Rechtstracker.at

§ 81n VAG

Fassungen
20.08.1994 bis 22.08.1996 — BGBl. Nr. 652/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 81n01.08.200731.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 81n12.08.200531.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 93/2005
§ 81n01.01.200511.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 161/2004
§ 81n27.03.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 46/2002
§ 81n25.11.200026.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 117/2000
§ 81n15.08.199824.11.2000 § → § BGBl. I Nr. 126/1998
§ 81n23.08.199614.08.1998 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 81n20.08.199422.08.1996 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 81n11.01.199219.08.1994 BGBl. Nr. 13/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81 n

Inkrafttretensdatum

20.08.1994BGBl. Nr. 652/1994

Außerkrafttretensdatum

22.08.1996danach: BGBl. Nr. 447/1996

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 2

ab 1.1.1994

Paragraph 119 a, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,;

Absatz eins, 3 und Absatz 5 bis 7

ab 1.1.1995

Paragraph 119 a, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,

Text

Anhang und Konzernanhang

Paragraph 81 n,

  1. Absatz eins,Der Anhang und der Konzernanhang hat unbeschadet der Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung und des Artikel römisch zehn, RLG zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben über die im Geschäftsjahr eingeforderten Einlagen auf das Grundkapital und die auf Grund dieser Einforderungen dem Grundkapital zugeführten und die rückständig gebliebenen Beträge;
    2. Ziffer 2
      Angaben über die aus dem Reingewinn des Vorjahres auf Rechnung der ausstehenden Einlagen dem Grundkapital zugeführten Beträge;
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Anteile der Aktionäre am Reingewinn, wenn das Grundkapital noch nicht voll eingezahlt ist;
    4. Ziffer 4
      Angaben über die Veränderung des Zusatzkapitals im Geschäftsjahr sowie über die Ausgabe von Wertpapieren hierüber im Geschäftsjahr;
    5. Ziffer 5
      Angaben über die Bestätigung der Gesetzmäßigkeit der Begebung von Zusatzkapital durch einen Wirtschaftsprüfer, sofern eine solche Begebung im Geschäftsjahr erfolgt ist;
    6. Ziffer 6
      für eigene Partizipationsscheine des Unternehmens die für eigene Aktien gemäß Paragraph 240, Ziffer 3, HGB in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Angaben;
    7. Ziffer 7
      Angaben über die Höhe des Anteils an einem herrschenden Unternehmen unter Angabe des Unternehmens, allfälliger Nachschußverpflichtungen und der Veränderung der Höhe des Anteils während des Geschäftsjahres;
    8. Ziffer 8
      Angaben über die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung an Versicherungsnehmer und die Verteilung des verbleibenden Jahresüberschusses an Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie über die Entwicklung der zu diesem Zwecke gebildeten Rückstellungen;
    9. Ziffer 9
      Angaben über den Eintritt einer Nachschußpflicht der Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder die Herabsetzung der Versicherungsleistungen an Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gemäß Paragraph 40, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Im Anhang sind auch anzugeben
    1. Ziffer eins
      der Bilanzwert selbst genutzter Liegenschaften;
    2. Ziffer 2
      die Kapitalanlagefonds, die als Kapitalanlage in der fondsgebundenen Lebensversicherung dienen;
    3. Ziffer 3
      Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen der Bilanzposten B. und C. des Paragraph 81 c, Absatz 2,; Paragraph 237, Ziffer 5, HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden;
    4. Ziffer 4
      der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entfallende Anteil an den Bilanzposten D. römisch eins., D. römisch zwei., D. römisch drei. und D. römisch vier. des Paragraph 81 c, Absatz 2 und H. römisch eins., H. römisch zwei., H. römisch drei., H. römisch vier. und H. römisch fünf. des Paragraph 81 c, Absatz 3,;
    5. Ziffer 5
      der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entfallende Anteil an Wertpapieren, Forderungen oder Bankguthaben, die unter den Kapitalanlagen ausgenommen im Posten B. römisch zwei. ausgewiesen sind;
    6. Ziffer 6
