Rechtstracker.at

§ 13a VAG

Fassungen
01.09.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 652/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13a01.01.201431.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 13a01.01.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 152/2009
§ 13a01.08.200731.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 56/2007
§ 13a12.08.200531.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 93/2005
§ 13a01.04.200211.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 13a01.01.199531.03.2002 § → § BGBl. Nr. 23/1995
§ 13a01.09.199431.12.1994 BGBl. Nr. 652/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 a

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 652/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 23/1995

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 13 a,

  1. Absatz eins,Die Bestandübertragung bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Ebenso bedürfen Rechtsgeschäfte der Genehmigung, die eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind.
  2. Absatz 2,Ist das übernehmende Unternehmen ein inländisches Versicherungsunternehmen oder die inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten, so ist die Genehmigung auch zu versagen, wenn eine nachteilige Auswirkung der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des übernehmenden Versicherungsunternehmens (der übernehmenden Zweigniederlassung) zu befürchten ist oder das übernehmende Versicherungsunternehmen (die übernehmende Zweigniederlassung) nach der Übertragung nicht über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Wird die Eigenmittelausstattung der Zweigniederlassung auf Grund einer Genehmigung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, von der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates überwacht, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn diese Behörde bescheinigt, daß das Versicherungsunternehmen nach der Übertragung über die für seine gesamte Tätigkeit in den Vertragsstaaten erforderlichen Eigenmittel verfügt.
  3. Absatz 3,Überträgt ein inländisches Versicherungsunternehmen den Bestand einer Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat, so ist vor der Genehmigung die zuständige Behörde dieses Staates zu hören. Hat sich diese Behörde innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, nicht geäußert, so wird angenommen, daß sie gegen die Übertragung keinen Einwand hat.
  4. Absatz 4,Hat das übernehmende Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem anderen Vertragsstaat, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde dieses Staates bescheinigt, daß das übernehmende Versicherungsunternehmen nach der Übertragung über die erforderlichen Eigenmittel verfügt.
  5. Absatz 5,Gehören zum übertragenen Bestand Risken, die in anderen Vertragsstaaten belegen sind, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständigen Behörden dieser Staaten der Übertragung zustimmen. Hat sich eine solche Behörde innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, nicht geäußert, so gilt die Zustimmung als erteilt.
  6. Absatz 6,Ist mit der Bestandübertragung eine Übermittlung von Daten in das Ausland verbunden, so darf die Genehmigung gemäß Absatz eins, nur bei Vorliegen der Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 33, Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, (DSG), in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083618

Alte Dokumentnummer

N5199441151J