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§ 22 VAG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 652/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.01.200831.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 2212.08.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 93/2005
§ 2201.07.200311.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 33/2003
§ 2201.04.200230.06.2003 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 2201.01.200131.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 117/2000
§ 2201.01.199531.12.2000 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 2220.08.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 2201.04.199019.08.1994 BGBl. Nr. 181/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 652/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 117/2000

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Treuhänder

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Für die Überwachung des Deckungsstocks hat die Versicherungsaufsichtsbehörde einen Treuhänder und dessen Stellvertreter auf längstens fünf Jahre zu bestellen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen, so können für jede Abteilung gesondert Treuhänder und Stellvertreter bestellt werden, wenn dies im Hinblick auf den Geschäftsumfang angemessen erscheint. Im Verfahren über die Bestellung ist das Versicherungsunternehmen zu hören.
  2. Absatz 2,Zum Treuhänder und zu seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Inland bestellt werden,
    1. Ziffer eins
      bei denen die besondere Vertrauenswürdigkeit und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn der Paragraphen 5 und 6 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen,
    2. Ziffer 2
      die weder einem Organ des Versicherungsunternehmens angehören noch Angestellte dieses Unternehmens sind und auch sonst nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen,
    3. Ziffer 3
      die nicht Treuhänder oder Stellvertreter des Treuhänders für die Überwachung des Deckungsstocks bei mehr als einem anderen Versicherungsunternehmen sind,
    4. Ziffer 4
      die auf Grund ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdegangs die erforderlichen Eigenschaften besitzen.
  3. Absatz 3,Dem Treuhänder und seinem Stellvertreter ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit seiner Tätigkeit verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Die dem Bund dadurch entstehenden Kosten sind von den Versicherungsunternehmen zu ersetzen.
  4. Absatz 4,Der Treuhänder oder sein Stellvertreter sind von der Versicherungsaufsichtsbehörde abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung gemäß Absatz 2, nicht mehr vorliegen oder sonst anzunehmen ist, daß sie ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen werden. Im Verfahren über die Abberufung ist das Versicherungsunternehmen zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083635

Alte Dokumentnummer

N5199441168J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P22/NOR12083635