Rechtstracker.at

§ 16 BZP-VO

Fassungen
01.12.1994 bis 18.01.2001 — BGBl. Nr. 889/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute19.01.2001 § → § BGBl. II Nr. 46/2001
§ 1601.12.199418.01.2001 BGBl. Nr. 889/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 889/1994

Außerkrafttretensdatum

18.01.2001danach: BGBl. II Nr. 46/2001

Abkürzung

BZP-VO

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

5. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Paragraph 16, (1) Für die Abhaltung von Konzessionsprüfungen für das Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe, deren Termin nach den Vorschriften der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1982 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1982,, ausgeschrieben wurde, gelten die in der genannten Verordnung enthaltenen Prüfungsvorschriften, mit der Maßgabe, daß Wiederholungsprüfungen spätestens bis zum 1. Juli 1995 abgelegt werden müssen. Nach diesem Zeitpunkt anberaumte Prüfungen sind jedenfalls nach den Vorschriften der gegenständlichen Verordnung abzuhalten.

  1. Absatz 2,Konzessionsprüfungszeugnisse für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, die auf Grund der im Absatz eins, genannten Verordnung ausgestellt wurden, sind auf Antrag durch die Prüfungskommission auf eine Bescheinigung zum Nachweis der fachlichen Eignung entsprechend dem Muster der Anlage 8 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung umzuschreiben.
  2. Absatz 3,Natürlichen Personen, die ihre fachliche Eignung vor dem 1. Jänner 1994 gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, oder b Kraftfahrliniengesetz 1952 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1993, nachgewiesen haben, ist auf Antrag von der Aufsichtsbehörde eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 9 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.
  3. Absatz 4,Natürliche Personen, die nach dem 31. Dezember 1993 und vor dem 1. Jänner 1995 gemäß Paragraph 8, der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954,, bestellt wurden, haben ihre fachliche Eignung bis zum 1. Jänner 1996 durch eine Bescheinigung gemäß Absatz 2, oder gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, nachzuweisen.

Gesetzesnummer

10007578

Dokumentnummer

NOR12083877

Alte Dokumentnummer

N5199442173J