein:             Rheumatologie

        Norwegen:                  revmatologi

        Schweden:                  reumatiskasjukdomar''

      - Allgemeine Hämatologie:

        „Finnland:                kliininen hematologia/

                                   klinisk hematologi

        Island:                    blodmeinafraedi

        Norwegen:                  blodsykdommer

        Schweden:                  hematologi''

      - Endokrinologie:

        „Finnland:                endokrinologia/endokrinologi

        Island:                    efnaskipta- og innkirtlalaekningar

        Norwegen:                  endokrinologi

        Schweden:                  endokrina sjukdomar''

      - Physiotherapie:

        „Österreich:              Physikalische Medizin

        Finnland:                  fysiatria/fysiatri

        Island:                    orku- og endurhaefingarlaekningar

        Liechtenstein:             Physikalische Medizin und

                                   Rehabilitation

        Norwegen:                  fysikalisk medisin og

                                   rehabilitering

        Schweden:                  medicinsk rehabilitering

        Schweiz:                   Physikalische Medizin und

                                   Rehabilitation/medecine physique

                                   et rehabilitation/medicina fisica

                                   eriabilitazione''

      - Dermatologie und Venerologie:

        „Österreich:              Haut- und Geschlechtskrankheiten

        Finnland:                  iho- ja sukupuolitaudit/hud-

                                   och könssjukdomar

        Island:                    hyd- og kynsjukdomalaekningar

        Liechtenstein:             Dermatologie und

                                   Venereologie

        Norwegen:                  hud- og veneriskesykdommer

        Schweden:                  hudsjukdomar och veneriska

                                   sjukdomar (dermatologi

                                   ochvenerologi)

        Schweiz:                   Dermatologie und Venereologie/

                                   dermatologie et venereologie/

                                   dermatologia e venereologia''

      - Radiologie:

        „Österreich:              Radiologie

        Island:                    geislalaekningar

        Norwegen:                  radiologi''

      - Radiodiagnose:

        „Österreich:              Radiologie-Diagnostik

        Finnland:                  radiologia/radiologi

        Liechtenstein:             Medizinische Radiologie

        Schweden:                  röntgendiagnostik

        Schweiz:                   Medizinische Radiologie -

                                   Radiodiagnostik/radiologie

                                   medicale- radiodiagnostic/

                                   radiologia medica- radio-

                                   diagnostica''

      - Radiotherapie:

        „Österreich:              Radiologie-Strahlentherapie

        Finnland:                  syöpätaudit jasädehoito/

                                   cancersjukdomaroch radioterapi

        Norwegen:                  onkologi

        Schweden:                  tumörsjukdomar (allmän onkologi)

        Schweiz:                   Medizinische Radiologie - Radio-

                                   Onkologie/radiologie medicale -

                                   radio-oncologie/radiologia medica-

                                   radio-oncologia''

      - Kinder- und Jugendpsychiatrie:

        „Finnland:                lasten psykiatria/barnspsykiatri

        Island:                    barnagedlaekningar

        Liechtenstein:             Kinder- und Jugendpsychiatrie und

                                   -psychotherapie

        Norwegen:                  barne- og ungdomspsykiatri

        Schweden:                  barn- och ungdomspsykiatri

        Schweiz:                   Kinder- und Jugendpsychiatrie und

                                   -psychotherapie/psychiatrie

                                   et psychotherapie

                                   d'enfants et

                                   d'adolescents/psychiatria

                                   e psicoterapia infantile

                                   e dell'adolescenza''

      - Geriatrie:

        „Finnland:                geriatria/geriatri

        Island:                    öldrunarlaekningar

        Liechtenstein:             Geriatrie

        Norwegen:                  geriatri

        Schweden:                  langvardsmedicin''

      - Nierenkrankheiten:

        „Finnland:                nefrologia/nefrologi

        Island:                    nyrnal/ae/kningar

        Norwegen:                  nyresykdommer

        Schweden:                  medicinska njursjukdomar

                                   (nefrologi)''

      - Ansteckende Krankheiten:

        „Finnland:                infektiosairaudet/

                                   infektionssjukdomar

        Island:                    smitsjukdomar

        Norwegen:                  infeksjonssykdommer

        Schweden:                  infektionssjukdomar''

      - „Community medicine'':

        „Österreich:              Sozialmedizin

        Finnland:                  terveydenhuolto/hälsovard

        Island:                    felagslaekningar

        Liechtenstein:             Prävention und Gesundheitswesen

        Norwegen:                  samfunnsmedisin

        Schweiz:                   Prävention und Gesundheitswesen/

                                   prevention et santepublique/

                                   prevenzione esanita pubblica''

      - Pharmakologie:

        „Finnland:                kliininenfarmakologia/klinisk

                                   farmakologi

        Island:                    lyfjafraedi

        Norwegen:                  klinisk farmakologi

        Schweden:                  klinisk farmakologi''

      - „Arbeitsmedizin'':

        „Österreich:              Arbeitsmedizin

        Finnland:                  työterveyshuolto/

                                   företagshälsovard

        Island:                    atvinnulaekningar

        Norwegen:                  yrkesmedisin

        Schweden:                  yrkesmedicin''

      - Allergologie:

        „Finnland:                allergologia/allergologi

        Island:                    ofnaemislaekningar

        Schweden:                  internmedicinskallergologi''

      - Gastro-enterologische Chirurgie:

        „Finnland:                gastroenterologia/gastroenterologi

        Norwegen:                  gastro enterologiskkirurgi''

      - Nuklearmedizin:

        „Österreich:              Nuklearmedizin

        Finnland:                  isotooppitutkimukset/

                                   isotopundersökningar

        Schweiz:                   Medizinische Radiologie -

                                   Nuklearmedizin/radiologie medicale

                                   -medecine nucleaire/radiologia

                                   medica - medicinanucleare''

      - Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung

        des Arztes und des Zahnarztes):

        „Finnland:                leukakirurgia/käkkirurgi

        Liechtenstein:             Kieferchirurgie

        Norwegen:                  kjevekirurgi ogmunnhulesykdommer

        Schweiz:                   Kieferchirurgie/

                                   chirurgiemaxillo-faciale/

                                   chirurgiamascello-facciale''

