Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1994Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Gefahr für die Belange der Versicherten
§ 106.Paragraph 106,
(1)Absatz eins,Zur Abwendung einer Gefahr für die Belange der Versicherten, insbesondere für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde befristete Maßnahmen durch Bescheid ergreifen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.
(2)Absatz 2,Hiezu kann die Versicherungsaufsichtsbehörde insbesondere
den Mitgliedern des Vorstandes oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen,
einen Regierungskommissär bestellen,
die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.
(3)Absatz 3,Zur Abwendung einer Gefahr im Sinn des Abs. 1 kann die Versicherungsaufsichtsbehörde ferner für neu abzuschließende und für die Verlängerung bestehender Versicherungsverträge die allgemeinen Versicherungsbedingungen, in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung oder Unfallversicherung auch die Tarife vorschreiben. Soweit es der Zweck der Anordnung erfordert, kann ihre Wirkung auf bestehende Verträge ausgedehnt werden.Zur Abwendung einer Gefahr im Sinn des Absatz eins, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde ferner für neu abzuschließende und für die Verlängerung bestehender Versicherungsverträge die allgemeinen Versicherungsbedingungen, in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung oder Unfallversicherung auch die Tarife vorschreiben. Soweit es der Zweck der Anordnung erfordert, kann ihre Wirkung auf bestehende Verträge ausgedehnt werden.
(4)Absatz 4,Zum Regierungskommissär (Abs. 2 Z 2) dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen nicht ein Versagungsgrund nach § 4 Abs. 6 Z 1 vorliegt. Ihm stehen alle aufsichtsbehördlichen Rechte gemäß §§ 100 und 103 zu. Er kann dem Versicherungsunternehmen zur Abwendung einer Gefahr im Sinn des Abs. 1 die Vornahme bestimmter Geschäfte untersagen. § 22 Abs. 3 ist auf den Regierungskommissär sinngemäß anzuwenden.Zum Regierungskommissär (Absatz 2, Ziffer 2,) dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen nicht ein Versagungsgrund nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, vorliegt. Ihm stehen alle aufsichtsbehördlichen Rechte gemäß Paragraphen 100 und 103 zu. Er kann dem Versicherungsunternehmen zur Abwendung einer Gefahr im Sinn des Absatz eins, die Vornahme bestimmter Geschäfte untersagen. Paragraph 22, Absatz 3, ist auf den Regierungskommissär sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die dem Bund durch Maßnahmen nach Abs. 1 bis 4 entstehenden Kosten sind von den betroffenen Versicherungsunternehmen zu ersetzen.Die dem Bund durch Maßnahmen nach Absatz eins bis 4 entstehenden Kosten sind von den betroffenen Versicherungsunternehmen zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Dokumentnummer
NOR12083679
Alte Dokumentnummer
N5199441212J