Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1994Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81dParagraph 81 d
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 3Bezugszeitraum: Absatz 3
ab 1.1.1995
§ 119a Abs. 3 idF BGBl. Nr. 652/1994Paragraph 119 a, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,
Text
Entwicklung von Vermögensgegenständen
§ 81d.Paragraph 81 d,
(1)Absatz eins,Die Entwicklung der Posten A., B. I. und B. II. des § 81c Abs. 2 der Gesamtbilanz ist in der Bilanz oder im Anhang darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres, die Zugänge, die Umbuchungen, die Abgänge, die Zuschreibungen und die Abschreibungen im Geschäftsjahr sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres gesondert aufzuführen.Die Entwicklung der Posten A., B. römisch eins. und B. römisch zwei. des Paragraph 81 c, Absatz 2, der Gesamtbilanz ist in der Bilanz oder im Anhang darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres, die Zugänge, die Umbuchungen, die Abgänge, die Zuschreibungen und die Abschreibungen im Geschäftsjahr sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres gesondert aufzuführen.
(2)Absatz 2,§ 226 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.Paragraph 226, Absatz eins, HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Abs. 1 ist sinngemäß auf den Konzernabschluß anzuwenden.Absatz eins, ist sinngemäß auf den Konzernabschluß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023
Dokumentnummer
NOR12083661
Alte Dokumentnummer
N5199441194J