  1. Ziffer 5
    375 L 0363: Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1994,)
  2. Ziffer 6
    386 L 0457: Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1994,)
  3. Ziffer 7
    C/268/90/S.2: Liste 90/C 268/02 der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise und Berufsbezeichnungen praktischer Ärzte - Veröffentlichung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 86/457/EWG des Rates (ABl. Nr. C 268 vom 14. 10. 90, S. 2).
Krankenpflegepersonal
  1. Ziffer 8
    377 L 0452: Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflegeverantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr Amtsblatt Nummer L 176 vom 15. 7. 1977, Seite 1), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979,S. 91);
    • Strichaufzählung
      1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 160);
    • Strichaufzählung
      389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 Amtsblatt Nummer L 341 vom 23. 11. 1989, Seite 19);
    • Strichaufzählung
      389 L 0595: Richtlinie 89/595/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 Amtsblatt Nummer L 341 vom 23. 11. 1989, Seite 30);
    • Strichaufzählung
      390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 Amtsblatt Nummer L 353 vom 17. 12. 1990, Seite 73).
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
      „in Österreich
      ,Diplomierte Krankenschwester/Diplomierter Krankenpfleger';
      in Finnland
      ,sairaanhoitaja/sjukskötare -
      terveydenhoitaja/hälsövardare';
      in Island
      ,hjukrunarfraedingur';
      in Liechtenstein
      ,Krankenschwester - Krankenpfleger';
      in Norwegen
      ,offentlig godkjent sykepleier';
      in Schweden
      ,sjuksköterska'.''
    2. Litera b
      Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
    3. Litera m
      in Österreich
      ,Diplom in der allgemeinen Krankenpflege', ausgestellt von staatlich anerkannten Krankenpflegeschulen;
    4. Litera n
      in Finnland
      Diplom ,sairaanhoitaja/sjukskötare' oder ,terveyedenhoitaja/hälsovardare', ausgestellt von einer Krankenpflegeschule;
    5. Litera o
      in Island
      ,prof i hjukrunarfraedum fra Haskola Islands' (Diplom der Krankenpflegeabteilung der medizinischen Fakultät der Universität Islands);
    6. Litera p
      in Liechtenstein
      Die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise;
    7. Litera q
      in Norwegen
      ,bevis for bestatt sykepleiereksamen'(Diplom in allgemeiner Krankenpflege) ausgestellt von einer Krankenpflegeschule;
    8. Litera r
      in Schweden
      Diplom ,sjuksköterska' (Hochschulzeugnis in allgemeiner Krankenpflege), ausgestellt von einer Fachschule für Krankenpflege.''
  2. Ziffer 9
    377 L 0453: Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind Amtsblatt Nummer L 176 vom 15. 7. 1977, Seite 8), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      389 L 0595: Richtlinie 89/595/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 Amtsblatt Nummer L 341 vom 23. 11. 1989, Seite 30).
Zahnärzte
  1. Ziffer 10
    378 L 0686: Richtlinie Nr. 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr Amtsblatt Nummer L 233 vom 24. 8. 1978, Seite 1), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979,S. 91);
    • Strichaufzählung
      1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 160);
    • Strichaufzählung
      389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 Amtsblatt Nummer L 341 vom 23. 11. 1989, Seite 19);
    • Strichaufzählung
      390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 Amtsblatt Nummer L 353 vom 17. 12. 1990, Seite 73).
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      Artikel 1 wird wie folgt ergänzt:
      • Strichaufzählung
        in Österreich
        der Titel, den Österreich den Vertragsparteien innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens mitteilt;
      • Strichaufzählung
        in Finnland
        hammaslääkäri/tandläkare;
        • Strichaufzählung
          in Island
          tannlaeknir;
        • Strichaufzählung
          in Liechtenstein
          Zahnarzt;
        • Strichaufzählung
          in Norwegen
          tannlege;
        • Strichaufzählung
          in Schweden
          tandläkare.''
    2. Litera b
      Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
    3. Litera m
      in Österreich
      das Diplom, das Österreich den Vertragsparteien innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert;
    4. Litera n
      in Finnland
      ,todistus hammaslääketieteen lisensiaatin tutkinnosta/bevis om odontologi licentiat examen' (Zeugnis über das zahnärztliche Examen), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, sowie eine Bescheinigung über eine praktische Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde;
    5. Litera o
      in Island
      ,prof fra tannlaeknadeild
      Haskola Islands' (Diplom der zahnmedizinischen Fakultät der Universität Islands);
    6. Litera p
      in Liechtenstein
      Die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
    7. Litera q
      in Norwegen
      ,bevis for bestatt odontologisk embetseksamen' (Diplom über die Verleihung des Grads cand.
      odont.), ausgestellt von der zahnmedizinischen Fakultät einer Universität;
    8. Litera r
      in Schweden
      ,tandläkarexamen' (Hochschulabschluß in Zahnheilkunde), ausgestellt von Zahnheilkundeinstituten, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde.''
    9. Litera c
      Die nachstehend genannten Nummern des Artikels 5 werden wie folgt ergänzt:
      1. Ziffer eins
        Kieferorthopädie
        „- in Finnland: ,todistus erikoishammaslääkärin

oikeudesta oikomishoidon alalla/

bevis om specialisttandläkarrättigheten

inom omradet tandreglering'(Zeugnis

eines Facharztes für

Kieferorthopädie), ausgestellt von

den zuständigen Behörden;

  • Strichaufzählung
    in Norwegen: ,bevis for gjennomgatt

spesialistutdanning i kjeveortopedi'

(Bescheinigung über die Fachausbildung als Kieferorthopäde), ausgestellt von

der zahnmedizinischen Fakultät

einer Hochschule;

  • Strichaufzählung
    in Schweden: ,bevis om specialistkompetens i

tandreglering' (Bescheinigung über die Berechtigung, den Titel eines Zahnarztes

mit dem Spezialgebiet Kieferorthopädie

zu führen), ausgestellt von der

nationalen Gesundheitsbehörde.''

