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§ 15 BZP-VO

Fassungen
01.12.1994 bis 18.01.2001 — BGBl. Nr. 889/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute19.01.2001 § → § BGBl. II Nr. 46/2001
§ 1501.12.199418.01.2001 BGBl. Nr. 889/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 889/1994

Außerkrafttretensdatum

18.01.2001danach: BGBl. II Nr. 46/2001

Abkürzung

BZP-VO

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

4. Abschnitt

Vorschriften für Angehörige und Unternehmen eines Staates, der

Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

ist

Paragraph 15, (1) Als Nachweis der Zuverlässigkeit sowie darüber, daß über ihr Vermögen noch kein Konkurs eröffnet wurde, haben Staatsangehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes Strafregisterbescheinigungen und sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde ihres Heimat- oder Herkunftstaates zu erbringen, aus denen die Erfüllung dieser Anforderung hervorgeht.

  1. Absatz 2,Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, gelten Bescheinigungen, die von Banken oder sonstigen von den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates des Antragstellers benannten Institutionen ausgestellt wurden. Antragsteller, die nachweisen, daß sie in den letzten vier Jahren vor Inkrafttreten des Abkommens über den EWR in einem Staat, der EWR-Vertragspartei ist, auf Grund dessen innerstaatlicher Regelung den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers ausgeübt haben, sind vom Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 2, befreit.
  2. Absatz 3,Als Nachweis der fachlichen Eignung gelten Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen einer EWR-Vertragspartei gemäß der Richtlinie 374 L 0562 in der Fassung 389 L 0438. Bescheinigungen der genannten Behörden oder Stellen über eine fachliche Tätigkeit in dem betreffenden Gewerbe, die vor dem 1. Jänner 1994 auf Grund von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften während mindestens drei Jahren ausgeübt wurde und die nicht später als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet wurde, werden als ausreichender Nachweis der fachlichen Eignung anerkannt.
  3. Absatz 4,Die in den Absatz eins und 2 genannten Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Schlagworte

Justizbehörde, Heimatstaat

Gesetzesnummer

10007578

Dokumentnummer

NOR12083876

Alte Dokumentnummer

N5199442172J