Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1994Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Betragsmäßige Beschränkung
§ 64.Paragraph 64,
Die Satzung eines kleinen Versicherungsvereins oder ein Beschluß des satzungsmäßig hiefür zuständigen Organs hat einen Höchstbetrag festzusetzen, bis zu dem der Verein übernommene Gefahren tragen darf. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. Auf ihn ist § 4 Abs. 6 Z 2 anzuwenden. Die Satzung eines kleinen Versicherungsvereins oder ein Beschluß des satzungsmäßig hiefür zuständigen Organs hat einen Höchstbetrag festzusetzen, bis zu dem der Verein übernommene Gefahren tragen darf. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. Auf ihn ist Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12083643
Alte Dokumentnummer
N5199441176J