Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53aParagraph 53 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
§ 53a. (Verfassungsbestimmung) (1) Bei der Verwendung von Düngemitteln im Zollgebiet ist zum Zweck des Bodenschutzes und zur Förderung der Getreidewirtschaft ein Beitrag (Förderungsbeitrag) zu erheben. Paragraph 53 a, (Verfassungsbestimmung) (1) Bei der Verwendung von Düngemitteln im Zollgebiet ist zum Zweck des Bodenschutzes und zur Förderung der Getreidewirtschaft ein Beitrag (Förderungsbeitrag) zu erheben.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Als Verwendung gilt
die Verschaffung der Verfügungsmacht, im Falle von Verpackungen bis einschließlich 10 kg Rohgewicht gemäß § 1 Abs. 3 des Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955, (Kleinpackungen) die Abgabe durch den Hersteller,die Verschaffung der Verfügungsmacht, im Falle von Verpackungen bis einschließlich 10 kg Rohgewicht gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Taragesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1955,, (Kleinpackungen) die Abgabe durch den Hersteller, die Einfuhr im Falle des Eigenverbrauches oder die Einfuhr von Kleinpackungen,
die Herstellung im Falle des Eigenverbrauches.
(3)Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Für Sachverhalte, die nach dem 30. Juni 1994 verwirklicht werden, ist kein Förderungsbeitrag zu erheben.
Dokumentnummer
NOR12083559
Alte Dokumentnummer
N5199440978J