Kurztitel
Baumaschinenlärm-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 793/1994Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1994,
Text
Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen,
Lader, Baggerlader)
§ 9. (1) Von Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader) mit einer installierten Nutzleistung von weniger als 500 kW, die bis einschließlich 29. Dezember 1996 in den Verkehr gebracht werden, dürfen die in der nachstehenden Tabelle angegebenen zulässigen Schalleistungspegel nicht überstiegen werden. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 2 angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 8 angeführten Richtlinie 86/662/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/514/EWG durchzuführen und dürfen nur bei Einhaltung zumindest der angegebenen zulässigen Werte eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen.Paragraph 9, (1) Von Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader) mit einer installierten Nutzleistung von weniger als 500 kW, die bis einschließlich 29. Dezember 1996 in den Verkehr gebracht werden, dürfen die in der nachstehenden Tabelle angegebenen zulässigen Schalleistungspegel nicht überstiegen werden. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges römisch eins der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges römisch eins der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, angeführten Richtlinie 86/662/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/514/EWG durchzuführen und dürfen nur bei Einhaltung zumindest der angegebenen zulässigen Werte eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen.
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Installierte Nutzleistung Zulässiger Schalleistungspegel
P in kW L tief WA in dB/1 pW
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P <= 70 106
70 < P <= 160 108
160 < P >= 350
a) Hydraulikbagger und Seilbagger 112
b) andere Erdbewegungsmaschinen 113
P > 350 118
(2)Absatz 2,Der auf die Umwelt bezogene Luftschalleistungspegel von Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader) mit einer installierten Nutzleistung von weniger als 500 kW , die in der Zeit vom 30. Dezember 1996 bis einschließlich 29. Dezember 2001 in Verkehr gebracht werden, darf den in nachstehender Tabelle für die jeweilige installierte Nutzleistung P in kW angegebenen zulässigen Schalleistungspegel L tief WA in dB(A)/1 pW nicht übersteigen. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 2 angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges II der in § 1 Abs. 3 Z 8 angeführten Richtlinie 86/662/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/514/EWG durchzuführen und dürfen nur bei Einhaltung zumindest der angegebenen zulässigen Werte eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen.Der auf die Umwelt bezogene Luftschalleistungspegel von Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader) mit einer installierten Nutzleistung von weniger als 500 kW , die in der Zeit vom 30. Dezember 1996 bis einschließlich 29. Dezember 2001 in Verkehr gebracht werden, darf den in nachstehender Tabelle für die jeweilige installierte Nutzleistung P in kW angegebenen zulässigen Schalleistungspegel L tief WA in dB(A)/1 pW nicht übersteigen. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges römisch eins der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges römisch zwei der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, angeführten Richtlinie 86/662/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/514/EWG durchzuführen und dürfen nur bei Einhaltung zumindest der angegebenen zulässigen Werte eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen.
Kettenbetriebene Maschinen (außer Baggern) ........................ L tief WA = 87 + 11 log P 2. Planiermaschinen, Lader und Baggerlader auf Rädern .......... L tief WA = 85 + 11 log P 3. Bagger .......................... L tief WA = 83 + 11 log P
Diese Formeln gelten nur für Werte über den in der nachstehenden Tabelle angeführten Mindestschalleistungspegeln für die drei Maschinenarten. Diese Mindestschalleistungspegel entsprechen den niedrigsten Werten für die installierte Nutzleistung für jede Maschinenart. Bei einer installierten Nutzleistung unterhalb dieser Werte gilt der in der nachstehenden Tabelle angegebene Mindestpegel als zulässiger Schalleistungspegel (vgl. Anhang 7) (Anm.: Anhang nicht darstellbar).Diese Formeln gelten nur für Werte über den in der nachstehenden Tabelle angeführten Mindestschalleistungspegeln für die drei Maschinenarten. Diese Mindestschalleistungspegel entsprechen den niedrigsten Werten für die installierte Nutzleistung für jede Maschinenart. Bei einer installierten Nutzleistung unterhalb dieser Werte gilt der in der nachstehenden Tabelle angegebene Mindestpegel als zulässiger Schalleistungspegel vergleiche Anhang 7) Anmerkung, Anhang nicht darstellbar).
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Maschinenart Mindestschalleistungspegel
L tief WA in dB/1 pW
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1. Kettengetriebene Maschinen
(außer Baggern) 107
2. Planiermaschinen, Lader,
Baggerlader auf Rädern 104
3. Bagger 96
Die Werte für den gemessenen und den zulässigen Schalleistungspegel sind auf ganze Zahlen auf- oder abzurunden
(3)Absatz 3,Der auf die Umwelt bezogene Luftschalleistungspegel von Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader) mit einer installierten Nutzleistung von weniger als 500 kW, die ab dem 30. Dezember 2001 in Verkehr gebracht werden, darf den in nachstehender Tabelle für die jeweilige installierte Nutzleistung P in kW angegebenen zulässigen Schalleistungspegel L tief WA in dB/1 pW nicht übersteigen. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 2 angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges II der in § 1 Abs. 3 Z 8 angeführten Richtlinie 86/662/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/514/EWG durchzuführen und dürfen nur bei Einhaltung zumindest der angegebenen zulässigen Werte eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen.Der auf die Umwelt bezogene Luftschalleistungspegel von Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader) mit einer installierten Nutzleistung von weniger als 500 kW, die ab dem 30. Dezember 2001 in Verkehr gebracht werden, darf den in nachstehender Tabelle für die jeweilige installierte Nutzleistung P in kW angegebenen zulässigen Schalleistungspegel L tief WA in dB/1 pW nicht übersteigen. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges römisch eins der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges römisch zwei der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, angeführten Richtlinie 86/662/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/514/EWG durchzuführen und dürfen nur bei Einhaltung zumindest der angegebenen zulässigen Werte eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen.
