(4)Absatz 4,Bei Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader), deren installierte Nutzleistung niedriger als 500 kW ist, ist zusätzlich zum Übereinstimmungszeichen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 das Übereinstimmungszeichen hinsichtlich des Schalldruckpegels am Führerstand in dB(A), bezogen auf 20 myPa, der entsprechend den Regelungen des Anhanges I der in § 1 Abs. 3 Z 2 angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges III der in § 1 Abs. 3 Z 8 angeführten Richtlinie 86/662/EWG ermittelt wurde, anzubringen (Muster laut Anhang 15.B) (Anm.: Anhang nicht darstellbar).Bei Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader), deren installierte Nutzleistung niedriger als 500 kW ist, ist zusätzlich zum Übereinstimmungszeichen gemäß Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, das Übereinstimmungszeichen hinsichtlich des Schalldruckpegels am Führerstand in dB(A), bezogen auf 20 myPa, der entsprechend den Regelungen des Anhanges römisch eins der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges römisch drei der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, angeführten Richtlinie 86/662/EWG ermittelt wurde, anzubringen (Muster laut Anhang 15.B) Anmerkung, Anhang nicht darstellbar).