Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1994Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2Bezugszeitraum: Absatz 2
ab 1.1.1994
§ 119a Abs. 2 idF BGBl. Nr. 652/1994Paragraph 119 a, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,
Text
Besondere Rechnungslegungsvorschriften
§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz eins,Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung über die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung von Versicherungsunternehmen diejenigen besonderen Anordnungen treffen, die im Hinblick auf die Eigenart des Betriebes der Vertragsversicherung, die angemessene Aufklärung der Versicherungsnehmer und der Öffentlichkeit über die Geschäftsgebarung, die Erfordernisse der Überwachung der Geschäftsgebarung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde und die Vollziehung der Bestimmungen dieses Hauptstückes für Zwecke der Versicherungsaufsicht notwendig sind.
(2)Absatz 2,Die Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde können unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse insbesondere enthalten
Vorschriften über verbindliche Formblätter für den Jahresabschluß und die Angaben gemäß den §§ 81d Abs. 1 und 81o;Vorschriften über verbindliche Formblätter für den Jahresabschluß und die Angaben gemäß den Paragraphen 81 d, Absatz eins und 81 o;
Vorschriften über die Ermittlung und Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
Vorschriften über die Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung für einzelne Versicherungszweige des direkten und indirekten Geschäfts;
nähere Vorschriften über die einzelnen Posten des Jahresabschlusses sowie über die Angaben im Anhang und im Lagebericht;
Vorschriften über die Durchführung der Abschlußprüfung und den Bericht des Abschlußprüfers;
die näheren Vorschriften über die Erfüllung der Vorlagepflichten gemäß § 83 Abs. 1 Z 4 und 6 und Abs. 2 Z 6;die näheren Vorschriften über die Erfüllung der Vorlagepflichten gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 und Absatz 2, Ziffer 6,;
Vorschriften über das Erfordernis eigenhändiger Unterschriften für den Jahresabschluß, den Lagebericht, den Bericht des Abschlußprüfers und die Bestätigungsvermerke des Treuhänders und des verantwortlichen Aktuars.
(3)Absatz 3,Für die Konzernrechnungslegung gilt Abs. 2 sinngemäß.Für die Konzernrechnungslegung gilt Absatz 2, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Dokumentnummer
NOR12083670
Alte Dokumentnummer
N5199441203J