  1. Ziffer 2
    Oralchirurgie/Mundchirurgie
    „- in Finnland: ,todistus

erikoishammaslääkärinoikeudesta

suukirurgian (hammasja suukirurgian)

alalla/bevis

omspecialist-tandläkarrättigheten

inom omradet oralkirurgi

(tand-ochmunkirurgi)'

(Zeugnis eines Fachzahnarztes für Oral- oder Dental- und Oralchirurgie),

ausgestellt von den zuständigen

Behörden;

  • Strichaufzählung
    in Norwegen: ,bevis for gjennomgatt

spesialistutdanning i oralkirurgi'

(Bescheinigung über eine Fachausbildung in Oralchirurgie), ausgestellt von

der zahnmedizinischen Fakultät

einer Hochschule;

  • Strichaufzählung
    in Schweden: ,bevis om specialistkompetens

itandsystemets kirurgiska sjukdomar'

(Bescheinigung über die Berechtigung,

den Titel eines Zahnarztes mit dem Spezialgebiet Oralchirurgie zu

führen), ausgestellt von der nationalen

Gesundheitsbehörde.''

  1. Litera d
    Folgender Abschnitt wird eingefügt:
    „Artikel 19b
    Von dem Zeitpunkt an, zu dem Österreich die Maßnahmen trifft, um dieser Richtlinie nachzukommen, erkennen die Staaten, für die diese Richtlinie gilt, zum Zwecke der Ausübung der in Artikel 1 dieser Richtlinie in der für das EWR-Abkommen angepaßten Fassung genannten Tätigkeiten die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Ärzte an, die in Österreich Personen ausgestellt werden, die ihre Universitätsausbildung vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens begonnen hatten, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen österreichischen Behörden darüber beigefügt ist, daß sich die betreffenden Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den unter Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG fallenden Tätigkeiten gewidmet haben, und daß sie berechtigt sind, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise gemäß Artikel 3 Buchstabe m. Von dem in Absatz 1 genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges erfolgreiches Studium absolviert haben, über dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genannten Ausbildung eine Bescheinigung der zuständigen Stellen vorliegt.''
  1. Ziffer 11
    378 L 0687: Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes Amtsblatt Nummer L 233 vom 24. 8. 1978, Seite 10)
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    In Artikel 6 wird die Formulierung „den von Artikel 19 der Richtlinie 78/686/EWG Begünstigten'' ersetzt durch „den von Artikel 19, 19a und 19b der Richtlinie 78/686/EWG Begünstigten'' ersetzt.
    Zusätzlich gilt bezüglich der Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG (dh. der vorstehenden Punkte 10 und 11) nachfolgende Bestimmung:
    Bis zum Abschluß einer Zahnarztausbildung in Österreich unter den gemäß der Richtlinie 78/687/EWG festgelegten Bedingungen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1998, wird das Niederlassungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr in Österreich für qualifizierte Zahnärzte aus den anderen, dieser Richtlinie unterliegenden Staaten, sowie in den anderen dieser Richtlinie unterliegenden Staaten für qualifizierte Ärzte aus Österreich, die dort die Tätigkeit eines Zahnarztes ausüben, ausgesetzt. Während der vorstehend genannten zeitweiligen Aussetzung behalten allgemeine oder besondere Regelungen über das Niederlassungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr, die auf Grund österreichischer Bestimmungen oder Vereinbarungen über die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und anderen Staaten bestehen würden, weiterhin ihre Gültigkeit und Anwendbarkeit auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung gegenüber allen anderen Staaten, für die diese Richtlinie gilt.
Veterinärmedizin
  1. Ziffer 12
    378 L 1026: Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr Amtsblatt Nummer L 362 vom 23. 12. 1978, Seite 1), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 92);
    • Strichaufzählung
      1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 160);
    • Strichaufzählung
      389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 Amtsblatt Nummer L 341 vom 23. 11. 1989, Seite 19);
    • Strichaufzählung
      390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 Amtsblatt Nummer L 353 vom 17. 12. 1990, Seite 73).
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
    1. Litera m
      in Österreich:
      ,Diplom-Tierarzt', ausgestellt von der Wiener Universität für Veterinärmedizin;
    2. Litera n
      in Finnland
      ,eläinlääketieteen lisensiaatti/veterinärmedicine licentiat' (Abschluß in Veterinärmedizin), ausgestellt vom Institut für Veterinärmedizin;
    3. Litera o
      in Island:
      Die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und im vorliegenden Artikel aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
    4. Litera p
      In Liechtenstein
      Die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
    5. Litera q
      in Norwegen
      ,eksamensbevis utstedt av Norges veterinaerhogskole for bestatt veterinaermedisinsk embetseksamen' (Diplom über den Grad cand. med. vet.), ausgestellt von der norwegischen Hochschule für Veterinärmedizin;
    6. Litera r
      in Schweden
      ,veterinärexamen' (Diplomabschluß in Veterinärmedizin), ausgestellt von der schwedischen Universität für Agrarwissenschaften.''
  2. Ziffer 13
    378 L 1027: Richtlinie 78/1027/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarztes Amtsblatt Nummer L 362 vom 23. 12. 1978, Seite 7), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 Amtsblatt Nummer L 341 vom 23. 11. 1989, Seite 19).
Hebammen
  1. Ziffer 14
    380 L 0154: Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr Amtsblatt Nummer L 33 vom 11. 2. 1980, Seite 1), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      380 L 1273: Richtlinie 80/1273/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 (ABl. Nr. 375 vom 31. 12. 1980, S. 74);
    • Strichaufzählung
      1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 161);
    • Strichaufzählung
      389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 Amtsblatt Nummer L 341 vom 23. 11. 1989, Seite 19);
    • Strichaufzählung
      390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 Amtsblatt Nummer L 353 vom 17. 12. 1990, Seite 73).
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      Artikel 1 wird wie folgt ergänzt:
      „in Österreich
      ,Hebamme';
      in Finnland
      ,kätilö/barnmorska';
      in Island
      ,ljosmodir';
      in Liechtenstein
      ,Hebamme';
      in Norwegen
      ,jordmor';
      in Schweden
      ,barnmorska'.''
    2. Litera b
      Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
    3. Litera m
      in Österreich
      ,Hebammen-Diplom', ausgestellt von einer Hebammenschule;
    4. Litera n
      in Finnland
      ,kätilö/barnmorska' oder ,erikoissairaanhoitaja, naistentaudit ja äitiyshuolto/specialsjukskötare, kvinnosjukdomar och mödravard' (Hebammendiplom), ausgestellt von einer Krankenpflegeschule;
    5. Litera o
      in Island
      ,prof fra Ljosmdraskola Islands' (Diplom der isländischen Hebammenschule);
    6. Litera p
      in Liechtenstein
      Die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise;
    7. Litera q
      in Norwegen
      ,bevis for bestatt jordmoreksamen' (Hebammendiplom), ausgestellt von einer Hebammenschule, zusammen mit einer Bescheinigung über eine praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden;
    8. Litera r
      in Schweden
      ,barnmorska' (Hebammen-/Krankenpflegediplom), ausgestellt von einer Fachschule für Krankenpflege.''
  2. Ziffer 15
    380 L 0155: Richtlinie 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme Amtsblatt Nummer L 33 vom 11. 2. 1980, Seite 8), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 Amtsblatt Nummer L 341 vom 23. 11. 1989, Seite 19).
Pharmazie
  1. Ziffer 16
    385 L 0432: Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten Amtsblatt Nummer L 253 vom 24. 9. 1985, Seite 34).
  2. Ziffer 17
    385 L 0433: Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten Amtsblatt Nummer L 253 vom 24. 9. 1985, Seite 37), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      385 L 0584: Richtlinie 85/584/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 Amtsblatt Nummer L 372 vom 31. 12. 1985, Seite 42);
    • Strichaufzählung
      390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 Amtsblatt Nummer L 353 vom 17. 12. 1990, Seite 73).
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      Artikel 4 wird wie folgt ergänzt:
    2. Litera m
      in Österreich
      ,Staatliches Apothekerdiplom', ausgestellt von den zuständigen Behörden;
    3. Litera n
      in Finnland
      ,todistus proviisorin tutkinnosta/bevis om provisorexamen' (Magistergrad in Pharmazie), ausgestellt von einer Universität;
    4. Litera o
      in Island
      ,proffra Haskola Islands i lyfjafrdi' (Diplom in Pharmazie der Universität Islands);
    5. Litera p
      in Liechtenstein
      Die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
    6. Litera q
      in Norwegen
      ,bevis for bestatt cand. pharm. eksamen' (Diplom über den Grad cand. pharm.), ausgestellt von der Fakultät einer Universität;
    7. Litera r
      in Schweden
      ,apotekarexamen' (Magistergrad in Pharmazie), ausgestellt von der Universität Uppsala.''