Kettenbetriebene Maschinen (außer Baggern) ........................ L tief WA = 84 + 11 log P 2. Planiermaschinen, Lader und Baggerlader auf Rädern .......... L tief WA = 82 + 11 log P 3. Bagger .......................... L tief WA = 80 + 11 log P
Diese Formeln gelten nur für Werte über den in der nachstehenden Tabelle angeführten Mindestschalleistungspegeln für die drei Maschinenarten. Diese Mindestschalleistungspegel entsprechen den niedrigsten Werten für die installierte Nutzleistung für jede Maschinenart. Bei einer installierten Nutzleistung unterhalb dieser Werte gilt der in der nachstehenden Tabelle angegebene Mindestpegel als zulässiger Schalleistungspegel (vgl. Anhang 7) (Anm.: Anhang nicht darstellbar).Diese Formeln gelten nur für Werte über den in der nachstehenden Tabelle angeführten Mindestschalleistungspegeln für die drei Maschinenarten. Diese Mindestschalleistungspegel entsprechen den niedrigsten Werten für die installierte Nutzleistung für jede Maschinenart. Bei einer installierten Nutzleistung unterhalb dieser Werte gilt der in der nachstehenden Tabelle angegebene Mindestpegel als zulässiger Schalleistungspegel vergleiche Anhang 7) Anmerkung, Anhang nicht darstellbar).
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Maschinenart Mindestschalleistungspegel
L tief WA in dB/1 pW
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1. Kettengetriebene Maschinen
(außer Baggern) 104
2. Planiermaschinen, Lader,
Baggerlader auf Rädern 101
3. Bagger 93
Die Werte für den gemessenen und den zulässigen Schalleistungspegel sind auf ganze Zahlen auf- oder abzurunden
(4)Absatz 4,Die installierte Nutzleistung P in kW ist gemäß der in § 1 Abs. 3 Z 8 angeführten Richtlinie 86/662/EWG, Anhang I, Punkt 6.2.1., zu ermitteln. Der Wert der installierten Nutzleistung ist auf ganze kW zu runden.Die installierte Nutzleistung P in kW ist gemäß der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, angeführten Richtlinie 86/662/EWG, Anhang römisch eins, Punkt 6.2.1., zu ermitteln. Der Wert der installierten Nutzleistung ist auf ganze kW zu runden.
(5)Absatz 5,Jedem Antrag auf Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung für einen Typ von Erdbewegungsmaschinen hinsichtlich des zulässigen Luftschalleistungspegels und des Luftschalldruckpegels am Führerstand ist ein Beschreibungsbogen nach dem Muster in Anhang 6 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) beizufügen.Jedem Antrag auf Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung für einen Typ von Erdbewegungsmaschinen hinsichtlich des zulässigen Luftschalleistungspegels und des Luftschalldruckpegels am Führerstand ist ein Beschreibungsbogen nach dem Muster in Anhang 6 Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) beizufügen.
(6)Absatz 6,Die gemäß Abs. 1 ausgestellten Baumusterprüfbescheinigungen werden nach dem 29. Dezember 1996 ungültig. Bis zum 29. Dezember 1996 darf eine Baumusterbescheinigung auch bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 ausgestellt werden.Die gemäß Absatz eins, ausgestellten Baumusterprüfbescheinigungen werden nach dem 29. Dezember 1996 ungültig. Bis zum 29. Dezember 1996 darf eine Baumusterbescheinigung auch bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, ausgestellt werden.
(7)Absatz 7,Die Geltungsdauer der gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung ist auf fünf Jahre begrenzt. Sie kann um weitere fünf Jahre verlängert werden, sofern binnen 12 Monaten vor Ablauf des ersten Zeitraums von fünf Jahren ein entsprechender Antrag gestellt wird und sofern Baumusterprüfbescheinigungen ausgestellt wurden, die den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verlängerung geltenden zulässigen Schalleistungspegel einhalten. Baumusterprüfbescheinigungen, die nur nach den Bestimmungen über den Schalleistungspegel gemäß Abs. 2 ausgestellt wurden, werden jedoch nach dem 20. Dezember 2002 ungültig.Die Geltungsdauer der gemäß Absatz 2, oder Absatz 3, ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung ist auf fünf Jahre begrenzt. Sie kann um weitere fünf Jahre verlängert werden, sofern binnen 12 Monaten vor Ablauf des ersten Zeitraums von fünf Jahren ein entsprechender Antrag gestellt wird und sofern Baumusterprüfbescheinigungen ausgestellt wurden, die den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verlängerung geltenden zulässigen Schalleistungspegel einhalten. Baumusterprüfbescheinigungen, die nur nach den Bestimmungen über den Schalleistungspegel gemäß Absatz 2, ausgestellt wurden, werden jedoch nach dem 20. Dezember 2002 ungültig.