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§ 13c VAG

Fassungen
01.09.1994 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 652/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13c01.08.200731.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 13c15.07.200431.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 70/2004
§ 13c02.04.200214.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 46/2002
§ 13c01.04.200201.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 13c01.01.200131.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 117/2000
§ 13c01.09.199431.12.2000 BGBl. Nr. 652/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 c

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 652/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 117/2000

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 13 c,

  1. Absatz eins,Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Versicherungsverträgen gehen mit der Genehmigung der Bestandübertragung auf das übernehmende Versicherungsunternehmen über. Dieses hat den betroffenen Versicherungsnehmern die Bestandübertragung mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Versicherungsvertrag zum Ende der Versicherungsperiode, während derer er von der Bestandübertragung Kenntnis erlangt hat, zu kündigen und den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückzufordern. Auf eine Vereinbarung, die von dieser Bestimmung abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.
  3. Absatz 3,Besteht die Gefahr, daß bei einer Übertragung des Versicherungsbestandes zu Zwecken der Sanierung durch Kündigungen gemäß Absatz 2, die Interessen der anderen, Versicherten verletzt werden, oder dient eine Übertragung des Versicherungsbestandes ausschließlich der Strukturveränderung innerhalb eines Konzerns, ohne daß dadurch die Interessen der Versicherten berührt werden, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Antrag des übernehmenden Versicherungsunternehmens die Kündigung auszuschließen.
  4. Absatz 4,Absatz 2, gilt nicht für die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes, die im Übergang des gesamten Vermögens eines Versicherungsunternehmens auf ein anderes oder in dem von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gemäß Paragraph 61 a, eingebrachten gesamten Versicherungsbetrieb enthalten ist. Die Übertragung des gesamten Vermögens, das der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zuzuordnen ist, gilt als Übergang des gesamten Vermögens.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083620

Alte Dokumentnummer

N5199441153J