D. ARCHITEKTUR

  1. Ziffer 18
    385 L 0384: Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr Amtsblatt Nummer L 223 vom 21. 8. 1985, Seite 15), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      385 L 0614: Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 Amtsblatt Nummer L 376 vom 31. 12. 1985, Seite 1);
    • Strichaufzählung
      386 L 0017: Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 Amtsblatt Nummer L 27 vom 1. 2. 1986, Seite 71);
    • Strichaufzählung
      390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 Amtsblatt Nummer L 353 vom 17. 12. 1990, Seite 73).
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      Artikel 11 wird wie folgt ergänzt:
    2. Litera l
      in Österreich
      • Strichaufzählung
        die Diplome der Technischen Hochschulen für Architektur, Bauingenieurwesen, Hochbau, Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft;
      • Strichaufzählung
        die Diplome der Meisterschule für Architektur in Wien;
      • Strichaufzählung
        die Diplome der Meisterklasse für Architektur in Wien;
      • Strichaufzählung
        die Diplome der Meisterklasse für Architektur in Linz;
      • Strichaufzählung
        die Ingenieurdiplome der Höheren Technischen Lehranstalten (HTL) für Bautechnik in Verbindung mit der Baumeisterkonzession, die eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung in Österreich bescheinigt, abgeschlossen durch eine Prüfung;
      • Strichaufzählung
        die Qualifikationsbescheinigungen für Ingenieure und technische Berater in den Bereichen Hochbau, Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft nach dem Ziviltechnikergesetz (Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1957,);
    3. Litera m
      in Finnland
      • Strichaufzählung
        die von den Architekturfachbereichen der Technischen Hochschulen und der Universität Oulu ausgestellten Diplome (arkkitehti - arkitekt);
      • Strichaufzählung
        die von den technischen Fachschulen ausgestellten Diplome (rakennusarkkitehti);
    4. Litera n
      in Island
      - die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie

gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;

  1. Litera o
    in Liechtenstein
    - die Diplome der Höheren Technischen Lehranstalt:

(Architekt HTL);

  1. Litera p
    in Norwegen
    • Strichaufzählung
      die vom norwegischen Institut für Technologie ausgestellten Diplome (sivilarkitekt) an der Universität Trondheim, der Fachhochschule für Architektur in Oslo und der Fachhochschule für Architektur in Bergen;
    • Strichaufzählung
      der Nachweis der Mitgliedschaft im ,Norske Arkitekters Landsforbund' (NAL), sofern die betreffende Person ihre Ausbildung in einem Staat absolviert hat, für den diese Richtlinie gilt;
  2. Litera q
    in Schweden
    • Strichaufzählung
      die von der Schule für Architektur am Königlichen Institut für Technologie, vom Chalmers-Institut für Technologie und dem Fachbereich Technologie der Lund-Universität ausgestellten Diplome (arkitekt, Magistergrad in Architektur);
    • Strichaufzählung
      der Nachweis der Mitgliedschaft im ,Svenska Arkitekters Riksförbund' (SAR), sofern die betreffende Person ihre Ausbildung in einem Staat absolviert hat, für den diese Richtlinie gilt.''
  3. Litera b
    Artikel 15 findet keine Anwendung.
  1. Ziffer 19
    89/C 205/05: Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur, die von den Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt werden (neue Fassung der Mitteilung 88/C 270/03 vom 19. Oktober 1988) (ABl. Nr. C 205 vom 10. 8. 1989, S. 5).

