Rechtstracker.at

§ 11a VAG

Fassungen
01.09.1994 bis 14.08.1998 — BGBl. Nr. 652/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11a01.08.201031.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 11a01.01.200831.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 107/2007
§ 11a12.08.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 93/2005
§ 11a01.01.200511.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 70/2004
§ 11a15.07.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 70/2004
§ 11a01.04.200214.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 11a15.08.199831.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 126/1998
§ 11a01.09.199414.08.1998 BGBl. Nr. 652/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 a

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 652/1994

Außerkrafttretensdatum

14.08.1998danach: BGBl. I Nr. 126/1998

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Aktionäre

Paragraph 11 a,

  1. Absatz eins,Personen, die an einem inländischen Versicherungsunternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung erwerben wollen, die dazu führt, daß sie mindestens 10 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen können, haben dies der Versicherungsaufsichtsbehörde unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn Personen, die eine solche Beteiligung bereits besitzen, diese auf mehr als 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte oder auf eine solche Weise erhöhen, daß das Versicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB in der jeweils geltenden Fassung wird. Auf die Feststellung der Stimmrechte ist Paragraph 92, BörseG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat einen gemäß Absatz eins, angezeigten Erwerb von Anteilsrechten innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 5, vorliegen. Wird der Erwerb nicht untersagt, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde eine Frist setzen, innerhalb derer der Erwerb erfolgen muß. Ein Erwerb nach Ablauf dieser Frist bedarf einer neuerlichen Anzeige gemäß Absatz eins,
  3. Absatz 3,Der Anteilsinhaber hat der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen, wenn eine unter Absatz eins, fallende Beteiligung aufgegeben oder in der Weise verringert werden soll, daß der Anteil von 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte unterschritten wird oder das Versicherungsunternehmen nicht mehr ein Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB in der jeweils geltenden Fassung ist.
  4. Absatz 4,Inländische Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilsrechten, die gemäß Absatz eins und 3 angezeigt werden müssen, unverzüglich mitzuteilen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Ferner haben sie der Versicherungsaufsichtsbehörde mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre, die anzeigepflichtige Beteiligungen halten, und das Ausmaß dieser Beteiligungen mitzuteilen, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der ordentlichen Hauptversammlung getroffenen Feststellungen oder aus den auf Grund der Paragraphen 91 bis 94 BörseG in der jeweils geltenden Fassung erhaltenen Informationen ergibt.
  5. Absatz 5,Besteht die Gefahr, daß Personen, die eine Beteiligung gemäß Absatz eins, halten, einen Einfluß ausüben, der sich zum Schaden, einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens auswirkt, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde die zur Beseitigung dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen gemäß Paragraph 106,, zu ergreifen. Der für den Sitz des Versicherungsunternehmens zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen in erster Instanz zuständige Gerichtshof hat auf Antrag der Versicherungsaufsichtsbehörde das Ruhen der Stimmrechte für die Aktien zu verfügen, die von den betreffenden Personen gehalten werden. Das Ruhen der Stimmrechte endet, wenn das Gericht auf Antrag der Versicherungsaufsichtsbehörde oder der betreffenden Personen festgestellt hat, daß die Gefahr nicht mehr besteht, oder wenn die Anteilsrechte von Dritten erworben wurden und für diesen Erwerb, soweit eine Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, besteht, die Frist zur Untersagung des Erwerbes gemäß Absatz 2, abgelaufen ist. Das Gericht entscheidet nach den vorstehenden Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen.
  6. Absatz 6,Absatz 5, ist auch anzuwenden, wenn eine gemäß Absatz eins, vorgeschriebene Anzeige unterblieben ist. Wurden Anteilsrechte entgegen einer Untersagung gemäß Absatz 2, erworben, so ruhen die damit verbundenen Stimmrechte bis zu einer Feststellung der Versicherungsaufsichtsbehörde, daß der Grund für die Untersagung nicht mehr besteht.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083615

Alte Dokumentnummer

N5199441148J