      Beträge, die unter den Bilanzposten A. römisch vier., B. römisch drei. 7., D. römisch vier. und F. römisch vier. des Paragraph 81 c, Absatz 2, sowie B. römisch drei., D. römisch sieben., F. römisch vier. und H. römisch fünf. des Paragraph 81 c, Absatz 3, enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der Bilanzsumme übersteigen;
    7. Ziffer 7
      Beträge, die unter den „sonstigen versicherungstechnischen Erträgen“, den „sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen“, den „sonstigen Erträgen“ aus Kapitalanlagen und sonstigen Zinsenerträgen, den „sonstigen Aufwendungen für Kapitalanlagen“, den „sonstigen nichtversicherungstechnischen Erträgen“ und den „sonstigen nichtversicherungstechnischen Aufwendungen“ enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der abgegrenzten Prämien übersteigen;
    8. Ziffer 8
      der Anteil des zeitversetzt gebuchten indirekten Geschäftes an den abgegrenzten Prämien, gegliedert nach dem Ausmaß der Zeitverschiebung; Änderungen sind näher zu erläutern;
    9. Ziffer 9
      die Beträge der in den Posten „Aufwendungen für Versicherungsfälle“, „Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb“, „sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“, „Aufwendungen für Kapitalanlagen“ und „sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen“ enthaltenen
      1. Litera a
        Gehälter und Löhne;
      2. Litera b
        Aufwendungen für Abfertigungen und Pensionen;
      3. Litera c
        Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben, sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;
      4. Litera d
        sonstigen Sozialaufwendungen;
      diese Angaben ersetzen die Angaben gemäß Paragraph 237, Ziffer 4, HGB in der jeweils geltenden Fassung;
    10. Ziffer 10
      die auf das direkte Versicherungsgeschäft im Geschäftsjahr entfallenden Provisionen;
    11. Ziffer 11
      die auf die im Bilanzposten C. des Paragraph 81 c, Absatz 2, enthaltenen Grundstücke und Bauten angewandte Bewertungsmethode; die Grundstücke und Bauten sind dabei nach den Jahren aufzugliedern, in denen zuletzt eine Bewertung durch Sachverständige erfolgte;
    12. Ziffer 12
      Forderungen, die gemäß Paragraph 81 l, Absatz 5, von der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzuziehen sind und einen größeren Umfang erreichen;
    13. Ziffer 13
      der Grund für die Übertragung von Kapitalerträgen vom nichttechnischen Teil in den technischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung;
    14. Ziffer 14
      erhebliche Differenzen in einer Bilanzabteilung zwischen den Zahlungen für Versicherungsfälle und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für Vorjahre am Ende des Geschäftsjahres einerseits und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Beginn des Geschäftsjahres andererseits; die Differenzen sind nach Art und Höhe zu erläutern.
  3. Absatz 3,Auf den Konzernanhang ist Absatz 2, mit Ausnahme der Ziffer 4, 5, 8 und 13 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Angaben gemäß Paragraph 237, Ziffer 3, HGB in der jeweils geltenden Fassung erstrecken sich nicht auf Eventualverpflichtungen, die aus Versicherungsverträgen herrühren.
  5. Absatz 5,Die Zeitwerte sämtlicher im Posten B. des Paragraph 81 c, Absatz 2, genannten Kapitalanlagen sind im Anhang und im Konzernanhang anzugeben.
    1. Ziffer eins
      Bei Kapitalanlagen, die einen Markt- oder Börsenwert haben, sind die Bewertungsmethoden sowie die Gründe für deren Anwendung anzugeben.
    2. Ziffer 2
      Bei Grundstücken und Bauten sind die Bewertungsmethoden sowie die entsprechende Zuordnung der Grundstücke und Bauten nach dem Jahr ihrer Bewertung anzugeben.
  6. Absatz 6,Im Konzernanhang sind anzugeben
    1. Ziffer eins
      die Anwendung des Paragraph 85 b, Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      die Anwendung des Paragraph 85 b, Absatz 2,; wenn der Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage aller in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen wesentlich ist, sind Erläuterungen anzufügen;
    3. Ziffer 3
      die Steuerabgrenzung.
  7. Absatz 7,Betragsangaben gemäß Absatz eins, 2, 5 und 6 können in vollen 1 000 S erfolgen.

Schlagworte

Gewinnrechnung, Marktwert, Vermögenslage, Finanzlage

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083667

Alte Dokumentnummer

N5199441200J