Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung der Intervention von Rindfleisch, Schweinefleisch und Schaf- und Ziegenfleisch
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1018/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1018 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Lagerhalter und der Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, insbesondere die Aufnahme der Bestände an Fleisch und Fleischerzeugnissen, für deren Einlagerung eine Beihilfe gewährt wird.
(2)Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen des Lagerhalters und des Antragstellers, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Lagerhalters oder des Antragstellers anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4)Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Lagerhalter oder dem Antragsteller zu bestätigen.
(5)Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben der Lagerhalter und der Antragsteller auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6)Absatz 6,Werden Dritte eingeschaltet, gelten Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.Werden Dritte eingeschaltet, gelten Absatz eins bis 5 auch gegenüber diesen.
Schlagworte
Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084040
Alte Dokumentnummer
N5199442773J