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§ 103 MOG

Fassungen
01.01.1995 bis 10.08.2001 — BGBl. Nr. 664/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10311.08.200130.06.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
§ 10301.01.199510.08.2001 BGBl. Nr. 664/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 103

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 664/1994

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Bescheidbehebung, Rückzahlung

Paragraph 103, (1) Bescheide können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aufgehoben oder abgeändert werden,

  1. Ziffer eins
    wenn der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt In einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde,
  2. Ziffer 2
    wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können, oder
  3. Ziffer 3
    wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.
Soweit es zur Durchführung von Regelungen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, erforderlich und notwendig ist, können in Verordnungen nach den Paragraphen 99 und 101 auch Dritte, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben, zur Rückzahlung von Vorteilen aus zu Unrecht gewährten Vergünstigungen im Sinne dieses Abschnitts verpflichtet werden.
  1. Absatz 2,Bescheide, aus denen ein Recht erwachsen ist, können selbst nach Rechtskraft in den Fällen der Paragraphen 99 und 101 aufgehoben werden, soweit eine Voraussetzung für die Bescheiderlassung nachträglich entfallen oder nicht erfüllt worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird. Der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu beheben, soweit Regelungen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, nicht anderes zulassen.
  2. Absatz 3,Die Höhe des rückzuzahlenden Betrags ist durch Bescheid festzusetzen.

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12083584

Alte Dokumentnummer

N5199441003J