Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 116Paragraph 116
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Strafbestimmungen
§ 116. Wer vorsätzlich oder fahrlässig Marktordnungswaren ohne die in § 110 Abs. 1 bezeichneten Papiere oder ohne Vorlage dieser Papiere einführt oder ausführt, begeht ein Finanzvergehen. Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, wobei das Höchstausmaß bei vorsätzlicher Begehung 1 Million Schilling und bei fahrlässiger Begehung 500 000 S beträgt. Paragraph 116, Wer vorsätzlich oder fahrlässig Marktordnungswaren ohne die in Paragraph 110, Absatz eins, bezeichneten Papiere oder ohne Vorlage dieser Papiere einführt oder ausführt, begeht ein Finanzvergehen. Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, wobei das Höchstausmaß bei vorsätzlicher Begehung 1 Million Schilling und bei fahrlässiger Begehung 500 000 S beträgt.
Dokumentnummer
NOR12083597
Alte Dokumentnummer
N5199441016J