Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Einschaltung von Wirtschaftsprüfern und
Auskunftspflicht des Vorstands
§ 18. (1) Zusätzlich zur Prüfung durch den Kontrollausschuß hat sich der Verwaltungsrat zur Prüfung des Jahresabschlusses der AMA auch eines beeideten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters oder einer Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft zu bedienen.Paragraph 18, (1) Zusätzlich zur Prüfung durch den Kontrollausschuß hat sich der Verwaltungsrat zur Prüfung des Jahresabschlusses der AMA auch eines beeideten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters oder einer Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft zu bedienen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, der Verwaltungsrat oder der Vorstand können beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft mit der Prüfung der Gebarung beauftragen, wenn es insbesondere aus Gründen der Aktualität oder des Arbeitsumfanges notwendig erscheint.
(3)Absatz 3,Die Wirtschaftsprüfer können vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung ihrer Prüfungspflicht erfordert. Im Bericht ist insbesondere festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den einschlägigen Vorschriften entsprechen und ob der Vorstand die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht hat. Der Bericht ist dem Vorstand und dem Verwaltungsrat vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12083536
Alte Dokumentnummer
N5199440955J