Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1994Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 5 und 6Bezugszeitraum: Absatz 5 und 6
ab 1.1.1995
§ 119a Abs. 3 idF BGBl. Nr. 652/1994Paragraph 119 a, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,
Text
Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluß, den Konzernabschluß, den Lagebericht und den Konzernlagebericht
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Der Vorstand eines inländischen Versicherungsunternehmens oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens haben für die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu sorgen.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des § 222 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 125 Abs. 1, 2 und 5 sowie 127 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind der Jahresabschluß und der Lagebericht so rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluß so rechtzeitig festzustellen, daß die Vorlagefristen des § 83 eingehalten werden.Unbeschadet des Paragraph 222, Absatz eins, HGB in der jeweils geltenden Fassung und der Paragraphen 125, Absatz eins, 2 und 5 sowie 127 Absatz eins, Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind der Jahresabschluß und der Lagebericht so rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluß so rechtzeitig festzustellen, daß die Vorlagefristen des Paragraph 83, eingehalten werden.
(3)Absatz 3,Für den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht gilt Abs. 2 sinngemäß.Für den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht gilt Absatz 2, sinngemäß.
(4)Absatz 4,Für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen hat die Geschäftsleitung in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen.
(5)Absatz 5,Das Geschäftsjahr von Versicherungsunternehmen und Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen hat dem Kalenderjahr zu entsprechen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich indirektes Geschäft betreiben, ein abweichendes Wirtschaftsjahr zulassen.
(6)Absatz 6,§ 252 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.Paragraph 252, Absatz eins, HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Dokumentnummer
NOR12083657
Alte Dokumentnummer
N5199441190J