Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1994Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9aParagraph 9 a
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Mitteilungspflichten
§ 9a.Paragraph 9 a,
(1)Absatz eins,Dem Versicherungsnehmer ist vor Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko mitzuteilen:
Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, über die der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird,
das auf den Vertrag anwendbare Recht oder, wenn das anwendbare Recht frei gewählt werden kann, das vom Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht,
Bezeichnung und Anschrift der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde oder sonstigen Stelle, an die den Versicherungsvertrag betreffende Beschwerden gerichtet werden können,
die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluß des Versicherungsvertrages widerrufen oder von diesem zurücktreten kann.
(2)Absatz 2,Außer in der Lebensversicherung bestehen die Mitteilungspflichten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nur gegenüber natürlichen Personen.Außer in der Lebensversicherung bestehen die Mitteilungspflichten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nur gegenüber natürlichen Personen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12083612
Alte Dokumentnummer
N5199441145J