Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,
Text
Sicherheiten
§ 106. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung, soweit Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren dies erfordern, Vorschriften erlassen über Art, Höhe und Verfahren bei Sicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten), insbesondere über Gestaltung, Verwaltung, Freigabe und Verfall. Sind für die Freigabe die Entnahme von Mustern, Proben und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt § 109.Paragraph 106, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung, soweit Regelungen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, hinsichtlich Marktordnungswaren dies erfordern, Vorschriften erlassen über Art, Höhe und Verfahren bei Sicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten), insbesondere über Gestaltung, Verwaltung, Freigabe und Verfall. Sind für die Freigabe die Entnahme von Mustern, Proben und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt Paragraph 109,
(2)Absatz 2,Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so muß der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften nach der österreichischen Rechtsordnung berechtigt sein und im Inland seinen Sitz oder eine Niederlassung haben.