E. HANDELS- UND VERMITTLERTÄTIGKEITEN

Großhandel

  1. Ziffer 20
    364 L 0222: Richtlinie 64/222/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Großhandels sowie der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk Amtsblatt Nummer L 56 vom 4. 4. 1964, Seite 857/64).
  2. Ziffer 21
    364 L 0223: Richtlinie 64/223/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Tätigkeiten im Großhandel Amtsblatt Nummer L 56 vom 4. 4. 1964, Seite 863/64), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Amtsblatt Nummer L 73 vom 27. 3. 1972, Seite 84).
Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk
  1. Ziffer 22
    364 L 0224: Richtlinie 64/224/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk Amtsblatt Nummer L 56 vom 4. 4. 1964, Seite 869), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Amtsblatt Nummer L 73 vom 27. 3. 1972, Seite 85);
    • Strichaufzählung
      1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 89);
    • Strichaufzählung
      1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 155).
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
    folgenden Anpassungen:
    Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:

---------------------------------------------------------------------

                       Für Selbständige      Für Unselbständige

---------------------------------------------------------------------

„in Österreich:       Handelsagent          Handlungsreisender

  in Finnland:         Kauppa-agentti/       Myyntimies/

                       Handelsagent          Försäljare

                       Kauppaedustaja/

                       Handelsrepresentant

  in Island:           smasali               sölumadur

                       heildsali

                       umbodssali

                       farandsali

  in Liechtenstein:    Handelsvertreter      Handelsreisender

  in Norwegen:         Handelsagent          Handelsagent

                       Kommisjonaer          Selger

                       Grossist              Representant

  in Schweden:         Handelsagent          Handelsresande

                       Mäklare

                       Kommissionär''

Selbständige Tätigkeiten des Einzelhandels

  1. Ziffer 23
    368 L 0363: Richtlinie 68/363/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels (aus CITI-Gruppe 612) Amtsblatt Nummer L 260 vom 22. 10. 1968, Seite 1).
    • Strichaufzählung
      1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Amtsblatt Nummer L 73 vom 27. 3. 1972, Seite 86).
  2. Ziffer 24
    368 L 0364: Richtlinie 68/364/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels (aus CITI-Gruppe 612) Amtsblatt Nummer L 260 vom 22. 10. 1968, Seite 6).
Selbständige Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und Vermittlungstätigkeiten auf dem Sektor Kohle
  1. Ziffer 25
    370 L 0522: Richtlinie 70/522/EWG des Rates vom 30. November 1978 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und für Vermittlungstätigkeiten auf dem Sektor Kohle (ex CITI-Gruppe 6112) Amtsblatt Nummer L 267 vom 10. 12. 1970, Seite 14), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Amtsblatt Nummer L 73 vom 27. 3. 1972, Seite 86).
  2. Ziffer 26
    370 L 0523: Richtlinie 70/523/EWG des Rates vom 30. November 1970 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und der Vermittlungstätigkeiten auf dem Sektor Kohle (ex CITI-Gruppe 6112) Amtsblatt Nummer L 267 vom 10. 12. 1970, Seite 18).
Handel mit und Verteilung von Giftstoffen
  1. Ziffer 27
    374 L 0556: Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten Amtsblatt Nummer L 307 vom 18. 11. 1974, Seite 1).
  2. Ziffer 28
    374 L 0557: Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen Amtsblatt Nummer L 307 vom 18. 11. 1974, Seite 5).
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
    folgenden Anpassungen:
    Der Anhang wird wie folgt ergänzt:
    • Strichaufzählung
      Österreich:
      Giftstoffe und Zubereitungen, die als ,stark toxisch' oder ,toxisch' gemäß dem Chemikaliengesetz (Bundesgesetzblatt 326 aus 1987,) und den entsprechenden Verordnungen (Paragraph 224, Gewerbeordnung) eingestuft sind;
    • Strichaufzählung
      Finnland
      1. Ziffer eins
        Chemikalien, die dem Chemikaliengesetz 1989 und den entsprechenden Verordnungen unterliegen;
      2. Ziffer 2
        biologische Schädlingsbekämpfungsmittel, die dem Gesetz über Schädlingsbekämpfungsmittel von 1969 und den entsprechenden Verordnungen unterliegen;
      • Strichaufzählung
        Liechtenstein
        1. Ziffer eins
          Benzol und Tetrachlorkohlenstoff (Verordnung Nr. 23 vom 1. Juni 1964);
        2. Ziffer 2
          alle Giftstoffe und Produkte gemäß Artikel 2 des Giftstoffgesetzes (SR 814.80), insbesondere diejenigen, die in dem Verzeichnis der Giftstoffe oder Produkte der Klassen 1, 2 und 3 gemäß Artikel 3 der Verordnung über Giftstoffe (SR 814.801) (anzuwenden gemäß Zollvertrag, Mitteilung Nr. 47 vom 28. August 1979) aufgeführt sind;
      • Strichaufzählung
        Norwegen:
        1. Ziffer eins
          Schädlingsbekämpfungsmittel, die dem Gesetz über Schädlingsbekämpfungsmittel vom 5. April 1963 und den entsprechenden Verordnungen unterliegen;
        2. Ziffer 2
          Chemikalien nach Maßgabe der Verordnung vom 1. Juni 1990 über die Kennzeichnung von und den Handel mit Chemikalien, die für den Menschen gesundheitsschädlich sein können, sowie der entsprechenden Verordnung über das Verzeichnis der Chemikalien;
      • Strichaufzählung
        Schweden:
        1. Ziffer eins
          Extrem gefährliche und sehr gefährliche chemische Produkte gemäß der Verordnung über chemische Produkte (1985:835);
        2. Ziffer 2
          bestimmte Suchtstoffvorstufen gemäß den Anweisungen über Genehmigungen zur Erzeugung von, zum Handel mit und zum Vertrieb von giftigen und sehr gefährlichen chemischen Erzeugnissen (KIFS 1986:5, KIFS 1990:9);
        3. Ziffer 3
          Schädlingsbekämpfungsmittel der Klasse 1 gemäß Verordnung 1985:836;
        4. Ziffer 4
          Umweltgefährdende Abfallstoffe gemäß Verordnung 1985:841;
        5. Ziffer 5
          PCB und PCB-haltige chemische Produkte gemäß Verordnung 1985:837;
        6. Ziffer 6
          Unter Gruppe B in der Mitteilung über Anweisungen in bezug auf gesundheitliche Grenzwerte aufgeführte Stoffe (AFS 1990:13);
        7. Ziffer 7
          Asbest und asbesthaltige Materialien gemäß der Mitteilung AFS 1986:2.''
Reisegewerbe
  1. Ziffer 29
    375 L 0369: Richtlinie 75/369/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über Maßnahmen zur Vereinfachung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Reisegewerbes, insbesondere Übergangsmaßnahmen für diese Tätigkeiten Amtsblatt Nummer L 167 vom 30. 6. 1975, Seite 29).
Selbständige Handelsvertreter
  1. Ziffer 30
    386 L 0653: Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter Amtsblatt Nummer L 382 vom 31. 12. 1986, Seite 17).

