Rechtstracker.at

§ 114 MOG

Fassungen
01.07.1994 bis 10.08.2001 — BGBl. Nr. 664/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11411.08.200130.06.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
§ 11401.07.199410.08.2001 BGBl. Nr. 664/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 664/1994

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Auskunftserteilung

Paragraph 114, (1) Die Abgabenbehörden des Bundes, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und auch die jeweils zuständigen Marktordnungsstellen haben einander die zur Vollziehung dieses Abschnittes und von Regelungen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind, wenn die Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verläßlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnten; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen.

  1. Absatz 2,Alle Dienststellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts (soweit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) haben gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle für Zwecke der Durchführung dieses Abschnittes die Verpflichtung zur Beistandspflicht gemäß Paragraph 158, BAO sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12083595

Alte Dokumentnummer

N5199441014J