Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1994Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24aParagraph 24 a
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 3Bezugszeitraum: Absatz 3
ab 1.1.1994
§ 119a Abs. 2 idF BGBl. Nr. 652/1994Paragraph 119 a, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,
Text
§ 24a.Paragraph 24 a,
(Anm.: Abs. 1 und 2 treten mit 1.9.1994 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins und 2 treten mit 1.9.1994 in Kraft)
(3)Absatz 3,Der verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens jährlich gleichzeitig mit der Erteilung oder Versagung des Bestätigungsvermerks (§ 81a Abs. 2) schriftlich einen Bericht über die Wahrnehmungen bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 im vorangegangenen Geschäftsjahr zu erstatten. In diesem Bericht sind insbesondere die Gründe für die uneingeschränkte Erteilung, die Einschränkung oder die Versagung des Bestätigungsvermerks darzustellen. Das Versicherungsunternehmen hat den Bericht der Versicherungsaufsichtsbehörde gleichzeitig mit dem Bericht gemäß § 83 vorzulegen.Der verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens jährlich gleichzeitig mit der Erteilung oder Versagung des Bestätigungsvermerks (Paragraph 81 a, Absatz 2,) schriftlich einen Bericht über die Wahrnehmungen bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Absatz eins, im vorangegangenen Geschäftsjahr zu erstatten. In diesem Bericht sind insbesondere die Gründe für die uneingeschränkte Erteilung, die Einschränkung oder die Versagung des Bestätigungsvermerks darzustellen. Das Versicherungsunternehmen hat den Bericht der Versicherungsaufsichtsbehörde gleichzeitig mit dem Bericht gemäß Paragraph 83, vorzulegen.
(Anm.: Abs. 4 tritt mit 1.9.1994 in Kraft)Anmerkung, Absatz 4, tritt mit 1.9.1994 in Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12083637
Alte Dokumentnummer
N5199441170J