F. INDUSTRIE UND HANDWERK

Be- und verarbeitendes Gewerbe

  1. Ziffer 31
    364 L 0427: Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk) Amtsblatt Nummer L 117 vom 23. 7. 1964, Seite 1863/64), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      369 L 0077: Richtlinie 69/77/EWG des Rates vom 4. März 1969 Amtsblatt Nummer L 59 vom 10. 3. 1969, Seite 8).
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
    folgenden Anpassungen:
    Artikel 5 Absatz 3 findet keine Anwendung.
  2. Ziffer 32
    364 L 0429: Richtlinie 64/429/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk) Amtsblatt Nummer L 117 vom 23. 7. 1964, Seite 1880/64), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Amtsblatt Nummer L 73 vom 27. 3. 1972, Seite 83).
Bergbau einschließlich Gewinnung von Steinen und Erden
  1. Ziffer 33
    364 L 0428: Richtlinie 64/428/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Bergbaus einschließlich der Gewinnung von Steinen und Erden (CITI-Hauptgruppen 11-19 Amtsblatt Nummer L 117 vom 23. 7. 1964, Seite 1871/64), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Amtsblatt Nummer L 73 vom 27. 3. 1972, Seite 81).
Elektrizität, Gas, Wasser und sanitäre Dienste
  1. Ziffer 34
    366 L 0162: Richtlinie 66/162/EWG des Rates vom 28. Februar 1966 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der selbständigen Berufstätigkeiten der Zweige Elektrizität, Gas, Wasser und sanitäre Dienste (Abteilung 5 ISIC) (ABl. Nr. 42 vom 8. 3. 1966, S. 584/66), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Amtsblatt Nummer L 73 vom 27. 3. 1972, Seite 82).
Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und Getränkeherstellung
  1. Ziffer 35
    368 L 0365: Richtlinie 68/365/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (CITI-Hauptgruppen 20 und 21) (ABl. Nr. 260 vom 22. 10. 1968, S. 9), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Amtsblatt Nummer L 73 vom 27. 3. 1972, Seite 83).
  2. Ziffer 36
    368 L 0366: Richtlinie 68/366/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (CITI-Hauptgruppen 20 und 21) (ABl. Nr. 260 vom 22. 10. 1968, S. 12).
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
    folgenden Anpassungen:

Artikel 6 Absatz 3 findet keine Anwendung.

Aufsuchen (Schürfen und Bohren) bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung

  1. Ziffer 37
    369 L 0082: Richtlinie 69/82/EWG des Rates vom 13. März 1969 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Aufsuchens (Schürfens und Bohrens) bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung (aus CITI-Hauptgruppe 13) Amtsblatt Nummer L 68 vom 19. 3. 1969, Seite 4), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Amtsblatt Nummer L 73 vom 27. 3. 1972, Seite 82).

G. HILFSGEWERBETREIBENDE DES VERKEHRS

  1. Ziffer 38
    382 L 0470: Richtlinie 82/470/EWG des Rates vom 29. Juni 1982 über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs und der Reisevermittler (ISIC-Gruppe 718) sowie der Lagerhalter (ISIC-Gruppe 720) Amtsblatt Nummer L 213 vom 21. 7. 1982, Seite 1).
    • Strichaufzählung
      1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 156).
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
    folgenden Anpassungen:
    Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
    „Österreich
    A. Spediteur
    Transportagent
    B. Reisebüro
    C. Lagerhalter
    Tierpfleger
    D. Kraftfahrzeugprüfer
    Kraftfahrzeugsachverständiger
    Wäger
    Finnland
    A. Huolitsija/Speditör
    Laivanselvittäjä/Skeppsmäklare
    B. Matkanjärjestäjä/Researrangör Matkanvälittäjä/Reseagent
    C.-
    D. Autonselvittäjä/Bilmäklare
    Island
    A. Skipamidlari
    B. Ferdaskrifstofa
    C. Flutningamidstöd
    D. Bifreidaskodun
    Liechtenstein
    A. Spediteur, Warentransportvermittler
    B. Reisebürounternehmer
    C. Lagerhalter
    D. Fahrzeugsachverständiger, Wäger
    Norwegen
    A. Speditor
    Sipsmegler
    B. Reisebyra
    C. Oppbevaring
    D. Bilinspektor
    Schweden
    A. Speditör
    Skeppsmäklare
    B. Resebyra
    C. Magasinering
    Lagring
    Förvaring
    D. Bilinspektör
    Bilprovare
    Bilbesiktningsman.''

H. FILMINDUSTRIE

  1. Ziffer 39
    363 L 0607: Richtlinie 63/607/EWG des Rates vom 15. Oktober 1963 zur Durchführung des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Filmwesens (ABl. Nr. 159 vom 2. 11. 1963, S. 2661/63).
  2. Ziffer 40
    365 L 0264: Zweite Richtlinie 65/264/EWG des Rates vom 13. Mai 1965 zur Durchführung der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Filmwesens (ABl. Nr. 85 vom 19. 5. 1965, S. 1437/65), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Amtsblatt Nummer L 73 vom 27. 3. 1972, Seite 14).
  3. Ziffer 41
    368 L 0369: Richtlinie 68/369/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Filmverleihs Amtsblatt Nummer L 260 vom 22. 10. 1968, Seite 22), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Amtsblatt Nummer L 73 vom 27. 3. 1972, Seite 88).
  4. Ziffer 42
    370 L 0451: Richtlinie 70/451/EWG des Rates vom 29. September 1970 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der Filmproduktion Amtsblatt Nummer L 218 vom 3. 10. 1970, Seite 37), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Amtsblatt Nummer L 73 vom 27. 3. 1972, Seite 88).

