Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1994Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Siebentes Hauptstück
BEAUFSICHTIGUNG
Allgemeines
§ 99.Paragraph 99,
(1)Absatz eins,Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat im Umfang der gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession die gesamte Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen, insbesondere die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, zu überwachen.Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat im Umfang der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erteilten Konzession die gesamte Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen, insbesondere die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, zu überwachen.
(2)Absatz 2,Die Überwachung der Geschäftsgebarung hat sich auch auf die Abwicklung der bestehenden Versicherungsverträge nach Wegfall der Konzession zu erstrecken. Dies gilt nicht für die Abwicklung der Versicherungsverträge im Rahmen eines Konkursverfahrens.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Dokumentnummer
NOR12083673
Alte Dokumentnummer
N5199441206J