Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21eParagraph 21 e
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Beitragsschuldner
§ 21e.Paragraph 21 e,
Beitragsschuldner ist:
für Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs, soweit nicht bereits ein Versender oder Inhaber eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs beitragspflichtig ist;
für Getreide der Inhaber der Mühle;
für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und Schafe, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, unterliegenden Tiere geschlachtet werden und die monatliche Schlachtkapazität mehr als fünf Stück beträgt;für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und Schafe, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, unterliegenden Tiere geschlachtet werden und die monatliche Schlachtkapazität mehr als fünf Stück beträgt; für Schlachtgeflügel der Inhaber der Geflügelschlächterei, deren jährliche Schlachtkapazität mindestens 5 000 Tiere beträgt;
für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 1 000 Legehennen hält;
für Gemüse und Obst der Erzeugerzusammenschluß oder der Inhaber des Betriebs, der mit diesen Waren Großhandel treibt, oder soweit nicht ein anderer Betriebsinhaber bereits beitragspflichtig ist – der Inhaber des Betriebs, der diese Waren industriell bearbeitet oder zu Erzeugnissen verarbeitet, deren Charakter überwiegend von diesen Waren bestimmt wird;
für Kartoffeln der Erzeugerzusammenschluß oder der Inhaber des Betriebs, der mit Kartoffeln Großhandel treibt, oder – soweit nicht ein anderer Betriebsinhaber bereits beitragspflichtig ist – der Inhaber des Betriebs, der Kartoffeln industriell bearbeitet oder zu Erzeugnissen verarbeitet, deren Charakter überwiegend von Kartoffeln bestimmt wird;
für Gartenbauerzeugnisse der Inhaber des Betriebs, der Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut) auf einer Mindestgrundfläche von 200 Flächeneinheiten erzeugt oder kultiviert. Als Flächeneinheiten gelten folgende Anbauflächen:
bei Schnittblumen, Zierpflanzen oder deren Pflanzgut: 10,0 m2 Freiland, 1,0 m2 Gewächshaus oder beheizbares Folienhaus;
bei Zier- und Nutzgehölzen oder deren Pflanzgut: 20,0 m2 Freiland.
Werden die unter den lit. a und b genannten Pflanzen miteinander im zeitlichen Wechsel oder gemischt angebaut, gelten als Flächeneinheit die Quadratmetersätze derjenigen Pflanzen, deren Anbau überwiegt;Werden die unter den Litera a und b genannten Pflanzen miteinander im zeitlichen Wechsel oder gemischt angebaut, gelten als Flächeneinheit die Quadratmetersätze derjenigen Pflanzen, deren Anbau überwiegt;
für Wein hinsichtlich des Flächenbeitrags der Bewirtschafter der Weingartenflächen sowie hinsichtlich des Beitrags auf die abgefüllte Menge die Winzergenossenschaft oder der Inhaber des Handelsbetriebs, die (der) Wein, der in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern abgefüllt ist, erstmals in Verkehr bringt.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb, Ziergehölz
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2017
Dokumentnummer
NOR12083542
alte Dokumentnummer
N5199440961J