Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1994Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Deckungsstock
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,In der Höhe des Deckungserfordernisses mit Ausnahme des in Rückversicherung übernommenen Geschäfts ist ein Deckungsstock zu bilden, der gesondert vom übrigen Vermögen zu verwalten ist.
(2)Absatz 2,Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks ist einzurichten für Lebensversicherungsverträge in jeder Währung, für Lebensversicherungsverträge, soweit die Versicherungsleistungen in Anteilsrechten an bestimmten Vermögenswerten bestehen (fondsgebundene Lebensversicherung), in jeder Währung, für die Krankenversicherung und für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist. Die Bestimmungen für den Deckungsstock sind auf jede Abteilung gesondert anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Versicherungsunternehmen haben dafür zu sorgen, daß das Deckungserfordernis durch die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte stets voll erfüllt ist. Sie haben, sobald dies erforderlich ist, dem Deckungsstock Vermögenswerte auch während des Geschäftsjahres zuzuführen und der Versicherungsaufsichtsbehörde auf Verlangen nachzuweisen, daß sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Außer für das Ende des Geschäftsjahres ist eine bloße Schätzung des Deckungserfordernisses zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12083632
Alte Dokumentnummer
N5199441165J