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§ 9 BSV

Fassungen
01.10.1994 bis 29.12.1995 — BGBl. Nr. 793/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 918.12.199602.01.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001
§ 930.12.199517.12.1996 § → § BGBl. Nr. 903/1995
§ 901.10.199429.12.1995 BGBl. Nr. 793/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baumaschinenlärm-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 793/1994

Außerkrafttretensdatum

29.12.1995danach: BGBl. Nr. 903/1995

Abkürzung

BSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen,

Lader, Baggerlader)

Paragraph 9, (1) Von Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader) mit einer installierten Nutzleistung von weniger als 500 kW, die bis einschließlich 29. Dezember 1996 in den Verkehr gebracht werden, dürfen die in der nachstehenden Tabelle angegebenen zulässigen Schalleistungspegel nicht überstiegen werden. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges römisch eins der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges römisch eins der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, angeführten Richtlinie 86/662/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/514/EWG durchzuführen und dürfen nur bei Einhaltung zumindest der angegebenen zulässigen Werte eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen.

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      Installierte Nutzleistung    Zulässiger Schalleistungspegel

               P in kW                  L tief WA in dB/1 pW

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                   P <=  70                      106

              70 < P <= 160                      108

             160 < P >= 350

a) Hydraulikbagger und Seilbagger                112

b) andere Erdbewegungsmaschinen                  113

                   P >  350                      118

  1. Absatz 2,Der auf die Umwelt bezogene Luftschalleistungspegel von Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader) mit einer installierten Nutzleistung von weniger als 500 kW , die in der Zeit vom 30. Dezember 1996 bis einschließlich 29. Dezember 2001 in Verkehr gebracht werden, darf den in nachstehender Tabelle für die jeweilige installierte Nutzleistung P in kW angegebenen zulässigen Schalleistungspegel L tief WA in dB(A)/1 pW nicht übersteigen. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges römisch eins der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges römisch zwei der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, angeführten Richtlinie 86/662/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/514/EWG durchzuführen und dürfen nur bei Einhaltung zumindest der angegebenen zulässigen Werte eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen.
    1. Ziffer eins
      Kettenbetriebene Maschinen (außer Baggern) ........................ L tief WA = 87 + 11 log P 2. Planiermaschinen, Lader und Baggerlader auf Rädern .......... L tief WA = 85 + 11 log P 3. Bagger .......................... L tief WA = 83 + 11 log P
    Diese Formeln gelten nur für Werte über den in der nachstehenden Tabelle angeführten Mindestschalleistungspegeln für die drei Maschinenarten. Diese Mindestschalleistungspegel entsprechen den niedrigsten Werten für die installierte Nutzleistung für jede Maschinenart. Bei einer installierten Nutzleistung unterhalb dieser Werte gilt der in der nachstehenden Tabelle angegebene Mindestpegel als zulässiger Schalleistungspegel vergleiche Anhang 7) Anmerkung, Anhang nicht darstellbar).

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           Maschinenart             Mindestschalleistungspegel

                                        L tief WA in dB/1 pW

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1. Kettengetriebene Maschinen

    (außer Baggern)                            107

2. Planiermaschinen, Lader,

    Baggerlader auf Rädern                     104

3. Bagger                                      96

Die Werte für den gemessenen und den zulässigen Schalleistungspegel sind auf ganze Zahlen auf- oder abzurunden
  1. Absatz 3,Der auf die Umwelt bezogene Luftschalleistungspegel von Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader) mit einer installierten Nutzleistung von weniger als 500 kW, die ab dem 30. Dezember 2001 in Verkehr gebracht werden, darf den in nachstehender Tabelle für die jeweilige installierte Nutzleistung P in kW angegebenen zulässigen Schalleistungspegel L tief WA in dB/1 pW nicht übersteigen. Die zugelassenen Prüfstellen haben die Messungen entsprechend den Regelungen des Anhanges römisch eins der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges römisch zwei der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, angeführten Richtlinie 86/662/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/514/EWG durchzuführen und dürfen nur bei Einhaltung zumindest der angegebenen zulässigen Werte eine Baumusterprüfbescheinigung ausstellen.
    1. Ziffer eins
      Kettenbetriebene Maschinen (außer Baggern) ........................ L tief WA = 84 + 11 log P 2. Planiermaschinen, Lader und Baggerlader auf Rädern .......... L tief WA = 82 + 11 log P 3. Bagger .......................... L tief WA = 80 + 11 log P
    Diese Formeln gelten nur für Werte über den in der nachstehenden Tabelle angeführten Mindestschalleistungspegeln für die drei Maschinenarten. Diese Mindestschalleistungspegel entsprechen den niedrigsten Werten für die installierte Nutzleistung für jede Maschinenart. Bei einer installierten Nutzleistung unterhalb dieser Werte gilt der in der nachstehenden Tabelle angegebene Mindestpegel als zulässiger Schalleistungspegel vergleiche Anhang 7) Anmerkung, Anhang nicht darstellbar).

---------------------------------------------------------------------

           Maschinenart             Mindestschalleistungspegel

                                       L tief WA in dB/1 pW

---------------------------------------------------------------------

1. Kettengetriebene Maschinen

    (außer Baggern)                            104

2. Planiermaschinen, Lader,

    Baggerlader auf Rädern                     101

3. Bagger                                      93

Die Werte für den gemessenen und den zulässigen Schalleistungspegel sind auf ganze Zahlen auf- oder abzurunden
  1. Absatz 4,Die installierte Nutzleistung P in kW ist gemäß der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, angeführten Richtlinie 86/662/EWG, Anhang römisch eins, Punkt 6.2.1., zu ermitteln. Der Wert der installierten Nutzleistung ist auf ganze kW zu runden.
  2. Absatz 5,Jedem Antrag auf Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung für einen Typ von Erdbewegungsmaschinen hinsichtlich des zulässigen Luftschalleistungspegels und des Luftschalldruckpegels am Führerstand ist ein Beschreibungsbogen nach dem Muster in Anhang 6 Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) beizufügen.
  3. Absatz 6,Die gemäß Absatz eins, ausgestellten Baumusterprüfbescheinigungen werden nach dem 29. Dezember 1996 ungültig. Bis zum 29. Dezember 1996 darf eine Baumusterbescheinigung auch bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, ausgestellt werden.
  4. Absatz 7,Die Geltungsdauer der gemäß Absatz 2, oder Absatz 3, ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung ist auf fünf Jahre begrenzt. Sie kann um weitere fünf Jahre verlängert werden, sofern binnen 12 Monaten vor Ablauf des ersten Zeitraums von fünf Jahren ein entsprechender Antrag gestellt wird und sofern Baumusterprüfbescheinigungen ausgestellt wurden, die den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verlängerung geltenden zulässigen Schalleistungspegel einhalten. Baumusterprüfbescheinigungen, die nur nach den Bestimmungen über den Schalleistungspegel gemäß Absatz 2, ausgestellt wurden, werden jedoch nach dem 20. Dezember 2002 ungültig.

Gesetzesnummer

10007568

Dokumentnummer

NOR12083774

Alte Dokumentnummer

N5199441465J