Rechtstracker.at

§ 10 BZP-VO

Fassungen
01.12.1994 bis 18.01.2001 — BGBl. Nr. 889/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute19.01.2001 § → § BGBl. II Nr. 46/2001
§ 1001.12.199418.01.2001 BGBl. Nr. 889/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 889/1994

Außerkrafttretensdatum

18.01.2001danach: BGBl. II Nr. 46/2001

Abkürzung

BZP-VO

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Prüfungsvorgang

Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat mit dem schriftlichen Teil zu beginnen. Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Teiles und dem Beginn des mündlichen Teiles darf zwei Stunden nicht unter- und zwei Wochen nicht überschreiten.

  1. Absatz 2,Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung für den Personenkraftverkehr muß vom Prüfungswerber in dreieinhalb Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung für die Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, muß vom Prüfungswerber in zweieinhalb Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Die mündliche Prüfung kann für höchstens sechs Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden und darf bei der Prüfung für den Personenkraftverkehr eine Dauer von zwei Stunden und bei der Prüfung für die Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, eine Dauer von einer Stunde je Prüfungswerber nicht überschreiten.
  3. Absatz 4,Umfang und Schwierigkeit der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Dabei sind dem Prüfungswerber aus jedem Sachgebiet so viele Fragen zu stellen, daß sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in dem angestrebten Gewerbe erforderlichen Kenntnisse bilden kann.

Gesetzesnummer

10007578

Dokumentnummer

NOR12083871

Alte Dokumentnummer

N5199442167J