Rechtstracker.at

§ 118 MOG

Fassungen
01.01.1995 bis 10.08.2001 — BGBl. Nr. 664/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11811.08.200130.06.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
§ 11801.01.199510.08.2001 BGBl. Nr. 664/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 664/1994

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Besondere Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten

Paragraph 118, (1) Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Beitrittsakte oder deren Protokolle zum Beitrittsvertrag zur Erleichterung oder Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorgesehen sind, ist, soweit die Schwierigkeiten die Durchführung, die Überleitung oder Anpassung der gemeinsamen Marktorganisationen und der in Ergänzung oder zur Sicherung dieser gemeinsamen Marktorganisationen getroffenen Regelungen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, betreffen und sich aus Regelungen nach Paragraph 94, Absatz 2, nicht anderes ergibt, dieser Abschnitt mit der Maßgabe anzuwenden, daß die die Ein- und Ausfuhr betreffenden Vorschriften, insbesondere über Schutzmaßnahmen, sinngemäß auch für den Handel zwischen den bisherigen und den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gelten.

  1. Absatz 2,Im übrigen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung der in Absatz eins, genannten Maßnahmen erforderlich ist und die in Absatz eins, genannten Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften erlassen über die Vermarktung, Preise, Produktions- und Verwendungsbeschränkungen sowie über ähnliche Maßnahmen, soweit deren Voraussetzungen und Umfang nach den vom Rat und der Kommission auf Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Verordnungen nach dem ersten Satz können die Marktordnungsstelle oder die Abgabenbehörden des Bundes als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt werden.

Schlagworte

Einfuhr, Produktionsbeschränkung

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12083599

Alte Dokumentnummer

N5199441018J