römisch eins. ANDERE SEKTOREN

Unternehmensdienstleistungen im Bereich Immobiliengeschäfte und in anderen Bereichen

  1. Ziffer 43
    367 L 0043: Richtlinie 67/43/EWG des Rates vom 12. Januar 1967 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten auf dem Gebiet 1. der „Immobiliengeschäfte'' (außer 6401) (Gruppe aus 640 ISIC), 2. einiger „sonstiger Dienste für das Geschäftsleben'' (Gruppe 839 ISIC) (ABl. Nr. 10 vom 19. 1. 1967, S. 140/67), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Amtsblatt Nummer L 73 vom 27. 3. 1972, Seite 86);
    • Strichaufzählung
      1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 89);
    • Strichaufzählung
      1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 156).
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit
    folgenden Anpassungen:
    Artikel 2 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
    „in Österreich
    • Strichaufzählung
      Immobilienmakler
    • Strichaufzählung
      Immobilienverwaltung
    • Strichaufzählung
      Bauträger (Bauorganisator, Baubetreuer).
    in Finnland
    • Strichaufzählung
      kiinteistönvälittäjä/fastighetsförmedlare, fastighetsmäklare in Island
    • Strichaufzählung
      Fasteigna- og skipasala
    • Strichaufzählung
      Leigumidlarar
    in Liechtenstein
    • Strichaufzählung
      Immobilien- und Finanzmakler
    • Strichaufzählung
      Immobilienschätzer, Immobiliensachverständiger
    • Strichaufzählung
      Immobilienhändler
    • Strichaufzählung
      Baubetreuer
    • Strichaufzählung
      Immobilien-, Haus- und Vermögensverwalter
    in Norwegen
    • Strichaufzählung
      Eiendomsmeglere, adokater
    • Strichaufzählung
      Entreprenorer, utbyggere av fast eiendom
    • Strichaufzählung
      Eiendomsforvalter
    • Strichaufzählung
      Eiendomsforvaltere
    • Strichaufzählung
      Utleiekontorer
    in Schweden
    • Strichaufzählung
      Fastighetsmäklare
    • Strichaufzählung
      (Fastighets-)Värderingsman
    • Strichaufzählung
      Fastighetsförvaltare
    • Strichaufzählung
      Byggnadsentreprenörer.''
Persönliche Dienste
  1. Ziffer 44
    368 L 0367: Richtlinie 68/367/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der persönlichen Dienste (aus CITI-Hauptgruppe 85);
    1. Ziffer eins
      Restaurations- und Schankgewerbe (CITI-Gruppe 852);
    2. Ziffer 2
      Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI-Gruppe 853)
    Amtsblatt Nummer L 260 vom 22. 10. 1968, Seite 16), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Amtsblatt Nummer L 73 vom 27. 3. 1972, Seite 86).
  2. Ziffer 45
    368 L 0368: Richtlinie 68/368/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der persönlichen Dienste (aus CITI-Hauptgruppe 85); 1. Restaurations- und Schankgewerbe (CITI-Gruppe 852); 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI-Gruppe 853) Amtsblatt Nummer L 260 vom 22. 10. 1968, Seite 19).
Verschiedene Tätigkeiten
  1. Ziffer 46
    375 L 0368: Richtlinie 75/368/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für einige Tätigkeiten (aus ISIC-Hauptgruppe 01 bis ISIC-Hauptgruppe 85), insbesondere Übergangsmaßnahmen für diese Tätigkeiten Amtsblatt Nummer L 167 vom 30. 6. 1975, Seite 22).
Friseure
  1. Ziffer 47
    382 L 0489: Richtlinie 82/489/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Friseure Amtsblatt Nummer L 218 vom 27. 7. 1982, Seite 24).

J. LANDWIRTSCHAFT

  1. Ziffer 48
    363 L 0261: Richtlinie 63/261/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit in der Landwirtschaft im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für Angehörige der anderen Länder der Gemeinschaft, die als landwirtschaftliche Arbeitnehmer zwei Jahre lang ohne Unterbrechung in diesem Mitgliedstaat gearbeitet haben (ABl. Nr. 62 vom 20. 4. 1963, S. 1323/63), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Amtsblatt Nummer L 73 vom 27. 3. 1972, Seite 14).
  2. Ziffer 49
    363 L 0262: Richtlinie 63/262/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für landwirtschaftliche Betriebe, die seit mehr als zwei Jahren verlassen sind oder brachliegen (ABl. Nr. 62 vom 20. 4. 1963, S. 1326/63), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Amtsblatt Nummer L 73 vom 27. März 1972, Seite 14).
  3. Ziffer 50
    365 L 0001: Richtlinie 65/1/EWG des Rates vom 14. Dezember 1964 über die Einzelheiten der Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs in den Berufen der Landwirtschaft und des Gartenbaus (ABl. Nr. 1 vom 8. 1. 1965, S. 1/65), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Amtsblatt Nummer L 73 vom 27. 3. 1972, Seite 79).
  4. Ziffer 51
    367 L 0530: Richtlinie 67/530/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, auf Betriebswechsel (ABl. Nr. 190 vom 10. 8. 1967, S. 1), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Amtsblatt Nummer L 73 vom 27. 3. 1972, Seite 79).
  5. Ziffer 52
    367 L 0531: Richtlinie 67/531/EWG vom 25. Juli 1967 über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über landwirtschaftliche Pachtverträge auf die Landwirte, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind (ABl. Nr. 190 vom 10. 8. 1967, S. 3), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Amtsblatt Nummer L 73 vom 27. 3. 1972, Seite 80).
  6. Ziffer 53
    367 L 0532: Richtlinie 67/532/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, auf Zugang zu den Genossenschaften (ABl. Nr. 190 vom 10. 8. 1967, S. 5), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Amtsblatt Nummer L 73 vom 27. 3. 1972, Seite 80).
  7. Ziffer 54
    367 L 0654: Richtlinie 67/654/EWG des Rates vom 24. Oktober 1967 über die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten in der Forstwirtschaft und der Holzgewinnung (ABl. Nr. 263 vom 30. 10. 1967, S. 6), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Amtsblatt Nummer L 73 vom 27. 3. 1972, Seite 80).
  8. Ziffer 55
    386 L 0192: Richtlinie 68/192/EWG des Rates vom 5. April 1968 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, auf Zugang zu den verschiedenen Arten von Krediten Amtsblatt Nummer L 93 vom 17. 4. 1968, Seite 13), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Amtsblatt Nummer L 73 vom 27. 3. 1972, Seite 80).
  9. Ziffer 56
    368 L 0415: Richtlinie 68/415/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, auf Zugang zu den verschiedenen Arten von Beihilfen Amtsblatt Nummer L 308 vom 23. 12. 1968, Seite 17).
  10. Ziffer 57
    371 L 0018: Richtlinie 71/18/EWG des Rates vom 16. Dezember 1970 über die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für die selbständigen landwirtschaftlichen Dienste und die Dienste des Gartenbaus Amtsblatt Nummer L 8 vom 11. 1. 1971, Seite 24), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Amtsblatt Nummer L 73 vom 27. 3. 1972, Seite 80).

