Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 889/1994Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Prüfungsergebnis und Bescheinigungen
§ 11. (1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist spätestens bei Antritt zur mündlichen Prüfung, das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist anschließend an diese bekanntzugeben.Paragraph 11, (1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist spätestens bei Antritt zur mündlichen Prüfung, das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist anschließend an diese bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Hat der Prüfungswerber beide Prüfungsteile erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm von der Prüfungskommission über die bestandene Prüfung eine Bescheinigung über die fachliche Eignung auszustellen entsprechend den Mustern:
für den Betrieb von Kraftfahrlinien, für das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe sowie für das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe gemäß der Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),für den Betrieb von Kraftfahrlinien, für das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe sowie für das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe gemäß der Anlage 5 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar),
für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe sowie das Taxi-Gewerbe gemäß der Anlage 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe sowie das Taxi-Gewerbe gemäß der Anlage 6 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar),
für das mit Omnibussen betriebene Gästewagengewerbe gemäß der Anlage 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar).für das mit Omnibussen betriebene Gästewagengewerbe gemäß der Anlage 7 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar).
Dokumentnummer
NOR12083872
Alte Dokumentnummer
N5199442168J