K. SONSTIGES

  1. Ziffer 58
    385 D 0368: Entscheidung 86/368/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Amtsblatt Nummer L 199 vom 31. 7. 1985, Seite 56).

RECHTSAKTE,

DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR

KENNTNIS NEHMEN

Die vertragschließenden Parteien nehmen folgende Rechtsakte zur Kenntnis:

Allgemein

  1. Ziffer 59
    74/C 81/01: Bekanntmachung der Kommission betreffend Nachweise, Erklärungen und Bescheinigungen, die in den bis zum 1. Juni 1973 vom Rat erlassenen Richtlinien auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs vorgesehen sind und sich beziehen auf die Zuverlässigkeit, die Konkursfreiheit und die Art und Dauer der in den Herkunftsländern ausgeübten Berufstätigkeiten (ABl. Nr. C 81 vom 13. 7. 1974, S. 1).
  2. Ziffer 60
    374 Y 0820(01): Entschließung des Rates vom 6. Juni 1974 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. Nr. C 98 vom 20. 8. 1974, S. 1).
Allgemeines System
  1. Ziffer 61
    389 L 0048: Erklärung des Rates und der Kommission anläßlich des Erlasses der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen Amtsblatt Nummer L 19 vom 24. 1. 1989, Seite 23).
Ärzte
  1. Ziffer 62
    375 römisch zehn 0366: Empfehlung 75/366/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittland ausgestellten ärztlichen Diploms sind Amtsblatt Nummer L 167 vom 30. 6. 1975, Seite 20).
  2. Ziffer 63
    375 römisch zehn 0367: Empfehlung 75/367/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur klinischen Ausbildung des Arztes Amtsblatt Nummer L 167 vom 30. 6. 1975, Seite 21).
  3. Ziffer 64
    375 Y 0701(01): Erklärungen des Rates bei der Annahme der Texte über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr für Ärzte in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 146 vom 1. 7. 1975, S. 1).
  4. Ziffer 65
    386 römisch zehn 0458: Empfehlung 86/458/EWG des Rates vom 15. September 1986 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Diploms als praktischer Arzt sind Amtsblatt Nummer L 267 vom 19. 9. 1986, Seite 30).
  5. Ziffer 66
    389 römisch zehn 0601: Empfehlung 89/601/EWG der Kommission vom 8. November 1989 über die Ausbildung des Gesundheitspersonals in Krebsfragen Amtsblatt Nummer L 346 vom 27. 11. 1989, Seite 1).
Zahnärzte
  1. Ziffer 67
    378 Y 0824(01): Erklärung des Rates zur Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeit des Zahnarztes (ABl. Nr. C 202 vom 24. 8. 1978, S. 1).
Tiermedizin
  1. Ziffer 68
    378 römisch zehn 1029: Empfehlung 78/1029/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten tierärztlichen Diploms sind Amtsblatt Nummer L 362 vom 23. 12. 1978, Seite 12).
  2. Ziffer 69
    378 Y 1223(01): Erklärungen des Rates zur Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. C 308 vom 23. 12. 1978, S. 1).
Apotheker
  1. Ziffer 70
    385 römisch zehn 0435: Empfehlung 85/435/EWG des Rates vom 16. September 1985 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Apothekerdiploms sind Amtsblatt Nummer L 253 vom 24. 9. 1985, Seite 45).
Architekten
  1. Ziffer 71
    385 römisch zehn 0386: Empfehlung 85/386/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 betreffend die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Diploms auf dem Gebiet der Architektur Amtsblatt Nummer L 223 vom 21. 8. 1985, Seite 28).
Großhandel
  1. Ziffer 72
    365 römisch zehn 0077: Empfehlung 65/77/EWG des Rates vom 12. Januar 1965 an die Mitgliedstaaten betreffend die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 64/222/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Großhandels sowie der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk vorgesehenen Bescheinigungen über die Berufsausübung im Herkunftsland (ABl. Nr. 24 vom 11. 2. 1965, S. 413/65).
Industrie und Handwerk
  1. Ziffer 73
    365 römisch zehn 0076: Empfehlung 65/76/EWG der Kommission vom 12. Januar 1965 an die Mitgliedstaaten betreffend die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppe 23 bis 40 (Industrie- und Handwerk) vorgesehenen Bescheinigungen über die Berufsausbildung im Herkunftsland (ABl. Nr. 24 vom 11. 2. 1965, S. 410/65).
  2. Ziffer 74
    369 römisch zehn 0174: Empfehlung 69/174/EWG der Kommission vom 24. Mai 1969 an die Mitgliedstaaten betreffend die Bescheinigungen über die Berufsausübung im Herkunftsland, die in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 68/366/EWG des Rates vorgesehen sind Amtsblatt Nummer L 146 vom 18. 6. 1969, Seite 4).

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*1) Die Tätigkeiten des Baugewerbes fallen unter die Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 - 40 (Industrie und Handwerk) (ABl. Nr. 117 vom 23. 7. 1964, S. 1863), für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angepaßt durch Artikel 30 des Abkommens und Anhang römisch sieben Nummer 31 des Abkommens.

Anmerkung

Zu Kapitel C, 4. 393 L 0016, Anpassungen lit. d: Schweiz ist dem
EWR-Abkommen nicht beigetreten.

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR12083528

Alte Dokumentnummer

N5199440945J